Antrag auf Prozesskostenhilfe für Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe (PKH) für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht. Das OVG lehnte den PKH-Antrag ab, da die Beschwerde bereits verfristet wäre und damit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Eine Wiedereinsetzung war ausgeschlossen, weil die erforderlichen PKH-Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht wurden. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Beschwerde wegen Verfristung und fehlender PKH-Unterlagen abgewiesen; Wiedereinsetzung nicht möglich.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO).
Eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unzulässig, wenn die gesetzliche Zweiwochenfrist des §147 Abs.1 VwGO versäumt ist; die Fristberechnung richtet sich nach §§57 VwGO, 222 ZPO i.V.m. §§187 ff. BGB.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Mittellosigkeit ist nur zu gewähren, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht hat.
Besteht vor dem Oberverwaltungsgericht ein Vertretungserfordernis, trägt dies die Notwendigkeit der PKH, verhindert jedoch nicht die Ablehnung eines PKH-Antrags, wenn die materiellen Voraussetzungen (z.B. fristgerechte Einreichung der Unterlagen) fehlen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 L 956/19
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11.7.2019 wird abgelehnt.
Gründe
Der Senat versteht die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11.7.2019 wegen der daraus ersichtlichen angespannten finanziellen Situation des Antragstellers als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde. Dies liegt im Kosteninteresse des Antragstellers, weil eine von ihm selbst eingelegte Beschwerde wegen des bei dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungserfordernisses (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO), auf das der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts hingewiesen worden ist, auf seine Kosten als unzulässig verworfen werden müsste.
Der Antrag ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine noch einzulegende Beschwerde wäre verfristet. Die zweiwöchige Beschwerdefrist (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gegen den am 13.7.2019 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist am 29.7.2019 abgelaufen (§ 57 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO könnte dem Antragsteller nicht gewährt werden. Ist einer Partei wegen ihrer Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten, darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Nur dann hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.1.1999 – 1 B 3.99 u. a. –, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 38 = juris, Rn. 3; Beschluss vom 28.1.2004 – 6 PKH 15.03 –, NVwZ 2004, 888 = juris, Rn. 5.
Daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat trotz des entsprechenden rechtzeitigen Hinweises in der Eingangsverfügung nicht innerhalb der Beschwerdefrist die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO erforderlichen Prozesskostenhilfeunterlagen (ausgefülltes Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen) eingereicht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).