Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach Rücknahme; Kosten zu Lasten vollmachtloser Vertreter
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wurde von den Prozessvertretern zurückgenommen; daraufhin stellte das Oberverwaltungsgericht das Verfahren gemäß einschlägiger VwGO-Vorschriften ein. Die Vertreter hatten trotz Aufforderung keine über den Tod des Antragstellers hinausreichende Vollmacht vorgelegt und werden daher als vollmachtlose Vertreter kostenpflichtig. Der Streitwert wurde festgesetzt und die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerdeverfahren nach Rücknahme der Beschwerde eingestellt; Kosten den vollmachtlosen Vertretern auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine Beschwerde durch Rücknahme beendet, ist das Beschwerdeverfahren gemäß den einschlägigen Vorschriften der VwGO einzustellen.
Prozessvertreter, die ein Verfahren nach dem Tod des Beteiligten veranlassen und keine (über den Tod hinauswirkende) Prozessvollmacht vorlegen, gelten als vollmachtlose Vertreter und können zur Tragung der Verfahrenskosten herangezogen werden.
Die Kostenentscheidung im Verwaltungsverfahren richtet sich nach § 155 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit den entsprechenden Vorschriften der VwGO, der ZPO und des BGB; danach können die Kosten den vertretenden Personen auferlegt werden.
Die Festsetzung des Streitwerts für Beschwerdeverfahren erfolgt nach den maßgeblichen Bestimmungen des GKG (insbesondere §§ 47, 52, 53 GKG) und ist auch für das Beschwerdeverfahren verbindlich.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 1899/25
Tenor
Das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 6.11.2025 wird eingestellt.
Die Prozessvertreter tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als vollmachtlose Vertreter.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.539,77 Euro festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Prozessvertreter die von ihnen namens des Antragstellers eingelegte Beschwerde zurückgenommen haben, ist das Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung der §§ 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3, 125 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO VwGO in entsprechender Anwendung von § 173 Satz 1 VwGO, § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO i. V. m. § 179 BGB.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.7.2011 - 8 C 10.10 -, BVerwGE 140, 142 = juris, Rn. 30.
Danach werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Prozessvertretern des seit seinem Versterben nicht mehr rechts- und beteiligtenfähigen Antragstellers auferlegt, weil sie bis zu ihrer Rücknahmeerklärung trotz Anforderung durch das Gericht
nicht gemäß § 67 Abs. 6 VwGO eine (über den Tod des Antragstellers hinauswirkende) Prozessvollmacht zu den Akten gereicht und damit als vollmachtlose Vertreter das eingestellte Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes veranlasst haben. Sie sind zu dieser Kostenentscheidung angehört worden.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.