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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 932/24·20.03.2025

Beschwerde gegen sofortige Vollziehung von Widerruf der Gaststättenerlaubnis zurückgewiesen

Öffentliches RechtGewerberechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung einer Ordnungsverfügung, mit der seine Gaststättenerlaubnis widerrufen und Betriebseinstellung angeordnet wurde. Zentral war, ob die formellen Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO und die Annahme gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit vorliegen. Das OVG weist die Beschwerde zurück: Die Behörde hat die Ausnahme der aufschiebenden Wirkung hinreichend begründet; erhebliche Steuerschulden und fehlendes Sanierungskonzept rechtfertigen die Unzuverlässigkeitsbeurteilung und die Interessenabwägung zugunsten des öffentlichen Vollziehungsinteresses.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen sofortige Vollziehung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO muss die besonderen Gründe benennen, die den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung tragen; in Fällen besonderer Dringlichkeit genügen jedoch kürzere, auf den Einzelfall bezogene Darlegungen.

2

Ob eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit vorliegt, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen; erhebliche und andauernde Rückstände gegenüber Steuer- und Sozialversicherungsträgern können Unzuverlässigkeit begründen, wobei Höhe, Dauer und Verhältnis zur Gesamtbelastung zu berücksichtigen sind.

3

Für die Annahme eines tragfähigen Sanierungskonzepts sind konkrete, verbindliche Vereinbarungen (z. B. akzeptierter Tilgungsplan mit Raten und Endzeitpunkt) erforderlich; bloße Verweise auf Vermögenswerte oder unverbindliche Verkaufsbereitschaft genügen nicht.

4

Bei der Interessenabwägung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann der Schutz des Vermögens der Allgemeinheit und die Verhinderung weiterer erheblicher Schäden das öffentliche Vollziehungsinteresse so überwiegen, dass der Widerruf einer Gewerbeerlaubnis vorläufig vollzogen werden darf.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ Art. 19 Abs. 4 GG§ Art. 12 Abs. 1 GG§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 1091/24

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11.9.2024 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag,

3

die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 3299/24 (VG Gelsenkirchen) gegen die Ordnungsverfügung vom 27.6.2024 hinsichtlich des Widerrufs und der Betriebseinstellungsanordnung wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,

4

im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der streitbefangenen Ordnungsverfügung genüge den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin habe klar und deutlich ausgeführt, dass der Ausgang eines Klageverfahrens nicht abgewartet werden könne, weil dann der Zweck der Ordnungsverfügung, insbesondere weiteren Schaden vom Vermögen der Allgemeinheit abzuwenden, nicht hinnehmbar verfehlt würde. Die Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Antragsstellers, zumindest einstweilen vom Vollzug der angegriffenen Regelungen verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse falle zulasten des Antragstellers aus. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis des Antragstellers sei offensichtlich rechtmäßig. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs sei der Antragsteller aus den Gründen der streitbefangenen Ordnungsverfügung gaststättenrechtlich unzuverlässig gewesen. Insbesondere komme es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht darauf an, ob die in Rede stehenden Steuerrückstände auf Schätzungen beruhten. In Anbetracht des massiven und dauerhaften abgabenrechtlichen Fehlverhaltens des Antragstellers reichten die Zahlungen auch nicht aus, um die aus diesem Fehlverhalten folgende Negativprognose künftigen Zahlungs- und Erklärungsverhaltens zu widerlegen, zumal sie nur unter dem Druck des streitgegenständlichen Widerrufs bewirkt worden seien. Entsprechendes gelte hinsichtlich der behaupteten Nachholung überfälliger Erklärungen gegenüber der Finanzverwaltung. Ein tragfähiges Sanierungskonzept habe der Antragsteller nicht einmal ansatzweise dargetan. Der bloße Verweis des Antragstellers auf Vermögenswerte wie den Rückkaufswert seiner Versicherungen, seine Rolex- und Tudor-Uhren sowie einen Oldtimer und die unverbindliche Äußerung der Bereitschaft, ggf. diese Vermögenswerte zu liquidieren, beschreibe kein Sanierungskonzept, sondern bloß eine völlig ungewisse, in sein eigenes Belieben gestellte Zukunftsoption. Die Anordnung der Betriebseinstellung und die Androhung unmittelbaren Zwangs sei ebenfalls aus den zutreffenden Gründen der Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig.

5

Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht durchgreifend in Frage gestellt.

6

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

7

Die Pflicht, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen, soll vorrangig die Behörde mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Daneben hat die Begründungspflicht den Zweck, den Betroffenen über die für die Behörde maßgeblichen Gründe ihrer Entscheidung zu informieren und in einem möglichen Rechtsschutzverfahren dem Gericht die Erwägungen zur Kenntnis zu bringen. Hierzu bedarf es regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Geringere Begründungsanforderungen gelten aber ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa bei Verfügungen, die sich durch Zeitablauf erledigen oder dann, wenn – wie häufig im Gefahrenabwehrrecht – aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren oder der Begehung von Straftaten vorbeugen kann. In solchen Fällen reicht es aus, wenn diese besonderen Gründe, die sich aus der Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsakts ergeben können, benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, das ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung zu belegen fähig ist. Ob die Begründung die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch inhaltlich trägt, bedarf im Rahmen des formellen Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO keiner Entscheidung.

