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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 102/22·17.02.2022

Anhörungsrüge gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe mangels Formerfordernissen verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung ihrer Erinnerung gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe. Das OVG verwirft die Rüge, weil sie nicht die gesetzlich vorgeschriebene Form und keine substantiierte Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung enthält. Eine Fristverlängerung wurde nicht gewährt; die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Anhörungsrüge mangels Einhaltung gesetzlicher Form- und Darlegungspflichten verworfen; Klägerin trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist zu verwerfen, wenn sie nicht die gesetzlich vorgeschriebene Form und inhaltliche Darlegung aufweist.

2

Nach § 152a Abs.2 Satz 6 VwGO muss die Rüge substantiiert darlegen, dass das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde; bleibt eine solche Darlegung aus, ist die Rüge unzulässig.

3

Die Frist des § 152a Abs.2 Satz 1 VwGO ist eine gesetzliche Frist und kann nicht verlängert werden; nach Ablauf der Frist kann eine nachträgliche Darlegung nicht mehr nachgeholt werden.

4

Die Kostenentscheidung bei Verwerfung einer Anhörungsrüge richtet sich nach § 154 Abs.2 VwGO, der die Verurteilung zur Tragung der Verfahrenskosten ermöglicht.

Relevante Normen
§ 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO§ 57 Abs. 2 VwGO§ 224 Abs. 2 ZPO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 18 K 173/20

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den ihre Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zurückweisenden Beschluss des Senats vom 19.1.2022 ‒ 4 E 30/22 ‒ wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

2

Die Anhörungsrüge ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben ist. Die Klägerin legt entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht dar, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Hierauf ist die Klägerin mit der Eingangsverfügung vom 8.2.2022 ebenso hingewiesen worden wie darauf, dass die Rügefrist gemäß § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO als gesetzliche Frist nicht verlängert (§§ 57 Abs. 2 VwGO, 224 Abs. 2 ZPO) und nach Ablauf der Frist – hier am 8.2.2022, 24.00 Uhr – eine Darlegung nicht mehr nachgeholt werden kann.

3

Schon deshalb wird dem per E-Mail am 17.2.2022 übermittelten weiteren Fristverlängerungsgesuch nicht entsprochen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

5

Dieser Beschluss ist gemäß den §§ 152a Abs. 4 Satz 3, 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.