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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 999/17·14.09.2017

Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wegen fehlender Vertretung verworfen

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller richtete Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes, die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und die Festsetzung des Streitwerts. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil keine Prozessvertretung nach §67 VwGO vorlag, weist die PKH-Beschwerde als unbegründet zurück und bestätigt den gesetzlichen Auffangstreitwert. Die Kostenentscheidung folgt VwGO, ZPO und GKG.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes mangels Vertretung verworfen; PKH‑ und Streitwertbeschwerden zurückgewiesen bzw. bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist, sofern §67 VwGO dies verlangt.

2

Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes setzt die in §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO genannten Voraussetzungen voraus; fehlen diese, ist die PKH zu versagen.

3

Ist der Sach‑ und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts nicht ausreichend ersichtlich, ist der gesetzliche Auffangstreitwert nach §53 Abs.2 Nr.1 i.V.m. §52 Abs.2 GKG anzusetzen.

4

Bei Zurückweisung von Anträgen richtet sich die Kostenentscheidung nach §154 VwGO sowie den einschlägigen Vorschriften von ZPO und GKG; der unterliegende Antragsteller trägt die Kosten, soweit keine Gebührenbefreiung greift.

Relevante Normen
§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO§ 166 VwGO§ 114 ZPO§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 2289/17

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9.8.2017 wird verworfen.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9.8.2017 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung des Streitwerts mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9.8.2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten der Verfahren betreffend die Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren und die Streitwertbeschwerde werden nicht erstattet

Rubrum

1

Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig, weil der Antragsteller entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.

2

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 166 VwGO, § 114 ZPO) nicht vorliegen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO abgesehen.

3

Auch die Streitwertbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG ist deshalb der gesetzliche Auffangstreitwert von 5.000 Euro in Ansatz zu bringen. Nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der letzten Fassung aus 2013 konnte dieser Betrag mit Blick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens auf die Hälfte reduziert werden.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO und § 68 Abs. 3 GKG.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).