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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 1138/10·23.02.2011

Streitwertfestsetzung bei Schornsteinfeger-Zweitbescheid: Herabsetzung auf bis 300 €

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGebühren- und KostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW ändert die Streitwertfestsetzung in einem Beschwerdeverfahren zu einem Schornsteinfeger-Zweitbescheid. Es stellt fest, dass für den konkreten Zweitbescheid nach § 25 Abs. 2 SchfHwG der Streitwert anhand der abzuwehrenden Kosten zu ermitteln ist. Die Festsetzung nach § 52 Abs. 2 GKG (Auffangwert) war nicht anzuwenden. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung teilweise stattgegeben: Streitwert auf bis 300 € festgesetzt, Verfahren gerichtsgebührenfrei, Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist für eine Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 2 GKG kein Vorrang gegeben, sind zunächst die Anhaltspunkte des § 52 Abs. 1 GKG zu prüfen; § 52 Abs. 2 GKG findet nur Anwendung, wenn keine hinreichende wertmäßige Bestimmbarkeit gegeben ist.

2

Bei Klagen gegen einen rein feststellenden Feuerstättenbescheid (§ 14 Abs. 2 SchfHwG) kann die Bedeutung des Verwaltungsakts die Anwendung des Auffangwerts rechtfertigen.

3

Bei einem nach § 25 Abs. 2 SchfHwG ergangenen Zweitbescheid, der eine konkrete, einmalige Durchführungspflicht unter Androhung der Ersatzvornahme anordnet, ist der Streitwert nach dem Interesse des Betroffenen an der Abwehr der anfallenden Kosten zu bemessen.

4

Die Kostenentscheidung in einem Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 68 Abs. 3 GKG; das Gericht kann die Gerichtskostenbefreiung anordnen und die Kostenerstattung ausschließen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 52 Abs. 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 14 Abs. 2 SchfHwG§ 1 Abs. 1 SchfHwG§ 25 Abs. 2 SchfHwG§ 68 Abs. 3 GKG

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 300 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Unrecht in Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt. Es sind genügende Anhaltspunkte für eine Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 1 GKG vorhanden. Für die Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG ist daher hier kein Raum.

4

Zwar ist nach der Rechtsprechung des Senats bei Klagen gegen einen Feuerstättenbescheid nach § 14 Abs. 2 SchfHwG der Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen. Die Bedeutung dieses rein feststellenden Verwaltungsakts, der die Pflichten des Grundstückseigentümers nach § 1 Abs. 1 SchfHwG konkretisiert, lässt sich nur mit dem Auffangwert angemessen erfassen.

5

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Dezember

6

2010 - 4 E 1007/10 - und vom 24. Februar 2011

7

- 4 E 146/11.

8

Anders verhält es sich hingegen mit dem hier streitgegenständlichen Zweitbescheid gem. § 25 Abs. 2 SchfHwG. Der Beklagte hat den Kläger unter Androhung der Ersatzvornahme konkret zu einmalig, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten aufgefordert. Das Interesse des Klägers besteht allein darin, die dafür anfallenden Kosten abzuwenden. Diese lassen sich unter Anknüpfung an die Kosten des Vorjahres, die der Kläger unwidersprochen mit 140 Euro beziffert hat, hinreichend wertmäßig fassen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.