Zweitbescheid nach SchfHwG: „Beauftragung“ erfordert Vertragsschluss; Beschwerde erfolglos
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Zweitbescheid nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz einschließlich einer Gebührenfestsetzung. Soweit die Gebührenfestsetzung betroffen war, wurde die Beschwerde mangels fortbestehenden Rechtsschutzinteresses nach Aussetzung der Vollziehung verworfen; im Übrigen blieb sie ohne Erfolg. Das OVG bestätigt, dass eine „Beauftragung“ des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers i.S.d. § 4 Abs. 1 SchfHwG erst mit Vertragsschluss vorliegt und kein Kontrahierungszwang besteht. Der Erlass des Zweitbescheids war daher voraussichtlich rechtmäßig, weil fristgerechte Durchführung bzw. Nachweis der Arbeiten nicht erbracht und nicht alles Zumutbare zur anderweitigen Ausführung dargelegt wurde.
Ausgang: Beschwerde hinsichtlich Gebührenfestsetzung verworfen, im Übrigen gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben ist nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen zuvor gestellten Aussetzungsantrag abgelehnt hat; diese Zugangsvoraussetzung ist nach Antragstellung nicht mehr nachholbar.
Eine Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes wird unzulässig, soweit das Rechtsschutzinteresse durch behördliche Aussetzung der Vollziehung entfallen ist und der Antrag dadurch gegenstandslos wird.
„Beauftragung“ des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG setzt den Abschluss eines privatrechtlichen, zur Durchführung verpflichtenden Vertrags voraus; eine einseitige Auftragserteilung genügt nicht.
Ein Kontrahierungszwang des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für nicht-hoheitliche Schornsteinfegerarbeiten ist dem SchfHwG nicht zu entnehmen und stünde als erhebliche Einmischung in die Vertragsfreiheit grundsätzlich unter Rechtfertigungsanforderungen der unionsrechtlichen Grundfreiheiten.
Kann der Eigentümer sich nicht darauf berufen, alles ihm Zumutbare unternommen zu haben, um die vorgeschriebenen Arbeiten fristgerecht (notfalls nachträglich) durch einen eingetragenen Schornsteinfegerbetrieb ausführen zu lassen, ist der Erlass eines Zweitbescheids nach § 25 Abs. 2 SchfHwG regelmäßig nicht unverhältnismäßig.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 3 L 1154/23
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 19.1.2024 wird, soweit sie die unter Ziffer 3. des Zweitbescheids vom 5.12.2023 erfolgte Gebührenfestsetzung zum Gegenstand hat, verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Verfahren über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf die Wertstufe bis 500,00 Euro festgesetzt. Damit erledigt sich die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 3280/23 (VG Minden) gegen die Regelungen unter Ziffer 1. bis 3. des Zweitbescheids der Antragsgegnerin vom 5.12.2023 anzuordnen,
zu Recht abgelehnt.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Antrag sei bereits unzulässig, soweit er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Erhebung einer Verwaltungsgebühr (Ziff. 3 des Bescheides) gerichtet sei. Insoweit sei zunächst das behördliche Aussetzungsverfahren gemäß § 80 Abs. 6 VwGO durchzuführen, was die Antragstellerin unterlassen habe. Die Voraussetzungen für den Erlass des auf § 25 i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 3 SchfHwG beruhenden Zweitbescheids lägen vor, weil die Antragstellerin die fälligen Schornsteinfegerarbeiten nicht innerhalb der im Feuerstättenbescheid vom 11.7.2022 dafür festgesetzten Ausführungszeiträume veranlasst und fristgerecht nach § 4 Abs. 3 Satz 3 SchfHwG nachgewiesen habe. Soweit die Antragstellerin gerügt habe, sie habe den Beigeladenen mit der Durchführung der Arbeiten im Sinne von § 4 Abs. 1 SchfHwG beauftragt, verhelfe dies der Klage aller Voraussicht nach nicht zum Erfolg. Ein Vertragsverhältnis zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen habe nicht vorgelegen, und Letzterer sei nicht zur Annahme eines solchen Auftrags verpflichtet gewesen. Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 17.7.2017 sei die Einrichtung eines Kontrahierungszwangs zulasten der bevollmächtigten Schornsteinfeger in diesen Fällen nicht beabsichtigt gewesen. Überdies habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, alles ihr Mögliche und Zumutbare getan zu haben, um die notwendigen Arbeiten fristgerecht, notfalls aber auch nachträglich und durch einen eingetragenen Schornsteinfegerbetrieb durchführen zu lassen. Vor dem Hintergrund sei der Erlass eines Zweitbescheids auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Die gegen die Rechtmäßigkeit der mit bestandskräftigem Feuerstättenbescheid vom 11.7.2022 angeordneten Tätigkeiten gerichteten Einwände verhülfen dem Antrag schon deshalb nicht zum Erfolg, weil der Feuerstättenbescheid bestandskräftig geworden sei. Ungeachtet dessen seien die Einwände der Antragstellerin aber auch nicht im Ansatz geeignet, eine Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen geforderten Arbeiten darzulegen.
