Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe für juristische Person abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger zu 2. beantragte Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Verwaltungsverfahren; das VG Düsseldorf versagte sie. Streitgegenstand war, ob die besonderen Voraussetzungen für PKH bei juristischen Personen (§166 VwGO i.V.m. §116 ZPO) glaubhaft gemacht wurden. Das OVG bestätigt die Versagung, weil der Kläger weder die Zahlungsunfähigkeit der wirtschaftlich Beteiligten nachwies noch darlegte, dass eine Unterlassung der Verfolgung allgemeinen Interessen zuwiderliefe. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen; die Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für inländische juristische Personen setzt voraus, dass neben hinreichender Erfolgsaussicht und fehlender Mutwilligkeit die Verfahrenskosten weder von der juristischen Person noch von den am Gegenstand wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderliefe.
Bei juristischen Personen sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe restriktiv auszulegen; die Rechtsform und gegebenenfalls Haftungsbeschränkung rechtfertigen eine besondere Prüfung, ob die Organisation ihre prozessualen Ziele aus eigener Kraft verfolgen kann.
Die Unterlassung einer Rechtsverfolgung läuft nur dann regelmäßig allgemeinen Interessen zuwider, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens berührt oder erhebliche soziale Wirkungen erwartet werden; ein allgemeines Interesse an der richtigen Rechtsanwendung genügt nicht.
Der Antragsteller hat die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe substantiiert und glaubhaft darzulegen; pauschale Angaben genügen nicht, insbesondere ist darzulegen, dass wirtschaftlich Beteiligte die Kosten nicht tragen können und inwiefern eine Nichtverfolgung dem Allgemeininteresse widerspricht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 4897/22
Tenor
Die Beschwerde des Klägers zu 2. gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20.1.2023 wird zurückgewiesen.
Der Kläger zu 2. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht abgelehnt. Es hat angenommen, dass die Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe an eine juristische Person nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht dargelegt und glaubhaft gemacht seien. Danach erhält eine inländische juristische Person – wie der Kläger zu 2. – auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn – neben der hinreichenden Erfolgsaussicht und fehlenden Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (§ 166 VwGO i. V. m. den §§ 116 Satz 2, 114 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz ZPO) – die Kosten des Verfahrens weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
Diese Beschränkung trägt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den besonderen Verhältnissen der juristischen Personen Rechnung. Ihre Rechtsformen bieten den dahinterstehenden Personen wirtschaftliche Vorteile, bei Kapitalgesellschaften zusätzlich eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Eine juristische Person hat grundsätzlich nur dann eine von der Prozessordnung anerkannte Existenzberechtigung, wenn sie ihre Aufgaben und Ziele, einschließlich der prozessualen, aus eigener Kraft verfolgen kann. Vor diesem Hintergrund will die Regelung Vorsorge dagegen treffen, dass unter anderem mittellose juristische Personen wirtschaftliche Interessen auf Kosten der Allgemeinheit verwirklichen.
Vgl. BGH, Beschluss vom 10.2.2011 – IX ZB 145/09 –, juris, Rn. 9.
Die Unterlassung einer Rechtsverfolgung läuft daher allgemeinen Interessen im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO regelmäßig nur dann zuwider, wenn eine Entscheidung angestrebt wird, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht und soziale Wirkungen nach sich ziehen kann. Dabei ist insbesondere an die Fälle zu denken, in denen ein Beteiligter anderenfalls gehindert wäre, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder in denen vom Ausgang des Rechtsstreits das Schicksal einer größeren Anzahl von Angestellten eines Unternehmens abhängt oder die Gefahr der Schädigung einer Vielzahl von (Klein‑)Gläubigern besteht. Ferner reicht das allgemeine Interesse an der richtigen Entscheidung eines Prozesses grundsätzlich ebenso wenig aus wie der Umstand, dass im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens Rechtsfragen von allgemeinem Interesse zu beantworten wären.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.11.2020 – 4 A 2782/20 –, juris, Rn. 4 f., m. w. N.
Dass diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Kläger zu 2. auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht. Abgesehen davon, dass er weiterhin nicht nachgewiesen hat, dass die am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten die Prozesskosten nicht selbst aufbringen können, ist er auf die Frage, ob die Unterlassung gerade dieses Klageverfahrens allgemeinen Interessen zuwiderliefe, nicht eingegangen. Dass durch die Rücknahme einer Soforthilfebewilligung, zu deren Auszahlung an den Kläger zu 2. es nach eigenem Vortrag nicht gekommen ist, größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens mit der Folge entsprechender sozialer Wirkungen angesprochen sein könnten, hat er trotz des erstinstanzlichen Hinweises vom 27.7.2022 mit der von ihm ohne weitere Begründung eingereichten Beschwerde nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.