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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 709/23·24.09.2023

Ablehnung von Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Beschwerde wegen Fristversäumnis

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) für eine geplante Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes. Das Gericht lehnt PKH ab, da die Beschwerde bereits verfristet wäre und die Erfolgsaussichten nicht gegeben sind. Eine Wiedereinsetzung scheitert, weil die erforderlichen PKH-Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht wurden. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die Beschwerde verfristet wäre und erforderliche PKH-Unterlagen fehlen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Erhebt ein Gericht für ein Rechtsmittel ein Vertretungserfordernis, ist eine ohne Rechtsanwalt eingelegte Beschwerde unzulässig zu verwerfen.

3

Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist nach § 60 VwGO wegen Mittellosigkeit ist nur zu gewähren, wenn bis zum Ablauf der Frist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht worden ist.

4

Fehlen die zur Beurteilung der PKH notwendigen Unterlagen, ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu versagen und eine auf dieser Grundlage gestützte Wiedereinsetzung ausgeschlossen.

Relevante Normen
§ 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 60 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 117 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 328/23

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 5.6.2023 wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Senat versteht das Schreiben des Antragstellers, mit welchem er sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 5.6.2023 wendet, nach entsprechender Anhörung in seinem Kosteninteresse als ohne anwaltliche Vertretung möglichen Prozesskostenhilfeantrag für eine noch durch einen Prozessbevollmächtigten einzulegende Beschwerde. Eine von dem Antragsteller selbst erhobene Beschwerde müsste andernfalls wegen des bei dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungserfordernisses (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO), auf das der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung zu dem streitgegenständlichen Beschluss sowie mit der Eingangsverfügung hingewiesen worden ist, auf seine Kosten als unzulässig verworfen werden.

2

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde wäre jedenfalls verfristet. Die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist, nachdem der angegriffene Beschluss dem Antragsteller am 7.6.2023 zugestellt worden war, mit Ablauf des 21.6.2023 verstrichen.

3

Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist gemäß § 60 VwGO könnte dem Antragsteller nicht gewährt werden. Ist einer Partei wegen ihrer Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten, darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Nur dann hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen.

4

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.1.1999 – 1 B 3.99, 1 PKH 1.99 –, juris, Rn. 3, und vom 28.1.2004 – 6 PKH 15.03 –, juris, Rn. 5.

5

Daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO erforderlichen Prozesskostenhilfeunterlagen (ausgefülltes Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen) bis heute nicht eingereicht.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).