Bezogen auf die streitgegenständliche Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Ziffer 3. des Zweitbescheids ist die Beschwerde mangels fortbestehenden Rechtschutzinteresses unzulässig geworden, nachdem die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin die Vollziehung der Gebührenfestsetzung ausgesetzt hat. Ihr auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage gerichteter Antrag ist damit insoweit gegenstandslos geworden. Der Senat hat insoweit davon abgesehen, auf die Mitteilung der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 22.2.2024 „unter der Voraussetzung, dass hiermit [mit dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 19.2.2024 ‒ Einschub durch den Senat] der Antrag vom 21.12.2023 gemeint sein soll, wäre der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 80 Abs. 6 VwGO erledigt“ entsprechende Erledigungserklärungen der Beteiligten bezogen auf den die Gebührenfestsetzung betreffenden Antrags zu erfragen. Eine Teilerledigung des Rechtsstreits hätte für die Antragstellerin keine Vorteile geboten, weil hiermit keine Reduzierung der Gerichtsgebühren einhergegangen (vgl. Nr. 5241 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) und die entsprechend § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu treffende Kostenentscheidung (auch) zu ihren Lasten ausgegangen wäre.
Ihre Beschwerde hätte nämlich insoweit auch deshalb keinen Erfolg gehabt, weil der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO hier ‒ wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist – nach § 80 Abs. 6 VwGO von vornherein unzulässig war. Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch das Gericht nach Absatz 5 in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, also insbesondere bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben, wozu auch die hier streitbefangene Gebührenfestsetzung zählt, nur zulässig, wenn die Behörde zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Bei diesem Erfordernis handelt es sich um eine nach Stellung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr nachholbare Zugangsvoraussetzung.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.3.2022 ‒ 8 B 215/22 ‒, juris, Rn. 5 f., m. w. N., und vom 13.7.2012 – 9 B 818/12 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N., sowie Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, Rn. 74, m. w. N.
Einen entsprechenden Aussetzungsantrag, über den die Antragsgegnerin zudem erst mit Schreiben vom 19.2.2024 entschieden hat, hatte die Antragstellerin erst mit Schreiben vom 21.12.2023 und damit nach Stellung ihres Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes am 20.12.2023 gestellt.
Im Übrigen bietet das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, in der Sache keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern.
Die Voraussetzungen der von der Antragsgegnerin herangezogenen Ermächtigungsgrundlage nach § 25 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 SchfHwG in der Fassung des Ersten Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 17.7.2017 (BGBl. I S. 2495) – SchfHwG n. F. – liegen vor. Danach setzt die zuständige Behörde in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind, nachdem der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger der zuständigen Behörde unverzüglich gemeldet hat, wenn das Formblatt und die Bescheinigungen nicht innerhalb der in § 4 Abs. 2 SchfHwG n. F. genannten Frist zugegangen sind und die Durchführung der Arbeiten auch nicht auf andere Weise innerhalb dieser Frist nachgewiesen wurde.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG n. F. hat jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten nachzuweisen, sofern er nicht den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit der Durchführung beauftragt. Der Nachweis ist gemäß Satz 2 erbracht, wenn dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger innerhalb der Frist des Absatzes 2 ein nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehenes Formblatt und nach Maßgabe der genannten Rechtsverordnung vorgesehene Bescheinigungen vollständig ausgefüllt zugehen.
Mit der Durchführung der Arbeiten „beauftragt“, sodass er die Durchführung der Arbeiten nicht mehr gesondert nachweisen muss, hat der Eigentümer den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin nicht schon dann, wenn er diesem bloß einseitig einen Arbeitsauftrag erteilt hat, die im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten durchzuführen. Eine solche Auslegung lässt sich nicht auf die anerkannten Methoden (Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck) zur Auslegung einer Rechtsnorm stützen und stünde zudem im Widerspruch zum Unionsrecht. Der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ist mit der Durchführung der nach Maßgabe des Feuerstättenbescheids festgesetzten Arbeiten erst „beauftragt“, wenn er mit dem Eigentümer nach privatrechtlichen Grundsätzen einen ihnen zur Durchführung der Arbeiten verpflichtenden Vertrag geschlossen hat. Einem wie auch immer gearteten Kontrahierungszwang unterliegt der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hierbei nicht.
