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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 967/18·25.07.2018

Eilrechtsschutz gegen Zweitbescheid nach SchfHwG: Beschwerde zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Zweitbescheid nach § 25 Abs. 2 SchfHwG (inkl. Ersatzvornahmeandrohung und Gebühr). Das OVG NRW bestätigte die erstinstanzliche Ablehnung: Hinsichtlich der Gebühr sei der Antrag mangels behördlichen Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 6 VwGO unzulässig, im Übrigen unbegründet. Die Voraussetzungen für den Zweitbescheid lägen wegen nicht fristgerecht nachgewiesener Arbeiten aus dem bestandskräftigen Feuerstättenbescheid vor; Unzumutbarkeit wegen Risikoschwangerschaft bzw. Hausverbot greife nicht. Eine Folgenabwägung führe ebenfalls nicht zur Aussetzung, da ein weiterer Aufschub erhebliche Sicherheitsrisiken berge.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen; Eilantrag bleibt erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Festsetzung einer öffentlichen Abgabe oder Kosten ist grundsätzlich erst nach Durchführung des behördlichen Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 6 VwGO zulässig.

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Sind die im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten nicht fristgerecht nachgewiesen, hat die zuständige Behörde nach § 25 Abs. 2 SchfHwG die ausstehenden Arbeiten durch Zweitbescheid festzusetzen und für den Fall der Nichtvornahme die Ersatzvornahme anzudrohen.

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Der Eigentümer trägt nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz die Verantwortung, fristgerechte Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen und deren Durchführung mittels Formblättern nachzuweisen; die Initiative hierfür liegt nicht beim Bezirksschornsteinfeger.

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Ein Hausverbot gegenüber dem Bezirksschornsteinfeger führt regelmäßig nicht zur Unverhältnismäßigkeit eines Zweitbescheids, wenn der Eigentümer die Erfüllung der Pflichten durch Beauftragung eines anderen Schornsteinfegers sicherstellen kann.

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Bei der Entscheidung über einstweiligen Rechtsschutz gegen einen nach § 25 Abs. 2 SchfHwG sofort vollziehbaren Zweitbescheid überwiegt das öffentliche Interesse an der zeitnahen Durchführung sicherheitsrelevanter Arbeiten, solange keine konkreten, nicht anders beherrschbaren Unzumutbarkeitsgründe dargelegt sind.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 6 VwGO§ 25 Abs. 2 SchfHwG§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 25 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 SchfHwG§ 1 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG§ 4 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 3 L 732/18

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 5.7.2018 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 85,- EUR festgesetzt.

Rubrum

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Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 2411/18 (VG Minden) gegen den Zweitbescheid vom 24.5.2018 anzuordnen,

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zu Recht abgelehnt.

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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Antrag sei bereits unzulässig soweit er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Erhebung einer Verwaltungsgebühr (Ziff. 3 des Bescheides) gerichtet sei. Insoweit sei zunächst das behördliche Aussetzungsverfahren gemäß § 80 Abs. 6 VwGO durchzuführen, was der Antragsteller unterlassen habe. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet, da sich Ziff. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids vom 24.5.2018 bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erwiesen. Die Antragsgegnerin sei gemäß § 25 Abs. 2 SchfHwG zum Erlass eines Zweitbescheides und zur Androhung der Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen für den Fall der Nichtvornahme verpflichtet gewesen. Der Antragsteller habe die mit Feuerstättenbescheid vom 17.4.2015 unter Ziff. 1 bis 3 und 5. festgesetzten Überprüfungen nicht fristgerecht nachgewiesen. Es lägen auch keine besonderen Umstände vor, aufgrund derer diese Regelungen ausnahmsweise unverhältnismäßig sein könnten. Insbesondere sei der Schwester des Antragstellers auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Risikoschwangerschaft die auf wenige Räume beschränkte Durchführung der fälligen Schornsteinfegerarbeiten zumutbar und unter Abwägung mit den bei Nichtdurchführung drohenden schwerwiegenden Gefahren für Leib und Leben der Bewohner des Gebäudes und der Nachbarn verhältnismäßig. Zudem habe die Schwester des Antragstellers dem Beigeladenen mit Schreiben vom 15.5.2018 selbst Zutritt zu den Räumen gestattet, die vorliegend allein betroffen seien (Keller, Dachboden und Badezimmer).

