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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 952/20.NE·07.07.2020

Verwaltungsrechtsweg unzulässig – Verweisung an Landgericht bei Besuchsregelungen in JVA

VerfahrensrechtZuständigkeitStrafvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügt Beschränkungen des Besuchsrechts in der Justizvollzugsanstalt Bochum. Zu klären war, ob der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist oder die Strafvollstreckungskammer zuständig ist. Das Oberverwaltungsgericht erklärt den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verweist das Verfahren an das Landgericht Bochum. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Ausgang: Antrag wegen Besuchsregelungen in der JVA als dem Verwaltungsrechtsweg unzulässig verworfen; Verfahren an das Landgericht Bochum verwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten des Strafvollzugs (z.B. Besuchsrechte nach § 24 StVollzG) sind wegen ausdrücklicher Zuständigkeitszuweisung nicht dem Verwaltungsrechtsweg zuzuweisen.

2

Bei ausdrücklicher Zuweisung der gerichtlichen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer (vgl. § 78a Abs. 1 GVG, § 110 StVollzG) ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausgeschlossen.

3

Ist der Verwaltungsrechtsweg unzulässig, hat das Gericht nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG nach Anhörung der Beteiligten das Verfahren an die zuständige Kammer des Landgerichts zu verweisen.

4

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten bleibt gemäß § 17b Abs. 2 GVG der Schlussentscheidung vorbehalten.

Relevante Normen
§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 109 Abs. 1 StVollzG§ 78a Abs. 1 GVG§ 110 StVollzG i. V. m. § 110 Nr. 6 StVollzG NRW§ 17b Abs. 2 Satz 1 GVG

Tenor

Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

Das Verfahren wird an das Landgericht Bochum verwiesen.

Gründe

2

Die Unzulässigkeit des beschrittenen Verwaltungsrechtswegs ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nach Anhörung der Beteiligten auszusprechen. Zugleich ist das Verfahren gem. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nach Anhörung der Beteiligten an das zuständige Landgericht Bochum zu verweisen.

3

Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung, um die es bei der von dem Antragsteller beanstandeten Regelung des Besuchsrechts nach § 24 StVollzG geht, ist wegen anderweitiger ausdrücklicher Zuweisung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Hiergegen kann nach § 109 Abs. 1 StVollzG gerichtliche Entscheidung beantragt werden; über den Antrag entscheidet nach § 78a Abs. 1 GVG, § 110 StVollzG i. V. m. § 110 Nr. 6 StVollzG NRW die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat.

4

Der Antragsteller wendet sich gegen Beschränkungen des Besuchsrechts in der Justizvollzugsanstalt Bochum. Er macht geltend, seine Lebensgefährtin dürfe ihn nur einmal im Monat besuchen und müsse dabei hinter einer Trennscheibe bleiben und einen Mundschutz tragen. Seine zwei Kinder dürften ihn überhaupt nicht besuchen. Der Antragsteller wendet sich damit gegen Maßnahmen der Justizvollzugsanstalt Bochum. Zuständig ist daher nach § 78a Abs. 1 GVG, § 110 StVollzG i. V. m. § 110 Nr. 6 StVollzG NRW die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Bochum.

5

Die Kostenentscheidung bleibt gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG der Schlussentscheidung vorbehalten.

6

Dieser Beschluss ist nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.