8

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4.12.2020 – 4 VR 4.20 –, juris, Rn. 10, und vom 18.9.2001 – 1 DB 26.01 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 16.9.2015 – 4 B 333/15 –, juris, Rn. 3 f., m. w. N., und vom 31.10.2024 – 4 B 886/23 –, juris, Rn. 7 f.

9

Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin entsprochen. Sie hat in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls ausgeführt, dass es im vorliegenden Fall zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich sei, die sofortige Vollziehung anzuordnen. Zum Schutz des Vermögens der Allgemeinheit sei es nicht vertretbar, dass durch die Erhebung einer Klage die Wirksamkeit des Widerrufs auch nur zeitweise suspendiert werde, zumal sich die Steuerrückstände innerhalb von sieben Monaten von etwa 35.000,00 Euro auf über 135.000,00 Euro erhöht hätten.

10

Auch die Würdigung des Verwaltungsgerichts, wonach sich der Antragsteller als unzuverlässig erwiesen habe, begegnet keinen Bedenken.

11

Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Dabei rechtfertigen Zahlungsrückstände gegenüber Sozialversicherungsträgern und Steuerbehörden die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, wenn sie sowohl nach ihrer absoluten Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; zudem ist die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insoweit von Bedeutung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet.

12

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.12.2023 – 4 A 651/22 –, juris, Rn. 6 ff., m. w. N.

13

Ein derartiges Sanierungskonzept liegt nach anerkannter Rechtsprechung etwa dann vor, wenn ein verbindlicher und von den Gläubigern akzeptierter Tilgungsplan existiert, dem konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der gesamten Rückstände zu entnehmen sind, der Schuldner vereinbarten Ratenzahlungen nachkommt und währenddessen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden können.

14

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.1.2024 – 4 B 896/23 –, juris, Rn. 6 f., m. w. N.

15

Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht den Antragsteller zu Recht wegen erheblicher Verletzung seiner steuerlichen Zahlungspflichten als gaststättenrechtlich unzuverlässig angesehen. Zur näheren Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Würdigung des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck, Seite 3, 3. Absatz, bis Seite 4, 1. Absatz), der er folgt. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob Steuerforderungen auf fehlerhaften Steuerschätzungen beruhten. Die materielle Rechtmäßigkeit der festgesetzten Steuerforderungen ‒ auch soweit diese Forderungen nur auf Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen beruhen ‒ ist für die Beurteilung, ob dem Antragsteller die gewerberechtliche Zuverlässigkeit fehlt, unerheblich. Die Berechtigung der Steuerforderungen hatten weder die Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren der Gewerbeuntersagung noch das Verwaltungsgericht zu prüfen. Maßgeblich ist allein, in welcher Höhe der Antragsteller Steuern nicht gezahlt hat, die er bereits deshalb von Rechts wegen hätte zahlen müssen, weil die ergangenen Steuerbescheide vollziehbar waren.

16

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.3.1997 ‒ 1 B 72.97 ‒, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 11.7.2024 – 4 B 658/23 –, juris, Rn. 13 f., m. w. N.

17

Die Entscheidung der Antragsgegnerin ist auch mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Insbesondere war die Antragsgegnerin nicht gehalten, als gegenüber dem Widerruf milderes Mittel, Nachweise über die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers zu verlangen. Der Antragsteller hatte bereits nach der Anhörung zum beabsichtigten Widerruf über gut ein halbes Jahr bis zum Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung Gelegenheit, seine finanziellen Angelegenheiten in Ordnung zu bringen. Dies ist ihm bis dahin ersichtlich nicht gelungen. Ist die Gewerbeuntersagung zum Schutz der Allgemeinheit mithin erforderlich, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu können.

18

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.2.1996 – 1 B 19.96 – juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 28.3.2019 – 4 B 1/19 –, juris, Rn. 8, m. w. N.

19

Die dargelegten Beschwerdegründe rechtfertigen es ferner nicht, dem Antragsteller deshalb vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, weil ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Widerrufsverfügung nur anzunehmen ist, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass sich die mit dem Widerruf der erteilten Gaststättenerlaubnis bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren kann. Zwar ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Begründetheit dieser Besorgnis unter Berücksichtigung auch solcher Umstände zu beurteilen, die erst nach dem Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung eingetreten sind.

20

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.7.2022 – 4 B 115/21 –, juris, Rn. 25 f., m. w. N.

21

Auch im weiteren Verlauf sind jedoch keine grundlegenden Veränderungen eingetreten, die zumindest bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einen ordnungsgemäßen Gaststättenbetrieb erwarten lassen. Vielmehr deckt sich das Beschwerdevorbringen zur Frage etwaiger Bemühungen zur Begleichung von bestehenden Verbindlichkeiten mit der erstinstanzlich vorgetragenen und vom Verwaltungsgericht zutreffend gewürdigten Antragsbegründung (vgl. Beschlussabdruck, Seite 3, letzter Absatz, bis Seite 4, 1. Absatz).

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Vor diesem Hintergrund begegnet schließlich weder die Schließungsanordnung noch die Androhung unmittelbaren Zwangs durchgreifenden Bedenken.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

24

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

25

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.