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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 837/17·23.10.2017

Aussetzungsantrag zu spielhallenähnlichen Betrieben vs. Schankwirtschaft zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtOrdnungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügungen, die seine Räume als spielhallenähnliche Betriebe einstufen. Streitpunkt ist, ob es sich stattdessen um Schankwirtschaften handelt. Das OVG prüft summarisch und hält die Maßnahmen für offensichtlich rechtmäßig, weil die Nutzung überwiegend dem Spielbetrieb dient. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Aussetzungsverfahren ist die gerichtliche Prüfung auf eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage beschränkt; eine Ordnungsverfügung ist nicht aufzuheben, wenn sie bei dieser Prüfung offensichtlich rechtmäßig erscheint.

2

Räumlichkeiten sind nur dann als Schankwirtschaften einzuordnen, wenn sie überwiegend durch den Schankbetrieb geprägt sind und nicht überwiegend einem anderen Zweck dienen.

3

Geringfügige Änderungen der Ausstattung oder des Getränkeangebots rechtfertigen keinen anderen rechtlichen Befund, wenn die tatsächliche Nutzung weiterhin überwiegend dem Spielbetrieb dient.

4

Die überwiegende tatsächliche Nutzung der Räume durch Geldspielgeräte begründet die Einordnung als spielhallenähnlicher Betrieb und rechtfertigt entsprechende Ordnungsverfügungen.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 837/17

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 29.6.2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.625,00 EUR festgesetzt.

Rubrum

1

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat seinen sinngemäßen Antrag,

2

die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 10317/17 (VG Düsseldorf) gegen die Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 3.5.2017 anzuordnen,

3

zu Recht abgelehnt. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die (drei) Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 3.5.2017 seien bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Festsetzung des unmittelbaren Zwangs offensichtlich rechtmäßig, wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert.

4

Zu Recht ist das Verwaltungsgericht insbesondere davon ausgegangen, dass die Räumlichkeiten, auf die sich die Ordnungsverfügungen beziehen, auch nach den vom Antragsteller vorgenommenen nur geringfügigen Änderungen weiterhin nicht als Schank- oder Speisewirtschaften, sondern als spielhallenähnliche Betreibe anzusehen sind. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Spielgeräte zwischenzeitlich nur unter dem Druck der Vollstreckung vollständig entfernt worden sind, und der Antragsteller unverändert Interesse am Fortbetrieb in der untersagten Form hat. Auch nach der Prägung der Betriebe, auf die nach zutreffender Auffassung des Antragstellers abzustellen ist, handelt es sich nicht um Schankwirtschaften. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 27.3.2017 ‒ 4 B 44/17 ‒ entschieden, dass Schankwirtschaften nur gewerbliche Räume sind, die durch den Schankbetrieb geprägt sind und nicht überwiegend einem anderen Zweck dienen, und dass es hier zweifelsfrei an überwiegend durch den Schankbetrieb geprägten Nutzungen fehlt, obwohl die Spielgeräte jeweils nur einen untergeordneten Raum einnehmen. Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin ist offensichtlich, dass die Räume praktisch ausnahmslos dazu genutzt werden, um die (bei Erlass der Ordnungsverfügungen) aufgestellten Geldspielgeräte zu nutzen, während ein Aufenthalt von Gästen zur Einnahme von Getränken nur als absolute Ausnahme festzustellen war. Hieran ändert sich selbst dann nichts, wenn von ursprünglich drei Geldspielgeräten jeweils nur noch zwei Geräte aufgestellt sind, die Betriebe nunmehr um 1.00 Uhr schließen und das Getränkeangebot nach dem bestrittenen Vorbringen des Antragstellers „deutlich erweitert“, jedenfalls aber dahingehend geändert worden ist, dass die Getränke Espresso, Capuccino und Latte Macchiato durch Tee, Kakao, Apfel- und Orangensaft ersetzt worden sind. Selbst dem Beschwerdevorbringen ist weiterhin nicht zu entnehmen, dass eine Nutzung als Schankbetrieb in nennenswertem und im Verhältnis zur Spielgerätenutzung im Vordergrund stehendem Umfang auch tatsächlich stattfindet. Dies ist nach den Feststellungen der Antragsgegnerin offensichtlich auch weiterhin nicht der Fall.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

6

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.