Antrag auf Prozesskostenhilfe für Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe (PKH) für eine noch einzulegende Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes. Das OVG lehnte den PKH-Antrag ab, weil die Beschwerde fristversäumt wäre und keine hinreichende Erfolgsaussicht besteht. Eine Wiedereinsetzung kam nicht in Betracht, da das vollständige PKH-Gesuch fristgerecht nicht eingereicht wurde. Zudem fehlt ein materieller Anspruch auf Entfernung des nicht verbeamteten Bediensteten.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, weil die Beschwerde verfristet ist und kein vollständiges PKH-Gesuch eingereicht wurde
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 Abs.1 VwGO i.V.m. § 114 Abs.1 ZPO).
Die zweitägige Beschwerdefrist des § 147 Abs.1 VwGO ist maßgeblich; eine noch zu erhebende Beschwerde ist unzulässig, wenn die Frist bereits verstrichen ist.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO ist bei Mittellosigkeit nur zu gewähren, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit sämtlichen Unterlagen eingereicht hat.
Ein Prozesskostenhilfegesuch muss die Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form fristgerecht enthalten; das Unterlassen dieser Erklärung schließt die Gewährung von Wiedereinsetzung und PKH aus.
Aus den angeführten Normen (z.B. § 41 Abs.1 BBG, § 24 Abs.1 BBG) oder dem Disziplinarrecht kann kein subjektiver Anspruch auf Entfernung eines nicht verbeamteten Bediensteten beim anderen Arbeitgeber hergeleitet werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 466/22
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 31.5.2022 wird abgelehnt.
Gründe
Der Senat versteht das Schreiben des Antragstellers vom 13.6.2022, mit welchem dieser sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 31.5.2022 wendet, nach entsprechender Anhörung als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde. Dies liegt im Kosteninteresse des Antragstellers. Eine von ihm selbst erhobene Beschwerde müsste wegen des bei dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungserfordernisses (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO), auf das der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung zu dem streitgegenständlichen Beschluss sowie mit Eingangsverfügung der Berichterstatterin vom 22.6.2022 hingewiesen worden ist, auf seine Kosten als unzulässig verworfen werden.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine noch zu erhebende Beschwerde wäre verfristet. Die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist, nachdem der angegriffene Beschluss dem Antragsteller am 9.6.2022 zugestellt worden war, mit Ablauf des 23.6.2022 verstrichen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO könnte dem Antragsteller nicht gewährt werden. Ist einer Partei wegen ihrer Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten, darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Nur dann hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.1.1999 – 1 B 3.99, 1 PKH 1.99 –, juris, Rn. 3, und vom 28.1.2004 – 6 PKH 15.03 –, juris, Rn. 5.
Daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des dafür vorgeschriebenen Formulars bis zum Ablauf der genannten Frist nicht abgegeben. Auf das entsprechende Erfordernis ist er in der Eingangsverfügung hingewiesen worden. Zudem ist allgemein bekannt, dass staatliche Leistungen nur erbracht werden, wenn die Voraussetzungen hierfür in der jeweils vorgesehenen Form vollständig nachgewiesen werden, so dass er sich bei Unkenntnis der Einzelheiten rechtzeitig hätte informieren können und müssen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.7.2018 – 4 E 604/18 –, juris, Rn. 4.
Ungeachtet dessen hat der Antragsteller bis heute keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachgereicht oder erklärt, warum ihm die fristgemäße Einreichung eines vollständigen Antrags nicht möglich gewesen sein könnte.
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Antragsteller auch in der Sache weder aus den von ihm zur Begründung seines Antrags herangezogenen Normen (§ 41 Abs. 1 BBG und § 24 Abs. 1 BBG) noch aus dem Disziplinarrecht oder sonstigen Rechtsgrundlagen einen subjektiven Anspruch auf Entfernung des gar nicht verbeamteten Bediensteten aus dem Dienst herleiten kann, zumal der Bedienstete nicht bei dem Antragsgegner beschäftigt ist (vgl. auch § 44g SGB II).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).