Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verworfen; PKH und Streitwert zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügt die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes, die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und die Streitwertfestsetzung des VG Gelsenkirchen. Streitfragen sind Zulässigkeit der Beschwerde (Vertretungserfordernis), Voraussetzungen der PKH und die Bestimmung des Streitwerts. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig wegen fehlender Prozessvertretung und weist PKH- und Streitwertbeschwerde zurück. Die Kostenentscheidung stützt sich auf VwGO, ZPO und GKG; der Antragsteller trägt die Kosten.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes als unzulässig verworfen; PKH- und Streitwertbeschwerden zurückgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist, da das Vertretungserfordernis bereits für die Einlegung gilt (vgl. § 67 Abs. 4 VwGO).
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren über vorläufigen Rechtsschutz setzt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO voraus; fehlen diese Voraussetzungen, ist PKH zu versagen.
Fehlen genügende Anhaltspunkte zur sachgerechten Festsetzung des Streitwerts, ist der gesetzliche Auffangstreitwert nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen; bei vorläufigen Verfahren kann eine Reduzierung entsprechend dem Streitwertkatalog erfolgen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach den prozessualen Kostenvorschriften (insbesondere § 154 VwGO, § 166 VwGO i.V.m. § 127 ZPO und § 68 GKG); unterliegt der Antragsteller, hat er die Verfahrenskosten zu tragen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 2288/17
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9.8.2017 wird verworfen.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9.8.2017 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung des Streitwerts mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9.8.2017 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten der Verfahren betreffend die Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren und die Streitwertbeschwerde werden nicht erstattet.
Rubrum
Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig, weil der Antragsteller entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 166 VwGO, § 114 ZPO) nicht vorliegen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO abgesehen.
Auch die Streitwertbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG ist deshalb der gesetzliche Auffangstreitwert von 5.000 Euro in Ansatz zu bringen. Nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der letzten Fassung aus 2013 konnte dieser Betrag mit Blick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens auf die Hälfte reduziert werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO und § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).