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Dagegen führt der Antragsteller an, die Vollziehung des Bescheides vom 24.5.2018 sei auszusetzen, da dieser offensichtlich rechtswidrig sei. Eine Vornahme der Arbeiten durch den Beigeladenen sei nach Vorkommnissen im Januar/Februar 2013 und einer Maßnahme am 6.1.2015 unzumutbar. Dieser sei aufgrund des ihm erteilten Hausverbots nicht mehr der zuständige Bezirksschornsteinfeger und deswegen zu ersetzen. Der streitgegenständliche Bescheid diene nur dazu, dem Beigeladenen eine zusätzliche Einnahmemöglichkeit zu verschaffen. Es sei nicht ersichtlich, warum die in dem Zweitbescheid genannten nicht-hoheitlichen Tätigkeiten an einem gesonderten Termin durchzuführen seien und nicht wie jahrzehntelang möglich und von anderen Schornsteinfegern praktiziert mit den hoheitlichen Tätigkeiten in einem Termin vorgenommen werden könnten. Das bei der Trennung der Tätigkeiten erforderlich werdende dreifache Räumen und Saubermachen innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten sei schikanös. Zum Erlass des Zweitbescheides habe ferner kein Anlass bestanden, da seine Schwester mit Schreiben vom 15.5.2018 angeboten habe, die hoheitlichen und nicht-hoheitlichen Tätigkeiten in einem Termin sogar durch den unzuständigen Beigeladenen durchführen zu lassen. Auch lägen keine konkreten oder abstrakten Gefahren vor, die ohne Rücksicht auf den Zustand seiner Schwester und der ungeborenen Zwillinge abzuwehren wären. Die Arbeiten sollten nur um wenige Wochen bis zur Geburt der Zwillinge nach hinten verschoben werden, nicht bis zum nächsten Turnus im Jahr 2019. Auch würden die Anlagen turnusmäßig zuverlässig von Profis gewartet und überprüft, wohingegen die Tätigkeit des Schornsteinfegers nicht einmal reinigungs- und wartungsähnliche Züge zeige. Sein Aussetzungsinteresse überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Zweitbescheids auch aufgrund des Gesundheitszustands seiner Schwester. Diese müsse aufgrund einer Risikoschwangerschaft mit Zwillingen in fortgeschrittenem Stadium und der Gefahr einer Frühgeburt nach Möglichkeit strenge Bettruhe halten und sich physisch und psychisch schonen. Diese wäre auch Betroffene des behördlichen Zwangs, da er, der Antragsteller, seinen Lebens- und Arbeitsmittelpunkt verlegt habe. Zudem vermöge diese nicht einmal verbindlich zu sagen, wann sie sich im Anwesen befinde. Denn dies hänge von ihrem Gesundheitszustand und damit von der Einschätzung von Gynäkologen und Klinikärzten ab.

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Dieses Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, bietet keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern.

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Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 SchfHwG unstrittig vor. Danach melden die Bezirksschornsteinfeger der zuständigen Behörde unverzüglich, wenn die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten nicht fristgerecht nachgewiesen ist. Die zuständige Behörde setzt sodann die durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten fest und droht für den Fall der Nichtvornahme die Ersatzvornahme an. Der Antragsteller hat laut bestandskräftigem Feuerstättenbescheid vom 17.4.2015 die in der Zeit vom 1.1.2018 bis 31.3.18 durchzuführende Reinigung bis heute nicht veranlasst. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG ist der Eigentümer von Grundstücken und Räumen verpflichtet, fristgerecht die dort angeführten Arbeiten zu veranlassen. Ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien soll diese Vorschrift klarstellen, dass die genannten Pflichten den Eigentümern obliegen und sie einen Schornsteinfeger ihrer Wahl mit den beschriebenen Arbeiten zu beauftragen haben.

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Vgl. BT-Drs. 16/9237, Seite 29; BR-Drs. 173/1/08, Seite 3 f.; BT-Drs. 16/9794, Seite 16.

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Die Voraussetzungen für den Erlass des Zweitbescheids sind auch nicht dadurch entfallen, dass die Schwester des Antragstellers mit Schreiben vom 15.5.2018 gegenüber der Antragsgegnerin angeboten hat, bereit zu sein, dem Beigeladenen eine Feuerstättenschau und ein Kehren und Messen in einem Termin zu ermöglichen. Diesen Termin, der in der ersten Hälfte einer Woche und nicht nach 9.00 Uhr liegen solle, solle der Beigeladene ihr mit Vorlauf ankündigen. Dieses Angebot, das die Schwester des Antragstellers aufgrund einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands auch nur bis zum 22.5.2018 aufrechterhalten hat, vermochte den Erlass des streitgegenständlichen Bescheids nicht entbehrlich zu machen. Denn ungeachtet dessen, ob eine Durchführung der Arbeiten im Zeitraum vom 15.5.2018 bis 22.5.2018 mit dem von der Schwester des Antragstellers erbetenen angemessenen Vorlauf überhaupt möglich gewesen wäre, ist die Durchführung der Arbeiten von ihr nicht nachgewiesen worden.

