Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wendet sich gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil bei Einlegung keine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vorlag und zudem die Frist zur Begründung nach § 146 Abs. 4 VwGO versäumt wurde. Eine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO ist nicht begründet; die Kostenentscheidung bleibt bestehen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wegen fehlender anwaltlicher Vertretung und versäumter Begründungsfrist als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorschrift des § 67 Abs. 4 VwGO, wonach für die Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten erforderlich ist, gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde.
Die Frist zur Begründung der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist einzuhalten; ihre Versäumung führt zur Unzulässigkeit der Beschwerde, sofern keine wirksame Wiedereinsetzung gewährt wird.
Eine Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO setzt substantiierten Vortrag zum unverschuldeten Fristversäumnis voraus; bloße Angaben zur Schwierigkeit, einen vertretungsbereiten Anwalt zu finden, genügen ohne nähere Darlegungen nicht.
Kostenentscheidungen im Beschwerdeverfahren richten sich nach § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nur erstattungsfähig, wenn dieser durch Antrag ein Kostenrisiko begründet (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 3 L 467/18
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 23.4.2018 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig, weil der Antragsteller entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei Einlegung der Beschwerde nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.
Dessen ungeachtet ist die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil der Antragsteller die Frist zur Begründung der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO versäumt hat.
Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller die beantragte Wiedereinsetzung in die aufgrund fehlender anwaltlicher Vertretung versäumte Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren wäre, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die gesetzliche Frist von zwei Wochen zur Einlegung der Beschwerde auch unter Berücksichtigung eines Feiertages (Fronleichnam) nicht zu kurz bemessen, um einem Prozessbevollmächtigten die Einarbeitung und Einlegung der Beschwerde zu ermöglichen, zumal die Beschwerde erst innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen ist. Der Vortrag des Antragstellers zur fehlenden Möglichkeit, einen vertretungsbereiten Anwalt zu finden, bleibt mangels weiterer Darlegungen unsubstantiiert.
Auf die fehlende Verlängerbarkeit der oben genannten gesetzlichen Fristen hat der Senat den Kläger mit Verfügung vom 21.6.2018 hingewiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht für erstattungsfähig erklärt, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).