Maßgebend für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen. Sie schließen einander nicht aus, sondern ergänzen sich gegenseitig. Das gilt auch für die Heranziehung der Gesetzesmaterialien, soweit sie auf den objektiven Gesetzesinhalt schließen lassen. Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der Vorschrift. Nicht entscheidend ist dagegen die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung. Der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift kommt für deren Auslegung nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den angegebenen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können.
Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25.1.2017 – 9 C 30.15 –, BVerwGE 157, 203, = juris, Rn. 14, m. w. N.
Der Wortlaut der Vorschrift „mit der Durchführung beauftragt“ als Ausgangspunkt für die Auslegung ist für die von der Antragstellerin bevorzugte Auslegung, nach der ein „Auftrag im privatrechtlichen Rechtssinne zunächst grundsätzlich nur der einseitig geäußerte und adressierte Wunsch auf Erbringung gewisser Leistungen bzw. Dienste“ sei, keineswegs zwingend. Der Begriff des Auftrags im Rechtssinne hat je nach Kontext und Regelungszusammenhang sehr unterschiedliche Bedeutungen. Er kann insbesondere für die einseitige Anweisung innerhalb eines öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich geprägten Rechtsverhältnisses stehen oder für einen verfahrensrechtlich erforderlichen Antrag. Ebenso kann er als Antrag auf den Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags oder als Inbegriff eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses verstanden werden.
Vgl. zu den verschiedenen Deutungsmöglichkeiten etwa: Schäfer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2023, § 662 Rn. 10.
Schon angesichts dieser Spannbreite möglicher Bedeutungen verfängt – ungeachtet dessen, dass die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten kein unentgeltliches Geschäft darstellt – das von der Antragstellerin aus dem Wortlaut von § 662 BGB abgeleitete Begriffsverständnis eines Auftrags nicht.
Aus der Entstehungsgeschichte der Neufassung von § 4 Abs. 1 SchfHwG n. F. lässt sich ebenfalls kein Anhaltspunkt dafür ableiten, dass der Eigentümer seinen Verpflichtungen nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG bereits dann genügt, wenn er dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger einseitig einen Arbeitsauftrag zur Durchführung der festgesetzten Arbeiten erteilt.
Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG in der Fassung vom 31.8.2015 (BGBl. I S. 1474 (– SchfHwG a. F. –) war der Eigentümer für die Übermittlung der Formblätter betreffend den Nachweis über die fristgerechte Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten verantwortlich. Die fristgerechte Durchführung der im Feuerstättenbescheid […] festgesetzten Arbeiten war den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern nachzuweisen, sofern diese die Arbeiten nicht selbst durchgeführt hatten. Die Neufassung der Vorschrift diente ausweislich der Gesetzesbegründung, wovon bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, nur dazu, die Verständlichkeit der Vorschrift zu verbessern.
Vgl. BT-Drs. 18/12493, S. 37 f.
Eine weitergehende Absicht des Gesetzgebers, die geltende Rechtslage zu verändern, lässt sich hingegen nicht erkennen. Die von der Antragstellerin zitierte Passage auf Seite 57 der BT-Drs. 18/12493 spricht im Übrigen nicht für, sondern vielmehr gerade gegen die von ihr bevorzugte Auslegung. Der dort erwähnten „gelegentlichen“ Beobachtung, dass „bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger eine Auftragserteilung möglicherweise in der Erwartung ablehnen, für die Durchführung ebendieser Tätigkeit im Wege der Ersatzvornahme eine wesentlich höhere Vergütung zu erzielen“, ist der Gesetzgeber nämlich gerade nicht damit entgegengetreten, dass er den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durch eine einseitige Beauftragung seitens des Eigentümers zur Durchführung der Arbeiten verpflichtet hat, sondern damit, dass er die vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der Ersatzvornahme anfallenden Gebühren gedeckelt hat (vgl. § 20 SchfHwG).
