Beschwerde gegen Versagung der Zulassung zur Herbstkirmes 2019 zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Versagung seiner Zulassung zum Imbissbetrieb auf der Herbstkirmes 2019. Das OVG bestätigt die Entscheidung des VG, weil der Antragsteller wegen früherer Pflichtverstöße und eines Vorfalls mit Polizeibeamten als unzuverlässig erscheint. Insbesondere glaubte das Gericht den Polizeischilderungen und sah ein negatives Prognoserisiko für künftige Veranstaltungen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes als unbegründet abgewiesen; negative Prognose wegen Unzuverlässigkeit bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung einer Veranstaltungszulassung kann gerechtfertigt sein, wenn aus früherem Verhalten des Bewerbers konkrete Anhaltspunkte für mangelnde Zuverlässigkeit und die Gefahr weiterer Regelverstöße folgen.
Bei der Entscheidung über einstweiligen Rechtsschutz ist auf die Wahrscheinlichkeit des Anordnungsanspruchs abzustellen; negative Prognosen aus wiederholten Pflichtverletzungen können einen solchen Anspruch ausschließen.
Angeführte Gegenvorstellungen gegen Angaben von Polizeibeamten müssen substantiiert und glaubhaft sein; bloße subjektive Darstellungen genügen nicht zur Ersetzung widersprechender glaubhafter Schilderungen von Einsatzkräften.
Das vorsätzliche Vorspiegeln falscher Tatsachen und das Abwehren berechtigter behördlicher Anordnungen rechtfertigen eine ablehnende Prognose für die Zulassung zu künftigen Veranstaltungen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 9 L 400/19
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 4.7.2019 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller mit seinem Imbissgeschäft „Hafenmarkt“ vorläufig zur S. Herbstkirmes 2019 zuzulassen,
mit der Begründung abgelehnt, dass es an dem erforderlichen Anordnungsanspruch fehle. Die Antragsgegnerin habe in ihren ermessenslenkenden Zulassungsrichtlinien festgelegt, dass Bewerber, die bei zurückliegenden Veranstaltungen gegen Vertragspflichten, Anordnungen des Veranstalters oder gesetzliche Bestimmungen verstoßen, sowie Bewerber, die sich in der Vergangenheit als unzuverlässig erwiesen hätten, von der Vergabe ausgeschlossen werden könnten. Der Antragsteller biete nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür, als Anbieter ordnungsgemäß an der S. Herbstkirmes 2019 teilzunehmen. Er sei im Jahr 2014 der Verpflichtung zur Zahlung der Standgebühr nicht nachgekommen, so dass ein Vollstreckungsverfahren habe eingeleitet werden müssen. Unabhängig hiervon trage ein Vorfall aus dem Jahr 2016, bei dem er sich Polizeibeamten gegenüber uneinsichtig, unkooperativ und renitent verhalten habe, und das an diesen anknüpfende Verhalten des Antragstellers bereits für sich gesehen wegen Unzuverlässigkeit den Ausschluss von der S. Herbstkirmes 2019.
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Der Einwand, die zu erwartende Unzuverlässigkeit des Antragstellers könne nicht aus dem Vorfall im Jahr 2016 abgeleitet werden, greift nicht durch.
Sein Vorhalt, der Vorfall habe sich anders ereignet als es die beteiligten Polizeibeamten angegeben hätten, insbesondere habe eine ausreichende Durchfahrtmöglichkeit für den Funkstreifenwagen bestanden, deckt sich weder mit den vom Verwaltungsgericht für glaubhaft erachteten Sachverhaltsschilderungen der beteiligten Polizisten noch mit seinem eigenen weiteren Vorbringen. Auch auf Basis der Angaben des Antragstellers bzw. seiner Mitarbeiterin ließ dieser jegliches Verständnis dafür vermissen, dass sich die Veranstalterin sowie die Polizei- und Ordnungsbehörden mit Maßnahmen der Gefahrenabwehr wie der Sicherung von Rettungswegen befassen müssen. Denn auch nach Schilderung des Antragstellers sahen die Polizeibeamten in dessen Stehtischen und Stühlen eine Behinderung für die Durchfahrt ihres Einsatzfahrzeugs. Vorprozessual hatte der Antragsteller telefonisch gegenüber der Marktmeisterin noch angeführt, es sei unnötig gewesen, dass die Polizei das Veranstaltungsgelände befahre. Dies zu Grunde gelegt hat er auch im Beschwerdeverfahren nicht nachvollziehbar erläutert, warum er der Anordnung, Tische und Stühle wegzuräumen, zunächst nicht nachgekommen ist, obwohl dies aus der Sicht der Polizeibeamten erforderlich – und für den Antragsteller im Ergebnis offenbar auch problemlos möglich – war. Dafür, dass es sich bei der Anordnung um eine Schikane der Polizisten gehandelt habe, wie der Antragsteller mit der Beschwerde geltend macht, liegen keine belastbaren Anzeichen vor. Das ist insbesondere nicht schon deshalb anzunehmen, weil nach Einschätzung des Antragstellers und seiner Mitarbeiterin ausreichend Platz für die Durchfahrt verblieben gewesen sein soll. Diese lediglich subjektive Einschätzung, die von derer der Polizeibeamten abweicht, erscheint schon deshalb wenig glaubhaft, weil der Antragsteller bei ausreichendem Platz zur Durchfahrt keinen Anlass gehabt hätte, mehrfach geltend zu machen, die Polizei hätte dort gar nicht fahren müssen. Dies zu beurteilen, ist allerdings offensichtlich nicht Sache des Antragstellers. Dass die Polizisten seinerzeit schließlich die Platzmeisterin hinzugezogen haben, nachdem der Antragsteller behauptet hatte, eine Erlaubnis für die Nutzung der Fahrbahn vor seinem Stand zu haben, war nicht „befremdlich“, sondern eine angemessene Maßnahme zur Aufklärung des Sachverhalts. Tatsächlich ergab sich aus den allgemeinen Benutzungshinweisen unter Nr. 3 der Anlage II zum öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Teilnahme des Antragstellers an der S. Herbstkirmes 2016 mit seinem anderen Geschäft "I.----markt " von Februar 2016, die ausweislich der Nr. 6.1 der Zulassungsrichtlinien Bestandteil aller Zulassungsverträge sind, dass die Frontlinie nicht überschritten werden darf.
