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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 106/17·29.03.2017

Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe für einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügte die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Das Oberverwaltungsgericht sieht keine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung und bestätigt die Ablehnung. Zudem hat der Antragsteller seine wirtschaftliche Lage nicht dargelegt; Prozesskostenhilfe für ein Prozesskostenhilfeverfahren ist ausgeschlossen. Weiteren Verweisungs- oder Feststellungsanträgen fehlt die Aussicht oder Zuständigkeit.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für den einstweiligen Rechtsschutz als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).

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Für die Bewilligung einstweiliger Anordnungen ist die Darlegung und, soweit erforderlich, der Nachweis der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers erforderlich.

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Prozesskostenhilfe kann nicht für ein Verfahren geltend gemacht werden, das selbst auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gerichtet ist.

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Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit von Verwaltungsakten nach § 44 VwVfG sind in der Regel zunächst an die zuständige Behörde zu richten; eine Verweisung durch das Oberverwaltungsgericht ist mangels Rechtsgrundlage nicht geboten.

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Einwendungen gegen eine vollstreckbare Kostenforderung, die Gegenstand eines separat anhängigen Erinnerungsverfahrens sind, sind nicht in einem anderen Verfahren zu entscheiden und rechtfertigen keine Verweisung des bereits anderweitig anhängigen Rechtsstreits.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 123 Abs. 1 VwGO§ 122 Abs. 3 Satz 3 VwGO§ 44 Abs. 5 Halbsatz 2 VwVfG§ 44 VwVfG§ 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 8 L 2003/16

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 3.1.2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.

2

Die Beschwerde ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

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Soweit der Antragsteller Prozesskostenhilfe beantragt für sein sinngemäßes Begehren,

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die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Forderung in Höhe von 65 €, deren Erlass mit Bescheid des Bundesamtes für Justiz vom 15.4.2016 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 25.7.2016 abgelehnt wurde, bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren 8 K 7417/16 (VG Köln) zinslos zu stunden,

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liegen entsprechend der Annahme des Verwaltungsgerichts Köln im Beschluss vom 17.10.2016 jedenfalls die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO nicht vor. Entsprechend § 122 Abs. 3 Satz 3 VwGO wird auf die im Beschluss vom 3.1.2017 unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 17.10.2016 ausgeführten Gründe Bezug genommen. Seine wirtschaftliche Gesamtsituation hat der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin nach wie vor weder dargelegt noch belegt. In der Folge kommt es auf Fragen der wirksamen Beglaubigung des Beschlusses vom 17.10.2016 nicht an.

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Auf die formularmäßig benutzte Klausel des Antragstellers, er beantrage Prozesskostenhilfe, soweit ihm durch seine Anträge Kosten entstünden, scheidet eine Bewilligung für das vorliegende Verfahren von vornherein aus: Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren sieht das Gesetz nicht vor.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.8.1990 – 5 ER 640.90 –, Rpfleger 1991, 63 = juris, Rn. 1 f., und OVG NRW, Beschluss vom 4.3.2016 – 4 E 1156/15 –, juris, Rn. 1 f.

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Wegen seines weiteren Begehrens,

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dass die Nichtigkeit sämtlicher bisheriger, an ihn adressierter Kostenrechnungen des Bundesamtes für Justiz gemäß § 44 Abs. 5 Halbsatz 2 VwVfG festgestellt wird,

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müsste sich der Antragsteller mit einem ausreichend konkreten Antrag entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift, auf die er sich ausdrücklich berufen hat, zunächst an das Bundesamt für Justiz wenden. Unabhängig davon, inwieweit § 44 VwVfG überhaupt anwendbar ist,

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vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG und OVG NRW, Beschluss vom 22.4.2015 – 4 D 29/15 –,

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kommt die beantragte Verweisung dorthin durch das Oberverwaltungsgericht mangels Rechtsgrundlage nicht in Betracht. Soweit der Antragsteller auch zur Begründung seines Erlass-/Stundungsbegehrens bzw. seines Begehrens auf Einstellung der Zwangsvollstreckung darauf verweist, seines Erachtens bestehe die beizutreibende Kostenforderung nicht bzw. zu Unrecht bzw. sei niederzuschlagen, handelt es sich um Einwendungen gegen den beizutreibenden Anspruch im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 JBeitrO, die Gegenstand des beim Bundesfinanzhof geführten Erinnerungsverfahrens sind. Auch insoweit scheidet eine Verweisung des bereits anderweitig anhängigen Rechtsstreits aus.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).