Abgesehen davon widerspräche es der Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelungen des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, wenn eine Beauftragung i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG n. F. bereits im Falle eines einseitig geäußerten Leistungsbegehrens anzunehmen wäre. Da, wie sich aus dem Nachfolgenden noch ergibt, die rechtliche Beziehung zwischen Eigentümer und bevollmächtigtem Bezirksschornsteinfeger außerhalb der nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz verbliebenen hoheitlichen Tätigkeiten der Dienstleistungsfreiheit unterliegt und privatrechtliche geprägt ist, wäre mit einem bloß einseitig geäußerten Leistungswunsch die Durchführung der nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vorgeschriebenen Arbeiten entgegen der gesetzlichen Intention nicht sichergestellt. Einen Kontrahierungszwang des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers hat der Gesetzgeber nämlich nicht einmal sinngemäß vorgesehen.
§ 1 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG n. F. verpflichtet jeden Eigentümer, die in der Vorschrift genannten Arbeiten fristgerecht zu veranlassen. Mit dem Feuerstättenbescheid werden gegenüber dem Eigentümer (vgl. § 14a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SchfHwG n. F., „Schornsteinfegerarbeiten, die [...] durchzuführen sind“) die durchzuführenden Arbeiten konkretisiert und im Einzelfall nochmals verbindlich auferlegt. Zudem sieht § 25 Abs. 2 SchfHwG n. F. den Erlass eines (ggf. nach Absatz 2 Satz 2 zwangsweise durchzusetzenden) Zweitbescheids gerade für den Fall vor, dass dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger weder das in § 4 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG n. F. in Verbindung mit dem in Anlage 2 zur KÜO angeführten „Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten“ fristgerecht zugegangen, noch die Durchführung Arbeiten auf andere Weise innerhalb dieser Frist nachgewiesen wurde.
Ohne das Zustandekommen eines Vertrags über die Ausführung der vorgeschriebenen Arbeiten liegt vor diesem Hintergrund keine Beauftragung vor, mit der der Eigentümer seinen Pflichten nachkommt. Erst aufgrund eines entsprechenden Vertrags, dessen Zustandekommen sich nach allgemeinen zivilrechtlichen Maßgaben richtet, und nicht schon durch einen bloß einseitig geäußerten Arbeitswunsch, ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zur Durchführung der Arbeiten auch verpflichtet. Erst dann ist der entsprechende Eigentümer vom Nachweis der Durchführung der Arbeiten gegenüber dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger entbunden, weil dieser dann die Arbeiten privatrechtlich verpflichtend durchführen muss und ihre Ausführung auch für ihn erkennbar gewährleistet ist.
Ziel des Erlasses des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26.9.2008 (BGBl. I S. 2242) war es, entsprechend der Vorgaben der Europäischen Kommission im Schornsteinfegerhandwerk die Dienstleistungsfreiheit einzuführen. Anlass der Neuregelung war ein entsprechendes durch die Europäische Kommission angestrebtes Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland. Alle Schornsteinfegerarbeiten, die keine Kontrollaufgaben beinhalteten, sollten danach künftig im Wettbewerb innerhalb des Schornsteinfegerhandwerks angeboten werden dürfen. Auch die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger treten hierbei seitdem als Gewerbetreibende (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG n. F.) auf und dürfen ihre Tätigkeiten im Wettbewerb anbieten und ausführen. Die grenzüberschreitende Dienstleistungsfreiheit soll insoweit uneingeschränkt gewährleistet sein. Ihre Beauftragung richtet sich dabei nach Privatrecht. Auf eine etwaige Weigerung eines Schornsteinfegers, einen Auftrag zu übernehmen oder einen erteilten Auftrag fristgerecht auszuführen, kann sich der Eigentümer bei dieser insoweit unveränderten Rechtslage jedenfalls so lange nicht berufen, wie er nicht geltend machen kann, alles ihm Zumutbare unternommen zu haben, die notwendigen Arbeiten fristgerecht, notfalls aber auch nachträglich und durch einen im Schornsteinfegerregister, das gemäß § 3 SchfHwG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geführt wird, eingetragenen Schornsteinfegerbetrieb durchführen zu lassen. Das Gesetz ordnet das Risiko, dass der vom Eigentümer beauftragte Schornsteinfeger in Bezug auf die von ihm übernommenen Schornsteinfegerarbeiten säumig bleibt, grundsätzlich der Sphäre des Eigentümers zu.
