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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 151/24·05.03.2024

Antrag auf Prozesskostenhilfe für Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss abgelehnt

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtSonderzuweisung (EGGVG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des VG Arnsberg, das Verfahren an das OLG Hamm zu verweisen. Das OVG lehnte den PKH-Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO). Das VG hat zutreffend eine abdrängende Sonderzuweisung nach §23 Abs.1 EGGVG bejaht (Einsicht in Geschäftsverteilungspläne). Wiederholte gleichlautende Eingaben werden nicht mehr in der Sache entschieden; der Beschluss ist unanfechtbar (§152 Abs.1 VwGO).

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss mangels Erfolgsaussicht abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; fehlt diese, ist PKH zu versagen.

2

Der Verwaltungsrechtsweg nach §40 VwGO ist nicht eröffnet, wenn eine abdrängende Sonderzuweisung nach §23 Abs.1 EGGVG die Zuständigkeit den ordentlichen Gerichten zuweist.

3

Anträge auf Einsicht in Geschäftsverteilungspläne der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind typischerweise spezifisch justizmäßige Aufgaben und können daher der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterliegen.

4

Gerichte können wiederholte, offensichtlich aussichtslose Eingaben nach inhaltlicher Prüfung nur noch zu den Akten nehmen und nicht mehr materiell entscheiden, um Missbrauch und unverhältnismäßige Inanspruchnahme gerichtlicher Ressourcen zu vermeiden.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 40 VwGO§ 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 327/24

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht Hamm durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 20.2.2024 wird abgelehnt.

Gründe

2

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein noch einzulegendes Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

3

Die vom Kläger beabsichtigte Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss vom 20.2.2024 wäre unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 VwGO nicht eröffnet ist, und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG als abdrängende Sonderzuweisung bejaht, weil es sich bei Entscheidungen über Begehren auf Einsicht in Geschäftsverteilungspläne der ordentlichen Gerichtsbarkeit (hier des Landgerichts Siegen) um spezifisch justizmäßige Aufgaben auf einem der dort genannten Rechtsgebiete handelt. Insoweit verweist der Senat auf seinen zuletzt ebenfalls in einem den Kläger betreffenden Verfahren um die Einsicht in Geschäftsverteilungspläne ergangenen Beschluss vom 23.10.2023 ‒ 4 E 616/23 ‒. Angesichts des in dem genannten Beschluss ebenfalls erteilten Hinweises, dass aufgrund der fehlenden Akzeptanz des Klägers der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung erneute Eingaben mit gleichem oder ähnlichem Inhalt ‒ wie hier bereits im Verfahren 4 E 231/23 erfolgt ‒ zur Vermeidung einer offensichtlich sinnlosen Inanspruchnahme gerichtlicher Arbeitskapazitäten nach inhaltlicher Prüfung nur noch zu den Akten genommen und in der Sache nicht mehr beschieden werden, sieht der Senat sowohl von einer weiteren Begründung als auch von der beantragten Gewährung von Akteneinsicht ab.

4

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.