Verwerfung rechtsmissbräuchlicher Ablehnungsgesuche und Zurückweisung von Anhörungsrügen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt die Ablehnung mehrerer Richter und legt Anhörungsrügen gegen unanfechtbare Senatsbeschlüsse vom 5.12.2017 ein. Das OVG verwirft die Ablehnungsgesuche als offensichtlich rechtsmissbräuchlich und weist die Anhörungsrügen zurück, weil keine konkreten Anhaltspunkte für Befangenheit oder eine Gehörsverletzung dargelegt sind. Offensichtlich unzulässige Eingaben werden künftig nur noch zu den Akten genommen; die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Ablehnungsgesuche als unzulässig verworfen; die Anhörungsrügen zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und deshalb unzulässig, wenn es nur mit solchen Umständen begründet wird, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, oder wenn seine Einbringung ersichtlich gesetzeswidrig das Instrument der Richterablehnung missbraucht.
Besteht ein rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch, entscheidet der Spruchkörper abweichend von § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO in der vorgesehenen Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters; eine dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 44 Abs. 3 ZPO ist nicht erforderlich.
Die bloße Beanstandung der sachlichen Richtigkeit früherer Entscheidungen oder pauschale Behauptungen einer Benachteiligung ohne konkrete Indizien genügen nicht, um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
Eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist nur begründet, wenn hinreichend konkret dargelegt wird, dass das Gericht entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hat; pauschale Vorwürfe genügen nicht.
Offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Eingaben können bei unveränderter Sachlage künftig nicht mehr in der Sache beschieden, sondern lediglich zu den Akten genommen werden; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 2662/17
Tenor
1. Die Gesuche der Klägerin und Antragstellerin, den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. T1, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. X und die Richterin am Oberverwaltungsgericht T2 wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, werden als unzulässig verworfen.
2. Die Anhörungsrügen der Klägerin und Antragstellerin gegen die Beschlüsse des Senats vom 5.12.2017 werden zurückgewiesen.
3. Die Klägerin und Antragstellerin trägt die Kosten der Verfahren.
Rubrum
1. Die Ablehnungsgesuche der Klägerin und Antragstellerin sind unzulässig, weil sie offensichtlich rechtsmissbräuchlich sind. Als rechtsmissbräuchlich ist ein Ablehnungsgesuch zu qualifizieren, wenn es gar nicht oder nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können und mit der Art und Weise seiner Anbringung ein gesetzeswidriger und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchender Einsatz dieses Rechts erkennbar wird. Liegen diese Voraussetzungen vor, entscheidet der Spruchkörper über das Ablehnungsgesuch abweichend von § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO in seiner nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters. Ebenso bedarf es keiner dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 44 Abs. 3 ZPO.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.2.2017 – 4 A 427/16 –, juris, Rn. 1 f., m. w. N.
So liegt es hier. Mit ihrem Vorbringen wendet sich die Klägerin und Antragstellerin in erster Linie gegen die sachliche Richtigkeit der unter Mitwirkung der abgelehnten Richter ergangenen Beschlüsse vom 5.12.2017, die sie für „verfassungswidrig“ und „grob rechtswidrig“ hält. Sie begründet ihre Ablehnungsgesuche sinngemäß damit, dass der Senat ihrer in den Prozesskostenhilfeverfahren vertretenen Rechtsauffassung nicht gefolgt sei. Diese Begründung ist ohne weitere Sachprüfung erkennbar ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Das gilt auch insoweit, als die Klägerin und Antragstellerin pauschal und ohne auch nur ansatzweise konkrete Anhaltspunkte dafür zu benennen in weitgehender Übereinstimmung mit entsprechendem Vorbringen in früheren Verfahren geltend macht, die abgelehnten Richter wollten sie benachteiligen.
2. Der Senat versteht die Schreiben der Klägerin und Antragstellerin vom 11.12.2017, soweit sie damit Rechtsmittel gegen die gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbaren Beschlüsse vom 5.12.2017 einlegt, in ihrem Kosteninteresse und weil sie jeweils auch geltend macht, die Richter hätten „nichts in Erwägung gezogen“, einheitlich als allein statthafte Anhörungsrügen nach § 152a VwGO.
Die Anhörungsrügen haben keinen Erfolg. Aus den Darlegungen der Klägerin und Antragstellerin ergibt sich nicht, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Die Klägerin und Antragstellerin zeigt nicht auf, dass der Senat entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hätte.
Vergleichbare Eingaben und offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Rechtsbehelfe der Klägerin und Antragstellerin werden bei unveränderter Sachlage nicht mehr beschieden oder beantwortet, sondern nur noch zu den Akten genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).