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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 149/04·09.02.2004

Beschwerde zurückgewiesen wegen Missbrauchs des Petitionsrechts (Art.17 GG)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Beschwerde; das Oberverwaltungsgericht NRW weist sie zurück. Entscheidungsfrage war, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Senat verneinte dies, weil der Kläger sein Petitionsrecht aus Art. 17 GG missbraucht und dadurch das Rechtsschutzbedürfnis entfiel; die Kosten wurden dem Kläger auferlegt.

Ausgang: Beschwerde als aussichtslos abgewiesen; Kläger trägt die Kosten; Missbrauch des Petitionsrechts führt zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).

2

Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt, wenn das Petitionsrecht aus Art. 17 GG derart missbraucht wird, dass ein berechtigtes Interesse an gerichtlichem Rechtsschutz nicht mehr besteht.

3

Bei Zurückweisung der Beschwerde mangels Aussicht auf Erfolg kann das Gericht dem Beschwerdeführer die Kosten auferlegen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

4

Ein Beschluss, der als unanfechtbar bezeichnet wird, gewährt dem Betroffenen keine weiteren Rechtsmittel gegen diese Entscheidung, soweit gesetzlich vorgesehen.

Relevante Normen
§ 166 VwGO§ 114 ZPO§ Art. 17 GG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 7939/03

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 166 VwGO, 114 ZPO), da, wie der Senat im Verfahren gleichen Rubrums 4 E 27/02 mit Beschluss vom 14. Februar 2002 entschieden hat, der Kläger in der vorliegenden Angelegenheit sein Petitionsrecht aus Art. 17 GG missbraucht und damit verwirkt hat, so dass kein Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage besteht.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

5

Der Beschluss ist unanfechtbar.