Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung verworfen (OVG NRW, 4 E 128/25)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Münster und erhebt Beschwerde zum OVG. Streitfrage ist die Zulässigkeit der Beschwerde nach § 68 GKG wegen Erreichens des Beschwerdewerts. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Beschwerdewert von 200,00 € nicht erreicht wird. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdewert von 200,00 € nicht erreicht wird; Verfahren gerichtsgebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach § 68 Abs. 1 GKG ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt, soweit das erstinstanzliche Gericht die Beschwerde nicht zugelassen hat.
Beschwerdegegenstand ist der Betrag, um den die erstinstanzlichen Prozesskosten aufgrund der angefochtenen Streitwertfestsetzung diejenigen Prozesskosten übersteigen, die sich bei einer geringeren Wertfestsetzung ergäben.
Reicht die Änderung des Streitwerts nicht aus, eine Differenz der erstinstanzlichen Prozesskosten von mehr als 200,00 Euro herbeizuführen, bleibt die Beschwerde unzulässig.
Entscheidungen über die Zulässigkeit einer Beschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 GKG sind unanfechtbar; Nebenentscheidungen zur Gebührenbefreiung richten sich nach § 68 Abs. 3 GKG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 9 K 252/25
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 13.2.2025 wird verworfen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist unzulässig.
Da das Verwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in seinem Beschluss nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zugelassen hat, findet eine solche Beschwerde nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Beschwerdegegenstand ist im vorliegenden Fall der Betrag, um den die von der Klägerin zu tragenden erstinstanzlichen Prozesskosten, die von der angefochtenen Streitwertfestsetzung abhängen, diejenigen Prozesskosten übersteigen, die sich ergäben, wenn der Streitwert in der mit der Beschwerde erstrebten geringeren Höhe festgesetzt würde. Da hier aufgrund der angefochtenen Streitwertfestsetzung auf 5.000,00 Euro lediglich eine Gerichtsgebühr in Höhe von 161,00 EUR (Nr. 5111 des Kostenverzeichnisses [Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG] i. V. m. Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG) anfällt, kann der Beschwerdewert nicht erreicht werden, selbst wenn man zugunsten der Klägerin annimmt, sie begehre mit ihrer Beschwerde eine Herabsetzung des Streitwerts auf die geringstmögliche Wertstufe.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.