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Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG ist der Eigentümer verantwortlich für die Übermittlung der Formblätter betreffend den Nachweis über die fristgerechte Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten. Danach hat der Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass erteilte Aufträge auch erfüllt und erforderliche Arbeiten fristgerecht erledigt werden. Die Initiative hat nicht mehr wie früher notwendig vom Bezirksschornsteinfegermeister auszugehen, der infolge der Eröffnung des Wettbewerbs im Schornsteinfegerhandwerk insoweit kein Monopol mehr hat.

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Vgl.              OVG NRW, Beschluss vom 12.2.2016 – 4 B 1274/15 – , GewArch 2016, 310 = juris, Rn. 11.

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Es ist auch nicht ersichtlich, dass es dem Antragsteller oder seiner Schwester nicht möglich oder zumutbar gewesen ist, diese Arbeiten fristgerecht zu veranlassen. Insoweit kommt es auf das vom Antragsteller gegenüber dem Beigeladenen erteilte Hausverbot und die Frage, ob ein Betreten des Hauses durch diesen zumutbar ist, nicht an. Denn der Antragsteller hätte, wie dies in der Vergangenheit schon mehrfach geschehen ist, mit den Arbeiten einen anderen Schornsteinfeger beauftragen können. Auch, dass die fristgerechte Durchführung der Arbeiten wegen der Risikoschwangerschaft seiner Schwester nicht zumutbar gewesen ist, ist nicht ersichtlich. Insoweit kommt es auf eine etwaige psychische Belastung seiner Schwester bei einem Betreten des Hauses durch den Beigeladenen nicht an. Dass allein etwaige Verunreinigungen des Hauses durch Schornsteinfegerarbeiten für die Schwester des Antragstellers aufgrund der dadurch erforderlich werdenden Reinigungsarbeiten bzw. der dadurch ausgelösten Aufregung Gesundheitsgefahren verursacht hätten, erscheint nicht nachvollziehbar. Insoweit hätte der Antragsteller, der ebenfalls Eigentümer des Gebäudes ist, zu ihrer Schonung dafür sorgen können, während des Termins mit dem von ihm beauftragten Schornsteinfeger anwesend zu sein und anstelle seiner Schwester etwaige anschließend erforderliche Reinigungsarbeiten selbst zu übernehmen.

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Deshalb bestehen auch keine Zweifel an der Verhältnismäßigkeit des streitgegenständlichen Zweitbescheids. Er ist zur Sicherstellung von Betriebs- und Brandsicherheit sowie zum Umweltschutz,

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vgl. zu diesen Zielen die Begründung zum Entwurf des § 25 SchfHwG, BT-Drs. 16/9237, Seite 36,

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geeignet, erforderlich und angemessen, solange der Antragsteller seinen bestandskräftig festgesetzten Eigentümerpflichten nicht selbst nachkommt. Der Zweitbescheid soll gewährleisten, dass die notwendigen Schornsteinfegerarbeiten rechtzeitig und vollständig durchgeführt werden. Dem hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er in § 25 Abs. 4 SchfHwG die sofortige Vollziehbarkeit dieses Bescheides angeordnet hat.

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Vgl. (schon für den Feuerstättenbescheid) OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2009 – 4 B 910/09 –, juris, Rn. 4.

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Auch die in dem Zweitbescheid angedrohte Ersatzvornahme entspricht der Rechtslage. Soweit die Antragsgegnerin bereits angekündigt hat, diese durch den Beigeladenen durchführen zu lassen, ist bereits fraglich, ob es sich hierbei um einen regelnden Bestandteil der angedrohten Ersatzvornahme oder lediglich einen unverbindlichen Hinweis handelt. Denn jedenfalls wäre eine Ersatzvornahme auch durch den Beigeladenen im vorliegenden Zusammenhang letztlich rechtlich nicht zu beanstanden. Bei diesem handelt es sich um den nach § 8 SchfHwG zuständigen Schornsteinfeger für den Bezirk, in dem sich das Haus des Antragstellers befindet. Ob eine Behörde in Ausnahmefällen verpflichtet sein kann, aufgrund eines einem Schornsteinfeger durch einen Hauseigentümer erteilten Hausverbots einen anderen als den an sich zuständigen Schornsteinfeger mit der Durchführung der diesem obliegenden hoheitlichen Tätigkeiten wie z. B. der Feuerstättenschau zu beauftragen, kann offenbleiben.

