Einstellung eines Normenkontrollverfahrens nach Erledigungserklärung; Kostenauferlegung an Antragstellerin
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin hatte ein Normenkontrollverfahren gegen eine Verordnung angestrengt. Das Oberverwaltungsgericht stellte das Verfahren ein, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend als in der Hauptsache erledigt erklärt hatten. Die Kosten wurden der Antragstellerin auferlegt, weil die Antragsgegnerin den Anspruch sofort anerkannt hatte und der Entscheidungsinhalt bereits vorher erkennbar war. Der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Normenkontrollverfahren wegen übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt; Kosten dem Antragsteller auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Normenkontrollantrag ist einzustellen, wenn die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklären (§§ 87 Abs.1, 92 Abs.3 VwGO entsprechende Anwendung).
Bei der Kostenentscheidung nach § 161 Abs.2 VwGO kann das Gericht die Kosten der Partei auferlegen, die unnötig ein Verfahren angestoßen hat, wenn die Gegenpartei den Anspruch sofort anerkannt hat (§§ 156, 161 VwGO).
Hat sich der Umfang der streitgegenständlichen Maßnahme bereits vor Antragstellung aus objektiven Umständen als nicht durchsetzbar oder offensichtlich erledigt dargestellt, kann dies die Auferlegung der Verfahrenskosten auf die antragstellende Partei rechtfertigen.
Beschlüsse über Einstellung und Kostenfestsetzung in Normenkontrollverfahren können gemäß den maßgeblichen Vorschriften unanfechtbar sein (vgl. §§ 152 Abs.1 VwGO; GKG-Rechtsfolgen).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Das Normenkontrollverfahren ist gemäß § 87 Abs. 1 und 3 VwGO in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift entspricht es, die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen, weil die Antragsgegnerin nach dem Rechtsgedanken des § 156 VwGO den Anspruch sofort anerkannt hat, ohne Anlass zum Normenkontrollantrag gegeben zu haben. Wie sich aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten E‑Mail des Vereins A. Fachgeschäfte B. e. V. vom 28.5.2020 ergibt, stand bereits vor Antragstellung fest, dass der geplante Straßenmarkt letztlich wegen des Verbots in § 13 Abs. 1 Nr. 1 der Coronaschutzverordnung vom 8.5.2020 abgesagt werden musste und es im Kreise der Händlerschaft für selbstverständlich gehalten wurde, dass damit auch der verkaufsoffene Sonntag nicht stattfinden dürfe. Die am 10.3.2020 beschlossene streitgegenständliche Verordnung vom 2.4.2020 war zwar wegen der verwaltungstechnischen Hindernisse, die sich aus der Coronaschutzverordnung ergaben, erst im Amtsblatt vom 16.5.2020 bekanntgemacht worden, ohne dass seitens der Antragsgegnerin in irgendeiner Form auf die Auswirkungen der Absage des Straßenmarktes hingewiesen worden wäre. Gleichwohl spricht angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falls viel dafür, dass die Antragstellerin schon ohne ein gerichtliches Verfahren durch eine einfache Nachfrage bei der Antragsgegnerin erfahren hätte, Ladenöffnungen seien ohnehin nicht mehr geplant gewesen und nach der Absage des Straßenmarkts nach der Verordnung auch nicht mehr zulässig.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.11.2020 – 4 B 1715/20.NE –, juris, Rn. 6 f., m. w. N.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.