Vgl. BT-Drs. 16/9237, S. 20, 22, 40 sowie bereits OVG NRW, Beschlüsse vom 30.9.2021 – 4 A 27/20 –, juris, Rn. 10, und vom 21.8.2017 – 4 A 153/15 –, juris, Rn. 11 f., m. w. N.,
Eine – von der Antragstellerin der Sache nach behauptete – auf einen faktischen Kontrahierungszwang hinauslaufende Leistungsverpflichtung eines Wirtschaftsteilnehmers durch einseitige Erklärung wäre indes sowohl, wovon bereits das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, dem deutschen Privatrecht als auch im Anwendungsbereich der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 ff., 56 ff. AEUV) dem Unionsrecht mit Blick auf die dort jeweils verankerte Vertragsfreiheit grundsätzlich fremd. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellt die Auferlegung eines Kontrahierungszwangs durch einen Mitgliedstaat eine erhebliche Einmischung in die den Wirtschaftsteilnehmern grundsätzlich zustehende Vertragsfreiheit dar und beschränkt folglich die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr. Die Einführung eines Kontrahierungszwangs bedarf damit in jedem Fall der Rechtfertigung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses.
Vgl. EuGH, Urteil vom 28.4.2009 – C-518/06 –,ECLI:EU:C:2009:270, juris, Rn. 66, 71 f.
Dass der Gesetzgeber für die nicht-hoheitlichen Tätigkeiten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger einen Kontrahierungszwang und damit verbundene Einschränkungen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit vornehmen wollte, ist nicht ansatzweise erkennbar. Eine entsprechende Regelungsabsicht lässt sich, wie ausgeführt, insbesondere der Formulierung „beauftragt“ in § 4 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG nicht entnehmen. Die nicht-hoheitlichen Schornsteinfegerarbeiten sind insbesondere als handwerkliche Tätigkeiten i. S. d. Art. 57 UAbs. 2 lit. c) AEUV schon deshalb am Gewährleistungsgehalt der genannten Grundfreiheiten zu messen, weil sie grenzüberschreitend auch Angehörigen anderer EU-Mitgliedstaaten offenstehen. Aus den Gesetzgebungsmaterialien zum Schornsteinfeger-Handwerksgesetz ergibt sich zudem, dass eine Einschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nur insoweit beabsichtigt war, als hiervon die Ausübung der hoheitlichen Tätigkeiten betroffen ist. Für alle übrigen Schornsteinfegertätigkeiten werde die Niederlassungs- und die Dienstleistungsfreiheit uneingeschränkt hergestellt.
Vgl. BT-Drs. 16/9237, S. 22
Hieran hat sich durch das Erste Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes nichts geändert, das den Wettbewerb des Schornsteinfegerhandwerks mit anderen Gewerken verstärken, aber nicht einschränken sollte.
Vgl. BT-Drs. 18/12493, S. 1.
Gemessen daran ist die Antragstellerin mit ihrer einseitigen „Erteilung eines Arbeitsauftrags“ an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schon deshalb nicht von ihrer Nachweispflicht bzw. der Pflicht befreit, die Arbeiten durchführen zu lassen, weil mangels Vertragsschlusses mit dem Beigeladenen, den dieser ausdrücklich mit E-Mail vom 17.8.2023 abgelehnt hatte, bereits zu diesem Zeitpunkt festgestanden hat, dass der Beigeladene die Arbeiten nicht durchführen wird. Dem steht auch nicht ‒ wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat ‒ die Formulierung in dem Formular 1 „Meldung einer Nichterfüllung gem. § 25 Absatz 1 SchfHwG“ entgegen, wonach „[dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger] auch kein Auftrag erteilt worden [ist]“.
Der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe bereits nicht alles ihr Zumutbare unternommen, um die Arbeiten anderweitig durchzuführen zu lassen, ist sie nicht entgegengetreten.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht für erstattungsfähig erklärt, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 3, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Sie bemisst sich am wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin, die für die durchzuführenden privaten Schornsteinfegerarbeiten anfallenden Kosten abzuwenden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.4.2020 – 4 A 3726/18 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N.
Diese lassen sich mit Blick auf die vom Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin veranschlagten Kosten dahingehend beziffern, dass diese im Interesse einer weiteren Kosteneinsparung nicht bereit war, die Arbeiten ohne detaillierte Kostenaufstellung zum Preis von 154,70 € zu beauftragen. Die ebenfalls angegriffene Gebührenfestsetzung ist gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen,
https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf,
mit ¼ ihres Wertes, also mit 25,00 Euro, zu berücksichtigen. Die erste Wertgrenze von 500,00 Euro nach Anlage 2 zu § 34 Absatz 1 Satz 3 GKG wird damit keinesfalls überschritten.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.