PKH-Antrag für Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt; Beschwerde verworfen
KI-Zusammenfassung
Der nicht anwaltlich vertretene Antragsteller beantragte PKH für eine geplante Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes. Das OVG lehnte den PKH-Antrag wegen fehlender Erfolgsaussicht ab und verworf die Beschwerde als unzulässig, weil sie die zweiwöchige Beschwerdefrist des §147 Abs.1 VwGO verfehlte. Die Zustellung mit maschinell erstelltem Beglaubigungsvermerk war wirksam; Wiedereinsetzung kam nicht in Betracht, da kein fristgerechtes, vollständiges PKH-Gesuch vorlag. Kostenentscheidung: Antragsteller trägt die Kosten.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wegen Fristversäumnis verworfen; PKH-Antrag für die Beschwerde abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO).
Eine Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der nach §147 Abs.1 VwGO geltenden Zwei-Wochen-Frist eingelegt wird; die einmonatige Frist des §127 Abs.2 Satz3 ZPO findet im verwaltungsgerichtlichen PKH-Verfahren keine Anwendung.
Die Zustellung einer Beschlussabschrift ist wirksam, wenn die Beglaubigung gemäß §169 Abs.2 ZPO i.V.m. §56 VwGO maschinell erstellt und mit dem Gerichtssiegel versehen wurde.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis kann bei unvertretener Mittellosigkeit nur gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen Unterlagen eingereicht hat.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 8 L 2003/16
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 17.10.2016 wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 17.10.2016 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1. Der Antrag des nicht anwaltlich vertretenen Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Beschwerde wäre verfristet. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des am 20.10.2016 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist am 3.11.2016 abgelaufen (§ 57 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Die Bekanntgabe in Form der Zustellung ist wirksam. Insbesondere ist der Beglaubigungsvermerk auf der zugestellten Beschlussabschrift ordnungsgemäß erstellt worden: Nach § 169 Absatz 2 Satz 1 ZPO i. V. m. § 56 Abs. 1 und 2 VwGO wird die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke von der Geschäftsstelle vorgenommen; nach Absatz 3 kann die Beglaubigung durch maschinelle Bearbeitung erfolgen und anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung mit dem Gerichtssiegel versehen werden. Der Zustellung einer handschriftlich zu unterschreibenden Ausfertigung bedurfte es gemäß § 317 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 ZPO i. V. m. § 329 Abs. 1 und 2 ZPO und § 56 Abs. 1 und 2 VwGO nicht. § 33 VwVfG NRW gilt gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG NRW nicht für Gerichte.
Zudem durfte die Beglaubigung entgegen der Auffassung des Antragstellers durch den gemäß § 153 GVG i. V. m. § 28 Abs. 2 Satz 2 JustG NRW mit der Wahrnehmung der Geschäftsstellenaufgaben betrauten VG-Beschäftigten vorgenommen werden. Es liegen keine Anzeichen dafür vor, dass dieser nicht hätte bestellt werden dürfen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO könnte dem Antragsteller nicht gewährt werden. Ist einer Partei wegen ihrer Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten, darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Nur dann hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.1.1999 – 1 B 3.99 u. a. –, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 38 = juris, Rn. 3, und vom 28.1.2004 – 6 PKH 15.03 –, NVwZ 2004, 888 = juris, Rn. 5.
Daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat den vorliegenden Antrag erst am 19.11.2016 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist gestellt. Andere Wiedereinsetzungsgründe sind nicht geltend gemacht worden und drängen sich auch nicht auf.
2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Antragsteller hat sie erst am 19.11.2016 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelegt. Diese beträgt nach § 147 Abs. 1 VwGO zwei Wochen nach Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses am 20.10.2016 und war mit Ablauf des 3.11.2016 verstrichen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers gilt die einmonatige Beschwerdefrist nach § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht im verwaltungsgerichtlichen Prozesskostenhilfeverfahren, weil § 147 Abs. 1 VwGO eine spezielle Regelung enthält. Eine entsprechende Anwendung von § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO über die Verweisung in § 166 Abs. 1 VwGO auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe scheidet daher aus.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.10.1982 – 17 B 506/82 –, DVBl. 1983, 952, = juris (nur LS); Bay. VGH., Beschluss vom 3.4.2003 – 9 C 02.2916, BayVBl. 2003, 573 = juris, Rn. 5.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).