Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein verwaltungsgerichtliches Klageverfahren. Zentrales Problem ist, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das OVG hält die Beschwerde für unbegründet, weil die Gewerbeunzuverlässigkeit nicht substantiiert bestritten und keine tragfähigen Anhaltspunkte für Tilgung der Steuerrückstände vorgetragen wurden. Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).
Stellt eine Ordnungsverfügung Gewerbeunzuverlässigkeit fest und wird diese Feststellung nicht substantiiert in Frage gestellt, rechtfertigt dies die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen die Verfügung.
Zur Prüfung der Erfolgsaussichten gehören belastbare Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller in der Lage ist, laufende öffentliche Verbindlichkeiten und bestehende Rückstände zu begleichen; bloß pauschale oder spekulative Zahlungsverweise genügen nicht.
Ein möglicher Verfahrensfehler (z. B. fehlende eigenständige Begründung) bleibt ohne prozessualen Einfluss, wenn er das Entscheidungsergebnis nicht verändert.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 6910/18
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17.1.2019 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Es kann dahinstehen, ob der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17.1.2019 mangels (eigenständiger) Begründung an einem Verfahrensfehler leidet. Dieser hätte keine Auswirkungen auf das Entscheidungsergebnis. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Einschätzung der Beklagten in der angegriffenen Ordnungsverfügung vom 17.7.2018, der Kläger sei wegen nachhaltiger Verletzung seiner steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten sowie wegen Fortsetzung seiner selbständigen gewerblichen Tätigkeit trotz wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit gewerberechtlich unzuverlässig im Sinne von § 35 Abs. 1 GewO, wird weder durch das Klage- noch das Beschwerdevorbringen oder den Akteninhalt in Frage gestellt.
Ohne Erfolg macht der Kläger im Klageverfahren geltend, das Vermögen der Allgemeinheit werde nicht beschädigt, weil er, auch wenn sich die Rückstände nominell erhöht hätten, seinen Verpflichtungen sukzessive nachkomme. Der Staat verdiene an ihm angesichts der exorbitanten Zinsen, die er bei Fortführung des Gewerbes auch gewillt sei auszugleichen. Mit dieser Behauptung sind jedoch belastbare Anhaltspunkte dafür, dass ihm die Begleichung der laufenden öffentlichen Verbindlichkeiten einschließlich der bestehenden Rückstände möglich sein wird, auch unter Berücksichtigung seines früheren Verhaltens nicht vorgetragen. Obwohl der Kläger seit Mitte 2016 von der möglichen Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens Kenntnis hatte, sind die Steuerrückstände weiter angestiegen. Abgesehen davon fehlt es an einem verbindlichen und vom Finanzamt T. akzeptierten Tilgungsplan, dem konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der (gesamten) Rückstände zu entnehmen wäre.
Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 27.11.2018 ‒ 4 B 1434/18 ‒, juris, Rn. 9 f., m. w. N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).