Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Klageverfahren. Das OVG bestätigt die Ablehnung, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Entscheidend war, dass die Klägerin einer unanfechtbaren Gewerbeuntersagung nicht nachgekommen ist und keine Aussicht auf Wiedergestattung dargelegt hat.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Bei einer Ordnungsverfügung, die Schließung und Versiegelung als unmittelbaren Zwang anordnet, richtet sich deren Rechtmäßigkeit insbesondere nach dem Vorliegen einer wirksamen und unanfechtbaren Gewerbeuntersagung.
Die bloße Bestreitung oder Herabsetzung behaupteter Steuerschulden entkräftet nicht die Annahme fehlender Erfolgsaussichten, wenn die Antragspartei nicht substantiiert darlegt, der unanfechtbaren Untersagungsverfügung nachgekommen zu sein oder die Voraussetzungen einer Wiedergestattung zu bestehen.
Soweit das Vorbringen keine durchgreifenden Anhaltspunkte liefert, die die Einschätzung der Vorinstanz erschüttern, ist die Versagung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten gerechtfertigt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 1 K 5636/20
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 26.1.2021 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe zu Recht mit der Begründung abgelehnt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Zur Begründung nimmt der Senat gemäß 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und des darin in Bezug genommenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 15.12.2020 – 1 L 1928/20 (VG Köln) – im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten vom 16.9.2020 sei offensichtlich rechtmäßig, insbesondere weil es für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des unmittelbaren Zwangs in Form der Schließung und Versiegelung der Betriebsstätte der Klägerin ausschließlich auf das Vorliegen einer wirksamen und unanfechtbaren Gewerbeuntersagung ankomme,
vgl. hierzu auch: OVG NRW, Beschluss vom 14.4.2021 ‒ 4 B 399/21 ‒, juris, Rn. 6 f., m. w. N.,
wird durch das Beschwerdevorbringen und den Akteninhalt nicht durchgreifend in Frage gestellt.
Ohne Erfolg macht die Klägerin mit ihrer Beschwerde geltend, sie habe nicht Steuerrückstände von über 107.000,00 Euro, sondern zum 19.7.2019 nur in Höhe von 42.746,06 Euro, auf die sie regelmäßig Zahlungen geleistet habe. Es kommt nicht darauf an, welche konkrete Höhe die Steuerrückstände der Klägerin derzeit aufweisen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Klägerin der unanfechtbaren Untersagungsverfügung nicht nachgekommen ist. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für eine Wiedergestattung der Gewerbeausübung gegeben sein könnten. Die Klägerin behauptet nicht einmal selbst, dass sie mittlerweile wieder wirtschaftlich leistungsfähig sein könnte. Derartiges ergibt sich auch nicht im Ansatz aus den von ihr vorgetragenen Zahlen, die ebenfalls auf weiterhin bestehende erhebliche Steuerrückstände weisen. Selbst wenn ausschließlich die von ihr benannte Schuldsumme und die erfolgten Tilgungen zugrunde gelegt würden, verbliebe immer noch ein Rückstand von über 28.000,00 Euro, zu dessen Rückführung sie keine Angaben gemacht hat.
Der Beschwerde ist darüber hinaus nichts zu entnehmen, was möglicherweise eine andere Einschätzung rechtfertigen und deshalb einen Erfolg der Klage als hinreichend aussichtsreich erscheinen ließe.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).