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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 1062/17·14.03.2018

Beschwerden gegen Versagung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGewerberechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die Versagung von Prozesskostenhilfe für Haupt- und vorläufigen Rechtsschutz. Streitfrage war, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und ob die Gewerbeunzuverlässigkeit entgegenstehend zu werten ist. Das OVG bestätigt die Ablehnung der PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht und stützt sich auf die unangefochtenen Feststellungen zur wirtschaftlichen Unzuverlässigkeit.

Ausgang: Beschwerden gegen Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO).

2

Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus; maßgeblich sind objektive Tatsachen, die eine ungünstige Prognose für die künftige Tätigkeit rechtfertigen.

3

Die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit des Antragstellers kann als Anhaltspunkt für Unzuverlässigkeit dienen; auf den Entstehungsgrund der Schulden kommt es nicht an.

4

Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung oder fehlende persönliche Unterschrift rechtfertigt nicht die stattgebende Entscheidung; sie kann allenfalls die abweichende einjährige Rechtsmittelfrist nach § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO auslösen.

5

Das Berufungs- oder Beschwerdegericht kann gemäß § 122 Abs. 2 S. 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen der angegriffenen Beschlüsse Bezug nehmen, soweit der Beschwerdeführer ihnen nicht substantiiert entgegengetreten ist.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 146 ff. VwGO§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 3484/17

Tenor

Die Beschwerden des Klägers und Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren und das Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes durch die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Aachen vom 14.11.2017 werden zurückgewiesen.

Der Kläger und Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

1

Die Beschwerden sind unbegründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aus-sicht auf Erfolg bot (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zur Begrün-dung nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Bezugnahmen in den angegriffenen Beschlüssen, denen der Kläger und Antragsteller im Beschwerdeverfahren im Übrigen nicht entgegengetreten ist.

3

Die Unzuverlässigkeit des Klägers und Antragstellers ergibt sich unzweifelhaft aus seiner von ihm selbst nicht in Frage gestellten wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit, auf die die Ordnungsverfügung vom 14.6.2017 gestützt ist. Ob er diese Leistungsunfähigkeit zu verantworten hat oder nicht, ist rechtlich ohne Bedeutung. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraussetzt, sondern lediglich an objektive Tatsachen anknüpft, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Auf den Grund der Entstehung von Schulden und für die Unfähigkeit zur Erfüllung der Zahlungspflicht kommt es nicht an.

4

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.12.2014 ‒ 8 PKH 7.14 ‒, juris, Rn. 4, m. w. N.

5

Die Einwände, die angegriffenen Beschlüsse seien mit einer falschen Rechtsmittelbelehrung versehen und von der erstinstanzlich zuständigen Richterin nicht persönlich unterzeichnet, treffen bereits nicht zu. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht, wie der Kläger und Antragsteller meint, durch EU-Recht geregelt, sondern durch §§ 146 ff. VwGO. Dem entspricht die Rechtsmittelbelehrung unter den ausweislich der Akten persönlich von der entscheidenden Richterin unterzeichneten Beschlüssen. Ungeachtet dessen würde selbst eine falsche Rechtmittelbelehrung keine stattgebende Entscheidung rechtfertigen, sondern nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO lediglich eine abweichende einjährige Rechtsmittelfrist auslösen.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

7

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.