Die Prognose, der Antragsteller biete nicht die Gewähr dafür, als Anbieter ordnungsgemäß an der S. Herbstkirmes 2019 teilzunehmen, ist letztlich vor allem deshalb gerechtfertigt, weil er – selbst wenn die Entfernung der Sitzgelegenheiten für die Durchfahrt des Polizeieinsatzfahrzeugs objektiv nicht erforderlich gewesen sein sollte – das Bestehen einer Erlaubnis für die (teilweise) Nutzung der Straße wahrheitswidrig behauptet und sich lautstark gegen letztlich berechtigte Polizeianordnungen zur Wehr gesetzt hatte. Dies ist nicht nur ein „widerspenstiges Verhalten“ aufgrund der Annahme, sich im Recht zu fühlen, wie es der Antragsteller mit der Beschwerde zu bagatellisieren versucht, sondern das Vorspiegeln falscher Tatsachen. Dabei ist unerheblich, ob ihm die einzuhaltenden Vorgaben auch konkret für seinen Getränkeausschank "Alte C. " zu diesem Zeitpunkt schon bekanntgegeben worden waren. Selbst wenn er den Vertrag über die entsprechende Standplatzvergabe noch nicht erhalten haben sollte, bestand nach den dem Antragsteller seit Langem geläufigen Vertragsbedingungen kein Grund für die Annahme, ihm sei die Nutzung der Straße vor seinem Stand gestattet. Zumindest hätte er durch Nachfragen aufklären müssen, welche Befugnisse ihm zustehen, anstatt wahrheitswidrig das Vorliegen einer entsprechenden Erlaubnis zu behaupten.
Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, dass der Verstoß den dauerhaften Ausschluss von der Kirmes nicht rechtfertige und unverhältnismäßig sei. Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass der Verstoß nicht schwerwiegend genug sein dürfte, um einen dauerhaften Ausschluss des Antragstellers von der S. Herbstkirmes zu rechtfertigen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist aber allein die Versagung der Zulassung für das Jahr 2019. Das Verwaltungsgericht hat auch insoweit zu Recht angenommen, dass das Verhalten des Antragstellers nach dem Vorfall, insbesondere die unsachlichen Äußerungen gegenüber der Marktmeisterin aus dem Jahr 2018, sein Umdenken gerade nicht erkennen lässt. Der Senat nimmt gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck, Seite 7, erster Absatz) Bezug. Ergänzend belegt auch der Anruf des Antragstellers bei der Antragsgegnerin vom 13.2.2019, während dessen er ausweislich des Vermerks der Marktmeisterin dieser Bestechlichkeit und rassistisches Verhalten vorwarf, dass er auch aktuell noch nicht zur Einsicht gekommen ist, sein vergangenes Verhalten als regelwidrig zu erkennen und für die Zukunft ändern zu müssen. Dies lässt eine Prognose, vergleichbare Vorfälle würden sich nicht mehr wiederholen, derzeit nicht zu.
Aus den vorstehenden Gründen teilt der Senat auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass bereits der Vorfall aus dem Jahr 2016 und das anschließende Verhalten des Antragstellers für sich genommen die Versagung der Zulassung rechtfertigen. Auf seine Einwände bezüglich des Verstoßes gegen seine Zahlungsverpflichtung aus dem Jahr 2014 kommt es demnach nicht an. Dessen ungeachtet führt der Einwand, angesichts einer besonderen Sozialkultur im Schaustellergewerbe habe die lebensbedrohliche Erkrankung eines Familienmitglieds eine besondere Bedeutung, nicht zu einer Minderung der Verantwortung des Antragstellers hinsichtlich seiner Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Antragsgegnerin.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und folgt der zutreffenden erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, die auf den Angaben des Antragstellers zu seinem durch die Teilnahme an der Herbstkirmes erwarteten Gewinn beruht und eine Reduzierung des Streitwerts angesichts der begehrten Vorwegnahme Hauptsache verneint.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.