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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 1014/17·30.11.2017

Beschwerde als unzulässig verworfen wegen fehlender Prozessvertretung (§17a GVG, §67 VwGO)

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhob Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg. Streitpunkt war die Zulässigkeit der Beschwerde wegen des in §17a Abs.4 GVG i.V.m. §67 Abs.4 VwGO vorgesehenen Vertretungserfordernisses. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Antragsteller nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war und zuvor in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen wurde. Die Kosten trägt der Antragsteller; die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Ausgang: Beschwerde wegen fehlender Prozessvertretung als unzulässig verworfen; Kosten auferlegt; weitere Beschwerde nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde ist unzulässig, wenn die gesetzliche Vertretungspflicht (z.B. § 17a Abs. 4 GVG i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO) nicht erfüllt ist; das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung des Rechtsmittels.

2

Wird in der Rechtsmittelbelehrung auf ein Vertretungserfordernis hingewiesen, kann das Unterlassen der Vertretung die Verwerfung des Rechtsmittels rechtfertigen.

3

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; ein Absehen von Kosten nach § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG ist nur bei Vorliegen besonderer Entbehrlichkeitsgründe angezeigt.

4

Die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 17a Abs. 4 GVG setzt das Vorliegen der dort genannten Zulassungsgründe voraus; liegen diese nicht vor, ist die Zulassung zu versagen.

Relevante Normen
§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG§ 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 17b Abs. 2 Satz 1 GVG§ 3 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 2677/17

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 8.11.2017 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Rubrum

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Antragsteller entgegen § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Sie ist nicht gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG entbehrlich.

3

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.9.2014 – 8 B30.14 –, NVwZ-RR 2015, 69 = juris, Rn. 8, m. w. N.

4

Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht. Für Verfahren der vorliegenden Art sieht Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr von 60,00 EUR vor.

5

Gründe für die Zulassung der weiteren Beschwerde liegen nicht vor (§ 17a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG), sodass dahinstehen kann, ob eine solche im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes überhaupt in Betracht kommt.

6

Vgl. auch – ebenfalls offenlassend – BVerwG, Beschluss vom 1.4.1999 – 4 B 26.99 –, NVwZ-RR 1999, 485 = juris, Rn. 6.

7

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Das gilt auch für die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde.