Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Zwangsgeld (Streitwert €2.000)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Festsetzung des Streitwerts in einem selbstständigen Vollstreckungsverfahren wegen eines festgesetzten Zwangsgeldes von €1.000 und eines angedrohten Zwangsgeldes von €2.000. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Anwendung des Streitwertkatalogs 2013 und setzt den Streitwert auf €2.000 fest. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung zurückgewiesen; Streitwert auf €2.000 festgesetzt, Verfahren gerichtsgebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Bei selbstständigen Vollstreckungsverfahren über Zwangsgeld bestimmt sich der Streitwert nach den Vorgaben des Streitwertkatalogs; bei Nummer 1.7.1 ist er in der Regel aus dem festgesetzten Zwangsgeld zuzüglich der Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes zu berechnen.
Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach § 52 Abs. 1 GKG nach der für den Kläger sich aus seinem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache; mehrere Streitgegenstände werden gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammengerechnet.
Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit dürfen bei der Streitwertbestimmung den Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 folgen, soweit diese den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
Beschwerden gegen Streitwertfestsetzungen sind zurückzuweisen, wenn die angegriffene Festsetzung den gesetzlichen Vorschriften und der zutreffenden Kataloganwendung entspricht; Beschlüsse nach § 68 Abs. 1 i.V.m. § 66 GKG können unanfechtbar sein.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 1228/18
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 24.10.2018 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Rubrum
Die Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet.
Die angegriffene Streitwertfestsetzung entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen; mehrere Streitgegenstände werden gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Senat folgt in ständiger Praxis regelmäßig den Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 58, 68).
Danach entspricht der Streitwert in diesem ein selbstständiges Vollstreckungsverfahren betreffenden Streitfall – in dem es um die Festsetzung eines Zwangsgeldes von 1000,00 Euro und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes von 2000,00 Euro geht – auf der Grundlage von Nummer 1.7.1, Sätze 1 und 2. des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [NVwZ-Beilage 2013, 58 (68)] der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes zuzüglich der Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes. Den sich dabei ergebenden Betrag von 2000,00 Euro hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgesetzt.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.