Beschwerde gegen Feuerstättenbescheid: Aussetzungsinteresse hinter Vollziehung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin focht einen Feuerstättenbescheid an, der spezifische Schornsteinfegerarbeiten und Fristen (u.a. Mai 2009) bestimmte. Das OVG prüfte summarisch und sah die Erfolgsaussichten der Hauptsache nur teilweise offen, wog aber das Suspensivinteresse gegen das öffentliche Vollziehungsinteresse ab. Wegen der Bedeutung für die Gefahrenabwehr und der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit (§ 14 Abs.2 SchfHwG) überwog das Vollziehungsinteresse; Befangenheits- und Fristfragen sind im Hauptsacheverfahren zu klären.
Ausgang: Beschwerde gegen Feuerstättenbescheid als unbegründet abgewiesen; Aussetzungsinteresse hinter öffentlichem Vollziehungsinteresse zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Im Aussetzungsverfahren ist neben offenen Erfolgsaussichten der Hauptsache eine Interessenabwägung vorzunehmen; das Suspensivinteresse der Antragstellerin muss das öffentliche Interesse an der Vollziehung überwiegen, damit die Vollziehung ausgesetzt wird.
Ein Feuerstättenbescheid nach § 14 Abs.2 SchfHwG ist per Gesetz sofort vollziehbar; diesem Vollziehbarkeitsinteresse kommt bei der Abwägung erhebliche Bedeutung zu.
Bei gebundenen Verwaltungsentscheidungen über gesetzlich vorgeschriebene Schornsteinfegerarbeiten rechtfertigt eine Verfahrensverletzung die Aufhebung nur, wenn diese die Sachentscheidung offensichtlich beeinflusst (§ 46 VwVfG).
Das Aussetzungsverfahren dient der Abwehr drohender Vollziehungsmaßnahmen und ist grundsätzlich nicht der richtige Weg, um die Rechtswidrigkeit bereits erledigter Fristbestimmungen substantiiert festzustellen.
Ein Befangenheitsvorwurf ist im Eilverfahren nur dann durchgreifend, wenn er geeignet erscheint, das Ergebnis der Hauptsacheentscheidung zu beeinflussen; sonst ist die Klärung der Befangenheit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Zitiert von (6)
5 zustimmend · 1 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW4 A 153/1520.08.2017Zustimmendjuris Rn. 4
- Oberverwaltungsgericht NRW4 B 57/1719.01.2017Zustimmendjuris, Rn. 4
- Oberverwaltungsgericht NRW4 B 248/1312.08.2013Zustimmend2 Zitationen
- Verwaltungsgericht Arnsberg1 L 8/1313.02.2013Zustimmend3 Zitationen
- Oberverwaltungsgericht NRW4 A 2206/1011.09.2011Neutral4 B 910/09
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird unter gleichzeitiger Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Ver-fahren I. und II. Instanz auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung erscheinen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zumindest teilweise offen (a). Eine dies zugrunde legende Abwägung des Suspensivinteresses der Antragstellerin und der für die Vollziehung des angegriffenen Bescheides streitenden öffentlichen Interessen geht zu Lasten der Antragstellerin aus (b).
a) Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 2 des Schornsteinfeger-Handwerksge-
setzes vom 26. November 2008 – SchfHwG – (BGBl. I, 2242) erlässt der Bezirksschornsteinfeger einen Feuerstättenbescheid und setzt dabei fest, welche Schorn-steinfegerarbeiten durchzuführen sind und innerhalb welcher Zeiträume die Arbeiten abgeschlossen sein müssen . Dies ist mit dem angefochtenen Bescheid geschehen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die einschlägigen Vorschriften des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes gegen Verfassungsrecht oder höherrangige Normen des Europarechts verstoßen, kann der Senat dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Ob die für Mai 2009 bestimmte Frist für die Ausführung bestimmter Arbeiten zu kurz bemessen war – wie die Antragstellerin meint –, wird im Rahmen der im Hauptsacheverfahren erhobenen Anfechtungsklage nicht mehr zu prüfen sein, da sich der Bescheid insoweit erledigt hat. Ob der von der Antragstellerin ferner erhobene Befangenheitsvorwurf gegen den Antragsgegner berechtigt ist, kann im vorliegenden Verfahren nicht abschließend beurteilt werden. Insoweit ist allerdings zu berücksichtigen, dass eine Aufhebung des Bescheides im Hauptsacheverfahren ausscheidet, wenn und soweit offensichtlich ist, dass eine Verletzung von Verfahrensrecht die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (§ 46 VwVfG). Diese Voraussetzung dürfte jedenfalls insoweit erfüllt sein, als der Bescheid die nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten bestimmt; denn zumindest in dieser Hinsicht handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, bei der der Bezirksschornsteinfeger kein Ermessen besitzt. Ein gewisser eigener Entscheidungsspielraum des Bezirkschornsteinfegers dürfte allenfalls hinsichtlich der Festsetzung der konkreten Fristen bestehen, die sicherstellen sollen, dass die notwendigen Schornsteinfegerarbeiten jährlich bzw. zweimal jährlich durchgeführt werden. Ob der Befangenheitsvorwurf hinsichtlich der Fristenbestimmung durchgreift und – falls dies der Fall ist – ob der angegriffene Feuerstättenbescheid auch ohne die Fristsetzung weiter Bestand haben kann, bedarf der Klärung im Hauptsacheverfahren.
b) Eine von insgesamt offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausgehende Interessenabwägung ergibt, dass das Suspensivinteresse der Antragstellerin hinter das öffentliche Interesse zurücktritt, das für die Vollziehung des Bescheides streitet. Dem Feuerstättenbescheid kommt unter Gesichtspunkten der Gefahrenabwehr nicht unerhebliche Bedeutung zu. Der Bescheid soll gewährleisten, dass die notwendigen Schornsteinfegerarbeiten rechtzeitig und vollständig durchgeführt werden. Dies gilt vor allen Dingen für Fälle, in denen mit den Arbeiten nicht der Bezirksschornsteinfeger, sondern ein Dritter beauftragt wird. Soweit ein EU-Dienstleister tätig wird, ist dies schon jetzt gesetzlich zulässig und war von der Antragstellerin offenbar auch erwogen worden. Der besonderen Bedeutung des Feuerstättenbescheides für die Feuersicherheit hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er in § 14 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG die sofortige Vollziehbarkeit dieses Bescheides angeordnet hat. Demgegenüber ist nicht zu erkennen, dass die Vollziehung des angefochtenen Bescheides eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der Interessen der Antragstellerin zu Folge hat. Der Bescheid setzt soweit ersichtlich - nur jene Schornstein-fegerarbeiten fest, die die Antragstellerin nach den gesetzlichen Vorschriften ohnehin durchführen lassen müsste. Dass aus den Fristenbestimmungen des Bescheides eine unzumutbare Belastung für die Antragstellerin folgt, ist gleichfalls nicht zu ersehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Fristsetzung für Mai 2009 – wie bereits dargetan – erledigt hat.
Für den in der Beschwerdebegründung sinngemäß formulierten Antrag, festzustellen, dass der Feuerstättenbescheid im Hinblick auf die (erledigte) Frist für Mai 2009 rechtswidrig gewesen ist, bietet das vorliegende Verfahren, das lediglich der Abwehr drohender Vollziehungsmaßnahmen dient, keinen Raum.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 und 63 Abs. 3 GKG.
Da der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts bietet, ist der sogenannte Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG), für das Aussetzungsverfahren jeweils nur zur Hälfte, festzusetzen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.