Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei Aufhebung der Geeignetheitsbestätigung (§33c GewO)
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Aufhebung ihrer Geeignetheitsbestätigung für ein Billard‑Café. Das OVG bestätigt die Entscheidung des VG, da die Behörde Indizien für fehlende schankbetriebliche Prägung vorgelegt hat und die Antragstellerin ihre Behauptungen zu Umsätzen nicht substantiiert hat. Die Interessenabwägung nach §80 Abs.5 VwGO fällt zu ihren Ungunsten aus.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach §80 Abs.5 VwGO ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; sprechen die Umstände für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung, kann die Abwägung zu Lasten des Antragstellers ausfallen.
Die Beurteilung, ob ein Betrieb eine schankbetriebliche Prägung im Sinne des §33c Abs.3 GewO aufweist, richtet sich nach der tatsächlichen Betriebsführung; hierzu zählen u. a. Öffnungszeiten, vor Ort festgestellte Getränke-/Vorratsbestände und die Ausstattung des Thekenbereichs.
Behauptungen über überwiegende Umsätze aus dem Gaststättengeschäft sind vom Betreiber substantiiert nachzuweisen; bloße, untermauerungslose Behauptungen genügen nicht, um die Behördenfeststellungen zu erschüttern.
Fotodokumentationen und Ergebnisse behördlicher Kontrollen stellen verwertbare Indizien für die tatsächliche Gestaltung eines Betriebs dar; gegenläufige Umstände müssen substantiiert dargelegt werden, eine etwaige Verklebung der Fensterscheiben ist für die Wertung nicht entscheidend.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 3322/19
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15.6.2020 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 9025/19 (VG Düsseldorf) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26.11.2019 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,
mit der Begründung abgelehnt, die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung gehe zu Lasten der Antragstellerin aus. Es spreche alles für die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 26.11.2019, mit der die Antragsgegnerin die unter dem 18.11.2013 der Antragstellerin erteilte Geeignetheitsbestätigung gemäß § 33c Abs. 3 GewO mangels schankbetrieblicher Prägung des Billard-Cafés aufgehoben hat.
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Der Einwand der Antragstellerin, dass die Beurteilung der gaststättenrechtlichen Prägung zur Öffnungszeit des Billard-Cafés hätte erfolgen müssen, um feststellen zu können, dass Umsätze allein über das gastronomische Angebot generiert würden, welches aufgrund entsprechender Nachfrage vergleichsweise hoch sei, greift nicht durch. Zum einen hat die Antragsgegnerin das Café am 19.3.2019 zu der am Eingang ausgewiesenen Öffnungszeit, nämlich gegen 21.00 Uhr, kontrolliert und es verschlossen vorgefunden. Zum anderen hat die Antragstellerin ihre Behauptung, die Umsätze aus der Gastronomie lägen erheblich über denjenigen der Geldspielgeräte, trotz entsprechenden Vorhalts durch das Verwaltungsgericht auch im Beschwerdeverfahren weder substantiiert noch belegt. Die Annahme eines derartigen Umsatzes liegt angesichts der bei den behördlichen Kontrollen vorgefundenen Gegebenheiten fern. Die Antragsgegnerin hat bei der Kontrolle am 31.5.2017 als Getränkevorrat zwei angefangene und fünf verschlossene Flaschen Limonade vorgefunden. Die Kontrolle vom 18.12.2018 erbrachte im Kühlschrank des Cafés drei verschlossene Flaschen Mezzo Mix, eine geöffnete Flasche Cola, eine geöffnete Flasche Sprite und einen Karton Snickers. Bei der abendlichen Kontrolle am 19.3.2019 haben die Bediensteten der Antragsgegnerin einige Flaschen Limonade, etwas Kaffee und Cola sowie einige Schokoladensnacks aufgefunden. Schließlich waren bei der Kontrolle am 22.10.2019 weder im Kühlschrank des Cafés noch an einem anderen Ort Getränkeflaschen vorhanden. Auch die auf Lichtbildern des Thekenbereichs dokumentierte Ausstattung des Cafés mit nur wenigen Gläsern und Tassen spricht gegen einen erheblichen gastronomischen Umsatz. Weitergehende Angaben, insbesondere zu der finanziellen Bedeutung des Schankbetriebs im Vergleich zu der Gewinnerzielung aus den Geldspielgeräten, hat die Antragstellerin nicht gemacht, obwohl ihr als Betreiberin des Billard-Cafés diese ohne weiteres möglich sein müssten.
Angesichts der obigen Feststellungen kommt es nicht darauf an, dass die Fensterscheiben des Cafés verklebt sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt, dass das Verfahren das Aufstellen von drei Spielgeräten betrifft.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).