Einstellung nach Erledigung: Aufhebung kommunaler Verordnung zur Sonntagsöffnung
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt, nachdem die beanstandete kommunale Verordnung zur Sonntagsöffnung aufgehoben worden war. Das Gericht stellte das Verfahren gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragsgegnerin nach billigem Ermessen auferlegt, da sie ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich unterlegen wäre. Der Streitwert wurde unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Senats festgesetzt.
Ausgang: Verfahren wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen und Aufhebung der Verordnung eingestellt; Kosten der Antragsgegnerin auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei übereinstimmender Erledigungserklärung ist das Verfahren nach § 87a Abs. 1 VwGO in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO), wobei der Gericht die Kosten der unterliegenden Partei auferlegen kann, wenn diese ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich unterlegen wäre.
Das nachträgliche Wegfallen des Rechtsschutzbedürfnisses infolge Aufhebung einer angegriffenen Verordnung macht einen Normenkontrollantrag gegenstandslos.
Die spätere Kenntnis der Antragsgegnerin von gerichtlichen Anträgen ist unbeachtlich, wenn die Erledigung der Streitigkeit durch ein nachfolgendes Ereignis eintritt.
Bei Entscheidungen über die Zulässigkeit von Sonntagsöffnungen kann der Auffangstreitwert je freigegebenem Sonntag zur Festsetzung des Streitwerts herangezogen werden.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens. Es entspricht der Billigkeit, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Sie wäre ohne erledigendes Ereignis (Aufhebung der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 4.9.2020 über das Offenhalten von Verkaufsstellen in den Ortsteilen Schleiden und Gemünd im Jahr 2020) voraussichtlich unterlegen. Die in Rede stehende Verordnung hat – gemessen an der ständigen Spruchpraxis des Senats – mit geltendem Recht nicht in Einklang gestanden.
Dass die Antragsgegnerin erst am Freitag, dem 11.9.2020, vom Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und erst am Dienstag, dem 15.9.2020, vom Normenkontrollantrag der Antragstellerin erfahren hat, ist unerheblich. Erst durch die am 16.9.2020 erfolgte Aufhebung der Verordnung war das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag entfallen. Es liegt auch nicht auf der Hand, dass die Antragstellerin schon durch eine einfache vorprozessuale Nachfrage bei der Antragsgegnerin die von ihr begehrte Rechtssicherheit hätte erhalten und damit das Entstehen der Verfahrenskosten hätte vermeiden können. Die Antragstellerin hatte sich im Verfahren der kommunalen Rechtsetzung mit E-Mail vom 21.8.2020 zu den geplanten Sonntagsfreigaben ablehnend geäußert, ohne dass die Antragsgegnerin dies zum Anlass genommen hatte, vom Erlass der nunmehr aufgehobenen Verordnung Abstand zu nehmen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Für die Freigabe der Ladenöffnung an Sonntagen zieht der Senat in ständiger Praxis je Sonntag den Auffangstreitwert heran.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25.4.2019 – 4 B 480/19.NE –, StGR 2019, Nr. 6, 34 = juris, Rn. 78, und vom 10.6.2016 – 4 B 504/16 –, NVwZ-RR 2016, 868 = juris, Rn. 48 ff., m. w. N.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.