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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 148/22·24.05.2022

Beschwerde gegen sitzungspolizeiliche Anordnung verworfen – fehlendes Rechtsschutzbedürfnis

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der sonstige Beteiligte wendet sich gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung des Einzelrichters des VG Köln und begehrt Teilnahme an einer Sitzung. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil das zugrundeliegende Verfahren beendet ist und damit kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht. Es fehlt zudem ein tiefgreifender Grundrechtseingriff; verfügbare prozessuale Rechtsbehelfe gegen richterliche Anordnungen bleiben zu beachten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem sonstigen Beteiligten auferlegt.

Ausgang: Beschwerde des sonstigen Beteiligten gegen sitzungspolizeiliche Anordnung als unzulässig verworfen; Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rechtsbehelf ist unzulässig, wenn das mit ihm verfolgte Begehren durch die Erledigung des zugrundeliegenden Verfahrens entfallen ist und daher kein aktuelles Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht.

2

Die Erledigung des verfolgten Begehrens begründet nur dann ein Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses, wenn gewichtige Gründe, insbesondere ein tiefgreifender Grundrechtseingriff, ersichtlich bleiben.

3

Gegen richterliche sitzungspolizeiliche Anordnungen ist der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz grundsätzlich durch die im Prozessrecht vorgesehenen Rechtsbehelfe zu verfolgen; ein gesonderter unmittelbarer Rechtsschutz gegen den Richter ist nicht zu ersetzen.

4

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 154 Abs. 2 VwGO§ 3 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 23 K 1019/19.A

Tenor

Die Beschwerde des sonstigen Beteiligten gegen die sitzungspolizeiliche Anordnung des Einzelrichters der 23. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln vom 8.2.2022 wird verworfen.

Der sonstige Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

2

Die Beschwerde ist ‒ ungeachtet der fehlenden ordnungsgemäßen Vertretung des sonstigen Beteiligten durch einen Rechtsanwalt bei Einlegung der Beschwerde ‒ jedenfalls auch deshalb unzulässig, weil kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht. Hierauf ist der sonstige Beteiligte mit Verfügung vom 3.5.2022 hingewiesen worden.

3

Das mit der Beschwerde weiter verfolgte Begehren auf Teilnahme an der Sitzung der 23. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln im Verfahren 23 K 1019/19.A (VG Köln) unter Aufhebung der sitzungspolizeilichen Anordnung des Einzelrichters hat sich mit Beendigung des genannten Verfahrens erledigt.

4

Vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 27.6.2018 ‒ 1 BvR 2001/16 ‒, juris, Rn. 4.

5

Gründe für das Fortbestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses trotz Erledigung des verfolgten Begehrens und Wegfalls der Beschwer sind nicht ersichtlich. Es liegt bereits kein tiefgreifender Grundrechtseingriff vor.

6

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.7.2016 – 1 BvR 1705/15 –, juris, Rn. 14.

7

Abgesehen davon hat der sonstige Beteiligte schon eine richterliche Entscheidung in Gestalt der angegriffenen sitzungspolizeilichen Anordnung erhalten, gegen die er sich wendet. Ausgehend davon ist es unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes nicht zu beanstanden, dass er den begehrten „Rechtsschutz gegen den Richter“ nach Maßgabe der einschlägigen Prozessordnung, namentlich durch Einlegungen der vorgesehenen Rechtsmittel, zu suchen hat.

8

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.8.2017 – 4 E 663/17 –, juris, Rn. 6

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

10

Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht. Für Verfahren der vorliegenden Art sieht Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr von 66,00 Euro vor.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).