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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 169/15·01.06.2015

Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe bei Anerkennung einer polnischen Qualifikation

Öffentliches RechtBerufsqualifikationsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Prozesskostenhilfe für ein Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit seines in Polen erworbenen Abschlusses „Techniker Mechaniker“ mit dem deutschen Abschluss "Geprüfter Kraftfahrzeug-Servicetechniker". Das Gericht hielt die beabsichtigte Rechtsverfolgung für chancenarm, weil wesentliche Unterschiede insbesondere in der fehlenden Berufspraxis und den Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung bestehen. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versagung von Prozesskostenhilfe ist gerechtfertigt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).

2

Nach § 4 Abs. 1 BQFG ist die Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation nur festzustellen, wenn sie die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten belegt und keine wesentlichen Unterschiede zur entsprechenden inländischen Berufsbildung bestehen.

3

Bei Abgleich mit der Referenzqualifikation sind fehlende nach der Prüfungsordnung vorausgesetzte Berufspraxis oder Ausbildungsanteile als wesentliche Unterschiede zu werten, die eine Feststellung der Gleichwertigkeit verhindern.

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Theoretisch geprägte Ausbildungsinhalte können praktische Berufspraxis nicht ohne glaubhafte Nachweise ersetzen; nur bei Nachweis gleichwertiger praktischer Erfahrungen kann dies die Zulassungsvoraussetzungen ersetzen.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 4 Abs. 1 BQFG§ 2 Abs. 1 ServiceTPrV§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ServiceTPrV§ 2 KfzMachaAusbV 2013§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ServiceTPrV

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 K 1720/14

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 26. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

1

Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der in Polen vom Kläger am 10.6.2003 erworbene Titel „Techniker Mechaniker“ dem Abschluss eines geprüften Kraftfahrzeug-Servicetechnikers nicht über den im Bescheid der Beklagten vom 16. April 2014 festgestellten Umfang hinaus gleichwertig ist. Nach § 4 Abs. 1 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – BQFG – stellt die zuständige Stelle auf Antrag die Gleichwertigkeit fest, sofern 1. der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende inländische Ausbildungsnachweis belegt und 2. zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden inländischen Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.

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Bezogen auf die deutsche Referenzqualifikation „Geprüfter Kraftfahrzeug-Servicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin“ liegen schon deshalb wesentliche Unterschiede vor, weil nach Aktenlage nicht ersichtlich ist, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Kraftfahrzeug-Servicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin“ vom 15.12.1997 in der Fassung vom 26.3.2014 (BGBl. I. S. 274) – ServiceTPrV – erfüllt. Nach allen dort genannten Voraussetzungen bedarf es jedenfalls auch einer längeren Berufspraxis, die der Kläger nicht nachgewiesen hat. Die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 ServiceTPrV angeführte Abschlussprüfung in einem der dort genannten anerkannten Ausbildungsberufe setzt grundsätzlich eine zwei bis dreijährige Ausbildungszeit in einer geeigneten Ausbildungsstätte im Handwerk voraus, vgl. §§ 21, 25, 26 Abs. 1 Nr. 2 HwO. In § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker und zur Kraftfahrzeugmechatronikerin vom 14.6.2013 – KfzMachaAusbV 2013 – ist eine Ausbildungsdauer von dreieinhalb Jahren vorgesehen. § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ServiceTPrV verlangen den Nachweis einer einjährigen bzw. dreijährigen Berufspraxis in der Kraftfahrzeuginstandhaltung. Der Kläger hat auch nicht im Sinne von § 2 Abs. 2 ServiceTPrV glaubhaft gemacht, dass er die in der Berufspraxis üblicherweise zu erwerbenden praktischen Erfahrungen anderweitig erworben hat, so dass aus diesem Grund die Zulassung zur Prüfung gerechtfertigt sein könnte. Es gibt weder in seinem Abschlusszeugnis vom 23.6.1999  noch in den einschlägigen polnischen Ausbildungsregelungen einen Nachweis dafür, dass der Kläger während seiner Ausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker einen praktischen Teil in einem Betrieb abgelegt hat.

5

Vgl. in diesem Zusammenhang auch die in Polen in der Zeit vom 18.6.1997 bis 13.5.2007 geltenden Ausbildungsregelungen für eine Ausbildung zum/zur Kraftfahrzeugmechaniker/in: https://www.bq-portal.de/de/db/berufsqualifikationen/4742.

6

Die weitere Ausbildung des Klägers zum „Techniker Mechaniker“ war sehr theoriebelastet. Nach den hierfür einschlägigen polnischen Ausbildungsregelungen ist nach Angaben der im Verwaltungsverfahren beteiligten Handwerkskammer G.         (P.    ) nur ein vierwöchiges Praktikum während einer insgesamt dreijährigen Schulausbildung vorgesehen.

7

              Vgl. insoweit auch https://www.bq-portal.de/de/db/berufsqualifikationen/5444

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Dementsprechend enthält das Abschlusszeugnis des Klägers vom 25.4.2003 eine Benotung für ein Berufspraktikum.

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Ohne Erfolg macht der Kläger mit der Beschwerde geltend, in Polen sei der Absolvent der Berufsschule berechtigt, die Bezeichnung als Kraftfahrzeugmechaniker zu führen. Da die entsprechenden deutschen Qualifikationen eine Berufspraxis voraussetzen, die der Kläger nicht nachgewiesen hat, kann er nicht mit hinreichender Erfolgsaussicht die Feststellung der Gleichwertigkeit erreichen. Das hindert ihn allerdings nicht daran, in Deutschland entsprechende Berufspraxis und damit verbunden die bisher noch fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in berufspraktischen Tätigkeitsbereichen zu erwerben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

11

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.