Beschwerde mangels anwaltlicher Vertretung (§67 VwGO) verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wandte sich gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht Minden und erhob Beschwerde beim OVG NRW. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Antragstellerin entgegen §67 Abs.4 i.V.m. Abs.2 S.1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war. Auf die Belehrung hingewiesen, konnte das Formerfordernis nicht nachgeholt werden. Die Beschwerdefrist des §147 Abs.1 VwGO ist abgelaufen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes mangels anwaltlicher Vertretung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten nach §67 Abs.4 VwGO ist bereits bei Einlegung der Beschwerde erforderlich; fehlt sie, ist die Beschwerde unzulässig.
Hinweise des Gerichts auf das Vertretungserfordernis entbinden die Partei nicht von der Pflicht zur anwaltlichen Vertretung; ein nachträgliches Heilungshandeln ist nach Fristablauf ausgeschlossen.
Die Nichtbeachtung des Formerfordernisses kann nicht mehr behoben werden, wenn die zweiwöchige Beschwerdefrist nach §147 Abs.1 VwGO verstrichen ist.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach den Vorschriften des GKG unter Berücksichtigung einschlägiger Gebührenregelungen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 3 L 653/23
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 10.8.2023 wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 275,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Antragstellerin entgegen § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist die Antragstellerin sowohl in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses als auch in der Eingangsverfügung vom 30.8.2023 hingewiesen worden. Die fehlende Einhaltung dieses Formerfordernisses kann nicht mehr nachgeholt werden. Die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist mittlerweile abgelaufen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Orientierung an § 14b SchfHwG und unter Berücksichtigung der festgesetzten Verwaltungsgebühr.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.5.2022 – 4 E 316/22 –, juris, Rn. 4 ff.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.