Einstellung vorläufigen Rechtsschutzes nach Erledigung; Kostenlast beim Antragsteller
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt; daraufhin stellte der Berichterstatter das Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz ein. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. Das Gericht legt dem Antragsteller die Kosten beider Instanzen auf, weil dessen ursprüngliches Vorbringen unzureichend war und die Antragsgegnerin sachgerecht reagiert hat. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt; die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen Erledigung eingestellt; Antragsteller trägt die Kosten; Streitwert 7.500,00 EUR
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, ist das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß §§ 87a Abs. 1, 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch den Berichterstatter einzustellen.
Bei Erledigung der Hauptsache ist ein zuvor ergangener Beschluss für wirkungslos zu erklären; hierbei sind § 173 VwGO und die entsprechenden Normen der ZPO (vgl. § 269 Abs. 3 ZPO) anzuwenden.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 161 Abs. 2 VwGO; das Gericht kann nach billigem Ermessen die Kosten demjenigen auferlegen, dessen Prozessverhalten und die bis dahin unzureichenden Erfolgsaussichten dies rechtfertigen, auch wenn sich die Erfolgsaussichten später durch veränderte Sachlage verbessert hätten.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG (insb. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG) und bildet die Grundlage für die Kostenbemessung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 707/23
Tenor
Das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 3.7.2023 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch den Berichterstatter einzustellen. Der angefochtene Beschluss ist für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands.
Die Beschwerde des Antragstellers hätte bis zu der von ihm erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens veranlassten Änderung der Sachlage (Nachweis eines weitgehenden Abbaus der Beitragsrückstände und der Erfüllung der Ratenzahlungsvereinbarung mit der Stadt Essen und von Honorarzahlungseingängen), auf die der Senat mit Verfügung vom 12.9.2023 hingewiesen hat, zurückgewiesen werden müssen. Die Antragsgegnerin hat auf die geänderte Verfahrenslage sofort angemessen reagiert. Dieses sachgerechte Prozessverhalten rechtfertigt es, angesichts des ursprünglich für ein Obsiegen unzureichenden Vorbringens des Antragstellers diesem die Kosten aufzuerlegen, obwohl die Beschwerde nach Änderung der Sachlage ohne die hierauf erfolgte Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung voraussichtlich Erfolg gehabt hätte.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.