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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 1119/18·09.01.2019

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Zwangsgeld (Streitwert €2.000)

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Festsetzung des Streitwerts in einem selbstständigen Vollstreckungsverfahren wegen eines festgesetzten Zwangsgeldes von €1.000 und eines angedrohten Zwangsgeldes von €2.000. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Anwendung des Streitwertkatalogs 2013 und setzt den Streitwert auf €2.000 fest. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung zurückgewiesen; Streitwert auf €2.000 festgesetzt, Verfahren gerichtsgebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei selbstständigen Vollstreckungsverfahren über Zwangsgeld bestimmt sich der Streitwert nach den Vorgaben des Streitwertkatalogs; bei Nummer 1.7.1 ist er in der Regel aus dem festgesetzten Zwangsgeld zuzüglich der Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes zu berechnen.

2

Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach § 52 Abs. 1 GKG nach der für den Kläger sich aus seinem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache; mehrere Streitgegenstände werden gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammengerechnet.

3

Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit dürfen bei der Streitwertbestimmung den Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 folgen, soweit diese den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

4

Beschwerden gegen Streitwertfestsetzungen sind zurückzuweisen, wenn die angegriffene Festsetzung den gesetzlichen Vorschriften und der zutreffenden Kataloganwendung entspricht; Beschlüsse nach § 68 Abs. 1 i.V.m. § 66 GKG können unanfechtbar sein.

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 39 Abs. 1 GKG§ 68 Abs. 3 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 1228/18

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 24.10.2018 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

1

Die Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet.

2

Die angegriffene Streitwertfestsetzung entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen; mehrere Streitgegenstände werden gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Senat folgt in ständiger Praxis regelmäßig den Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 58, 68).

3

Danach entspricht der Streitwert in diesem ein selbstständiges Vollstreckungsverfahren betreffenden Streitfall – in dem es um die Festsetzung eines Zwangsgeldes von 1000,00 Euro und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes von 2000,00 Euro geht – auf der Grundlage von Nummer 1.7.1, Sätze 1 und 2. des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [NVwZ-Beilage 2013, 58 (68)] der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes zuzüglich der Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes. Den sich dabei ergebenden Betrag von 2000,00 Euro hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgesetzt.

4

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

5

Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.