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Vgl.              zu der nach alter Rechtslage noch bestehenden Möglichkeit einer Behörde, im Wege der Dienstaufsicht die Weisung zu erteilen, dass ein Mitarbeiter des Bezirkschornsteinfegers tätig wird: VG Göttingen, Urteil vom 3.9.1997 – 1 A 1280/95 –, GewArch 1997, 488 = juris, Rn. 27 ff.

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Denn im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehene Bestellung der Schornsteinfeger für bestimmte Bezirke kommt eine solche Maßnahme allenfalls ausnahmsweise in Betracht. Ein solcher Ausnahmefall liegt indes nicht vor. Insbesondere hatte der Antragsteller hinreichend Gelegenheit ein Tätigwerden des Beigeladenen zu verhindern, indem er einen anderen Schornsteinfeger beauftragt. Die Durchführung der im Feuerstättenbescheid vom 17.4.2015 festgesetzten Arbeiten hätte bereits zwischen dem 1.1. und 31.3.2018 erfolgen müssen. Auch nach Erlass des Zweitbescheides am 24.5.2018, in dem die Antragsgegnerin bereits darauf hingewiesen hatte, den Beigeladenen mit der Ersatzvornahme beauftragen zu wollen, hatte der Antragsteller hierzu noch ausreichend Gelegenheit. Selbst im Beschwerdeverfahren hat der Senat dem Antragsteller noch mit Verfügung vom 9.7.2018 eine solche Möglichkeit durch die Ankündigung eingeräumt, in der Sache nicht vor dem 23.7.2018 zu entscheiden. Jedenfalls im Hinblick darauf, dass der Antragsteller ein Tätigwerden des Beigeladenen problemlos hätte verhindern können, kommt es nicht in Betracht, eine angeordnete Ersatzvornahme deswegen als rechtswidrig einzuordnen, weil sie durch einen dem Antragsteller unliebsamen Bezirksschornsteinfeger erfolgen soll. Dies gilt umso mehr, als die Schwester des Antragstellers dem Beigeladenen mit Schreiben vom 15.5.2018 trotz des zwischen ihnen entstandenen Streits aufgrund früherer Vorfälle noch den Zutritt zu den Räumen gestattet hat. Die nunmehr mit Blick auf den Verlauf ihrer Schwangerschaft nicht mehr bestehende Bereitschaft schließt es nicht aus, dass der Antragsteller selbst bei der Ersatzvornahme anwesend ist. Dies gilt jedenfalls, nachdem er ‒ letztlich um eine gesetzlich nicht vorgesehene Zusammenlegung mehrerer Schornsteinfegertermine zu erzwingen ‒ mehrfache Gelegenheiten zur Vereinbarung eines ihm auskommenden Termins nicht genutzt hat, weil er nicht bereit war, hierfür eigene Urlaubstage oder Arbeitszeit „zu vergeuden“. Das wird jedem Grundstückseigentümer im Interesse eines ordnungsgemäßen und gefahrlosen Zustands von Feuerungsanlagen in gleicher Weise zugemutet.

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Selbst wenn man wegen der nur summarischen Prüfung nach Aktenlage letztlich zugunsten des Antragstellers von offenen Erfolgsaussichten ausginge, ermöglichte eine für diesen Fall gebotene Folgenabwägung nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen Ziff. 1 und 2 des Zweitbescheids gerichteten Klage. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass auch eine durch den Beigeladenen vorgenommene Ersatzvornahme zwingend mit Gefahren für die Schwester des Antragstellers und deren ungeborener Kinder verbunden sein muss. Hier obliegt es dem Antragsteller, dafür zu sorgen, bei der Ersatzvornahme anwesend zu sein, damit sich seine Schwester in ein nicht von den Arbeiten betroffenes Zimmer des Hauses zurückziehen kann und – sofern dies überhaupt erforderlich werden sollte – anschließend entstandene Verschmutzungen zu entfernen. Ggf. kommt auch die Absprache eines Termins in Betracht, an dem seine Schwester ohnehin ortsabwesend ist. Umgekehrt birgt ein weiterer Aufschub der festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten, die bereits bis zum 31.3.2018 hätten durchgeführt werden mussten, nach der Wertung des Gesetzgebers schwerwiegendere Gefahren, von denen insbesondere die Schwester des Antragstellers und ihre ungeborenen Kinder betroffen wären.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht für erstattungsfähig erklärt, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.