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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 1358/08·14.01.2009

Beschwerde gegen Verfahrensaussetzung: Keine analoge Anwendung des § 94 VwGO

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Verfahrensaussetzung hat Erfolg; die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung liegen nicht vor. Die bloße Gleichheit von Rechtsfragen in Parallelverfahren rechtfertigt nicht das Aufschieben des Rechtsschutzes bis zur Entscheidung eines anderen Verfahrens. Eine analoge Anwendung des § 94 VwGO kommt nicht in Betracht, weil § 93a VwGO für Sonderkonstellationen eine spezifische Regelung schafft. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Ausgang: Beschwerde erfolgreich; angefochtener Beschluss aufgehoben und Verfahrensaussetzung abgelehnt; Beklagte trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aussetzung des Verfahrens setzt das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen voraus; eine Aussetzung ohne solche Voraussetzungen ist unzulässig.

2

Die bloße Identität oder Gleichheit der in verschiedenen Verfahren zu entscheidenden Rechtsfragen rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Aussetzung eines Verfahrens bis zur Entscheidung in einem Parallelverfahren.

3

Eine analoge Anwendung von § 94 VwGO ist unzulässig, soweit der Gesetzgeber mit § 93a VwGO für Parallelverfahren eine spezifische, abweichende Regelung geschaffen hat.

4

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; die obsiegende Partei kann die Kosten dem Unterlegenen auferlegt werden.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 94 VwGO§ 93a VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 609/08

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung liegen nicht vor.

3

Die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Berufungsverfahren haben kein für das hier streitgegenständliche Verfahren vorgreifliches Rechtsverhältnis zum Gegenstand, wie das Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegt hat. Für die in dem angefochtenen Beschluss befürwortete analoge Anwendung des § 94 VwGO ist indes ebenfalls kein Raum. Denn die bloße Gleichheit der Rechtsfragen, die sich im vorliegenden und in den genannten Berufungsverfahren stellen, rechtfertigt es noch nicht, die Rechtsschutzgewährung im konkreten Fall aufzuschieben, bis der Senat über einen der Parallelfälle entschieden hat. Ein wichtiger Rechtfertigungsgrund könnte in einer Bindungswirkung liegen; sie tritt aber durch die Entscheidung in dem Berufungsverfahren - anders als etwa beim verfassungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren - nicht ein. Bestätigt wird diese Sicht durch § 93 a VwGO. In dieser Vorschrift ist für eine Sonderkonstellation von Parallelverfahren eine spezielle Möglichkeit der Aussetzung geschaffen worden. Dies schließt es grundsätzlich aus, bei anderen Parallelverfahren, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, auf eine analoge Anwendung von § 94 zurückzugreifen; anderenfalls würde die in § 93 a VwGO zum Ausdruck gekommene gesetzliche Wertung unterlaufen.

4

Vgl. Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Januar 2001, § 94 Rdn 43; vgl. ferner VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Mai 1998 - 14 S 812/98 -, VBlBW 1998, 348; BayVGH, Beschlüsse vom 4. Juni 1991

5

- 8 C 91.1185 -, NVwZ-RR 1992, 334, sowie vom 8. Januar 1996 - 20 C 95.2962 u.a. -, DÖV 1996, 886; Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl., § 94 Rdn 5; Garloff, in: Posser/Wolff, Verwaltungsgerichtsordnung, § 94 Rdn 3.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.