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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 996/21·29.06.2022

Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach Rücknahme der Beschwerde (vorläufiger Rechtsschutz)

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtVorläufiger RechtsschutzEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin hat ihre Beschwerde gegen die teilweise Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgenommen. Das OVG stellte das Beschwerdeverfahren gemäß den einschlägigen Vorschriften der VwGO ein und verpflichtete die Antragstellerin zur Tragung der Kosten. Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 3.750,00 Euro festgesetzt; die Bewertung stützt sich auf den Streitwertkatalog und die Halbierung wegen der Vorläufigkeit.

Ausgang: Beschwerdeverfahren nach Rücknahme der Beschwerde eingestellt; Antragstellerin trägt die Kosten; Streitwert 3.750,00 EUR festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zieht der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück, ist das Verfahren entsprechend den einschlägigen Vorschriften der VwGO einzustellen.

2

Bei Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme ist die Kostenentscheidung nach § 155 Abs. 2 VwGO zu treffen; regelmäßig trägt der Rücknehmende die Kosten des Verfahrens.

3

Bei der Festsetzung des Streitwerts für vorläufigen Rechtsschutz sind der Wert des Hauptsacheverfahrens und der Streitwertkatalog heranzuziehen; wegen der Vorläufigkeit kann der zugrundeliegende Wert zu mindern (z. B. hälftig) sein.

4

Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens sind nur die in der Vorinstanz erfolglos gebliebenen Anträge; bereits in erster Instanz erfolgreiche Begehren bleiben unstreitig und sind bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3, 125 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO§ 155 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 59/21

Tenor

Das Beschwerdeverfahren gegen die teilweise Versagung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18.5.2021 wird eingestellt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Nachdem die Antragstellerin die Beschwerde zurückgenommen hat, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 87 a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3, 125 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO einzustellen.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.

4

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und trägt mit Blick auf das in erster Instanz erfolgreiche Neubescheidungsbegehren der Tatsache Rechnung, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur die in erster Instanz erfolglosen Begehren waren, vorläufig festzustellen, dass die beantragte Festsetzung von Wochenmärkten als erteilt gilt, hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, diese Märkte vorläufig zu Gunsten der Antragstellerin festzusetzen, sowie der Antragsgegnerin vorläufig aufzugeben, der Antragstellerin die streitgegenständlichen Marktplätze sowie die darauf installierten Stromversorgungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen. Die Bemessung des Streitwerts berücksichtigt ausgehend von dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Wert von 5.000,00 Euro je Wochenmarkt für das Hauptsacheverfahren die Nr. 1.4 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.5./1.6.2012 und am 18.7.2013 beschlossenen Änderungen (abrufbar unter: https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf). Danach ist der sich für drei Wochenmärkte ergebende Wert von 15.000,00 Euro bezogen auf das über die Bescheidung hinausgehende Begehren sowie mit Blick auf die Vorläufigkeit des Eilverfahrens jeweils zu halbieren.

5

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.