Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Aufhebungsbescheid: 902.109 € bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen die Festsetzung des Streitwerts in einem Verfahren über die Anfechtung eines Aufhebungsbescheids über Zuwendungen. Das OVG bestätigt den vom VG festgesetzten Streitwert von 902.109,00 € und weist die Beschwerde zurück. Entscheidend ist, dass die Klage die Wiederherstellung des gesamten Bewilligungsbescheids begehrt; tatsächlicher Inanspruchnahmeumfang der Mittel ist unbeachtlich.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung auf 902.109,00 € zurückgewiesen; Verfahren gerichtsgebührenfrei, Kostenerstattung ausgeschlossen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Klage, die eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, bestimmt sich der Streitwert nach der Höhe dieser Geldleistung (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).
Ein Bewilligungsbescheid über Zuwendungen ist ein Verwaltungsakt, der Zahlungsansprüche des Zuwendungsempfängers begründet; ein Aufhebungsbescheid stellt seinerseits einen auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt dar.
Bei der Bemessung des Streitwerts ist unerheblich, ob der Zuwendungsempfänger die Mittel bereits bis zur bewilligten Höhe in Anspruch genommen hat oder in Zukunft in Anspruch nehmen will; maßgeblich ist das auf die uneingeschränkte Wiederherstellung des ursprünglichen Bescheids gerichtete Klagebegehren.
Die Darlegung in Klage und Klagebegründung, dass die Anfechtung den gesamten Aufhebungsbescheid und die Wiederherstellung der vollen Zuwendung bezweckt, rechtfertigt die Festsetzung des Streitwerts in Höhe des bewilligten Höchstbetrags.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 16 K 4276/14
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in Ziffer 2. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 13.6.2016 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ergeht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch die Berichterstatterin.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 902.109,00 Euro festgesetzt.
Ein Fall, in dem der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG aufgrund von Besonderheiten,
vgl. Nrn. 44.1.2, 44.2 und 44.3 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, 58 (66),
lediglich in Höhe eines Teils der Zuwendung zu bemessen wäre, liegt nicht vor. Die Höhe des Streitwerts bestimmt sich vielmehr nach §§ 43 Abs. 1 und 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Nach der letztgenannten Vorschrift ist bei einer Klage, die eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, die Höhe dieser Geldleistung für die Bemessung des Streitwertes maßgebend. Bei betragsmäßig bezifferten Zuwendungsbescheiden handelt es sich um Verwaltungsakte im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Denn erst durch den Bewilligungsbescheid werden entsprechende Zahlungsansprüche des Zuwendungsempfängers begründet. Wird der Bewilligungsbescheid aufgehoben, so beseitigt der Aufhebungsbescheid den Rechtsgrund für die Ansprüche und stellt sich damit seinerseits als ein auf eine bezifferte Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt dar.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18.8.2015 – 4 E 520/15 –, und vom 16.1.2007 – 4 E 756/06 –, letzterer zu § 13 Abs. 2 GKG a. F., m. w. N.
Ob der Zuwendungsempfänger die Zuwendungen bereits bis zum bewilligten Höchstbetrag oder nur in geringerer Höhe in Anspruch genommen hat, ist unerheblich. Nach des § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ist allein entscheidend, dass sich das Klagebegehren auf die uneingeschränkte Wiederherstellung des ursprünglichen Zuwendungsbescheides richtet. Die Frage, ob und in welchem Umfang ein Zuwendungsempfänger von der damit erstrebten Rechtsposition tatsächlich noch Gebrauch machen kann und will, ist ohne Bedeutung und berührt daher auch die Streitwertfestsetzung nicht.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18.8.2015 – 4 E 520/15 –, und 16.1.2007– 4 E 756/06 –.
Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die anwaltlich vertretene Klägerin den Aufhebungsbescheid vom 20.6.2013 nur teilweise angefochten haben könnte (vgl. § 88 VwGO), sind nicht ersichtlich. Vielmehr ergibt sich die Anfechtung des gesamten Aufhebungsbescheides bereits aus dem anwaltlich formulierten, uneingeschränkten Aufhebungsantrag in der Klageschrift vom 6.8.2014. Hinzu kommt, dass die Klägerin auch in der Klagebegründung vom 29.12.2014 von ihrer Berechtigung zum Erhalt der gesamten Zuwendung ausgegangen ist. Sie hat dort angegeben, sie habe die betreffenden Mittel exakt so, wie von ihr beantragt, bewilligt bekommen, und so, wie von der Beklagten bewilligt, verbraucht.
Der Kostenausspruch beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).