Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Feuerstättenbescheid zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde richtet sich gegen die Streitwertfestsetzung im Verfahren über einen Feuerstättenbescheid. Streitpunkt ist, ob der Streitwert über den Auffangwert von 5.000 € hinaus festzusetzen ist. Das OVG bestätigt die Festsetzung nach § 52 Abs. 2 GKG, weil keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine andere Bewertung vorliegen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kostenerstattung entfällt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in der Angelegenheit des Feuerstättenbescheids zurückgewiesen; Festsetzung auf 5.000 € bestätigt; Verfahren gerichtsgebührenfrei.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bestimmung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG ist die für den Antragsteller sich ergebende Bedeutung der Sache maßgeblich; bieten Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG der Auffangstreitwert von 5.000 Euro anzunehmen.
Ein feststellender Verwaltungsakt, der Pflichten des Grundstückseigentümers konkretisiert (z. B. Feuerstättenbescheid nach SchfHwG), rechtfertigt eine Streitwertbemessung nach dem Auffangwert, wenn die mit dem Bescheid verbundenen Kosten derzeit weder bestimmt noch bestimmbar sind.
Die Abwendung künftiger, über einen mehrjährigen Geltungszeitraum anfallender Kosten begründet nur dann eine Erhöhung des Streitwerts, wenn konkrete und bestimmbare Kostenansätze substantiiert vorgetragen werden.
Die Anordnung, dass das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei bleibt und Kosten nicht erstattet werden, kann auf § 68 Abs. 3 GKG gestützt werden.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 3625/10
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend in Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. So liegt der Fall hier.
Ausreichende Anhaltspunkte für eine Streitwertbestimmung liegen nicht vor. Streitgegenstand ist ein Feuerstättenbescheid nach § 14 Abs. 2 SchfHwG, mit dem festgesetzt wird, welche Schornsteinfegerarbeiten in welchen Zeiträumen durchzuführen sind. Die Bedeutung dieses feststellenden Verwaltungsakts, der die Pflichten des Grundstückseigentümers nach § 1 Abs. 1 SchfHwG konkretisiert, lässt sich nur mit dem Auffangwert angemessen erfassen. Insbesondere kommt eine Anknüpfung an die Kosten der Schornsteinfegerarbeiten nicht in Betracht.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Dezember 2010
- 4 E 1007/10 - und vom 24. Februar 2011 - 4 E 146/11 -.
Die Abwendung bestimmter Kosten ist nicht unmittelbar Gegenstand des Verfahrens. Die im mehrjährigen Geltungszeitraum des Bescheides anfallenden Kosten sind im Übrigen derzeit weder bestimmt noch bestimmbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.