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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 697/24·21.10.2024

Einstellung nach beiderseitiger Erledigung; Kosten dem vollmachtlosen Vertreter auferlegt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfahrensrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten den Rechtsstreit als in der Hauptsache erledigt, weshalb das Verfahren gemäß VwGO eingestellt und der angefochtene Beschluss mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos erklärt wurde. Das Gericht verpflichtete den als vollmachtlosen Vertreter handelnden Prozessbevollmächtigten zur Tragung der Verfahrenskosten. Die Vollmachtsurkunde war unwirksam, weil Prokura mangels Geschäftsführerbefugnis nicht erteilt werden konnte.

Ausgang: Verfahren wegen übereinstimmender Erledigung eingestellt; Kosten dem vollmachtlosen Prozessvertreter auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei beiderseitiger übereinstimmender Erledigungserklärung ist das Verfahren gemäß §§ 87a Abs.1, 92 Abs.3, 125 VwGO einzustellen und der angefochtene Beschluss mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos zu erklären.

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Die Kosten des Verfahrens können nach § 161 Abs.2 VwGO dem Prozessvertreter auferlegt werden; ist dieser ohne Vollmacht tätig geworden, ist ihm der nutzlos verursachte Kostenaufwand aufzuerlegen (§ 173 VwGO i.V.m. ZPO/BGB).

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Fehlt eine wirksame Prozessvollmacht, weil die erteilende Person kraft Gesetzes von der Vertretung ausgeschlossen ist (z.B. durch Wegfall der Geschäftsführungsbefugnis nach GmbHG), begründet dies die Unwirksamkeit der Vollmacht und die Verantwortlichkeit des vollmachtlosen Vertreters für den Verfahrensaufwand.

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Ein vollmachtloser Rechtsanwalt kann sich nicht darauf berufen, die rechtlichen Voraussetzungen einer wirksamen Prozessvollmacht unzutreffend eingeschätzt zu haben; eine nachträgliche Genehmigung gemäß § 89 ZPO ist nach Wegfall des Prozessrechtsverhältnisses regelmäßig nicht möglich.

Relevante Normen
§ 87a Abs. 1 VwGO§ 87a Abs. 3 VwGO§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 L 467/24

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 17.7.2024 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt Rechtsanwalt H. N., O. I.-straße 00, 00000 Y., als vollmachtloser Vertreter.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen. Der angefochtene Beschluss ist entsprechend § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos zu erklären.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift entspricht es, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen dem Prozessvertreter der Antragstellerin in entsprechender Anwendung von § 173 Satz 1 VwGO, § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO i. V. m. § 179 BGB aufzuerlegen, weil er als vollmachtloser Vertreter das eingestellte Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes veranlasst hat. Er ist zur beabsichtigten Kostenentscheidung angehört worden.

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Zwar hat die Antragsgegnerin der mutmaßlichen Rechtslage entsprechend die streitgegenständliche Ordnungsverfügung aufgehoben. Allerdings war der Antrag unzulässig. Als vollmachtloser Vertreter hat der Prozessvertreter der Antragstellerin das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes veranlasst. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass im Fall des Fehlens einer wirksamen Bevollmächtigung die Prozesskosten grundsätzlich demjenigen aufzuerlegen sind, der den nutzlosen Verfahrensaufwand veranlasst hat. Als Veranlasser kann zwar nicht nur der vollmachtlose Vertreter selbst, sondern je nach den Umständen auch die Prozesspartei in Betracht kommen, für die der vollmachtlose Vertreter gehandelt hat.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2023 – 8 A 1.23 –, juris, Rn. 3, OVG NRW, Beschluss vom 8.7.2024 – 4 B 337/24 –, juris.

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Solche Umstände sind hier jedoch nicht ersichtlich. Die Bevollmächtigung vom 31.5.2024 ist unwirksam, weil die Vollmachtsurkunde von Herrn E. C. unterzeichnet wurde, dem von Herrn Q. keine wirksame Prokura mehr erteilt werden konnte. Herr Q. war schon mit der Bekanntgabe der für sofort vollziehbar erklärten und mittlerweile bestandskräftigen Gewerbeuntersagung vom 26.5.2023 an ihn kraft Gesetzes gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. b) GmbHG von der Geschäftsführung und damit von der Befugnis zur Vertretung der Antragstellerin nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG und auch von der wirksamen Erteilung einer Prokura nach § 48 Abs. 1 HGB ausgeschlossen.

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Nichts anderes ergibt sich insoweit aus der vom Prozessvertreter angeführten Publizität des Handelsregisters. Dass Herr Q. bei Erteilung der Prozessvollmacht am 31.5.2024 entgegen der dem Prozessvertreter mit E-Mail vom 8.4.2024 mitgeteilten Niederlegung der Geschäftsführertätigkeit und entgegen der tatsächlichen Rechtslage als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen war, ist schon deshalb ohne Belang, weil nicht dieser, sondern vielmehr Herr C. als vermeintlicher Prokurist die Prozessvollmacht erteilt hat. Letzterer war indes weder wirksam vom kraft Gesetzes bereits ausgeschlossenen Geschäftsführer als Prokurist bestellt worden noch als solcher in das Handelsregister eingetragen. Soweit der Prozessvertreter im zuletzt vorgelegten Schriftsatz vom 4.10.2024 im Übrigen sinngemäß einwendet, dass Herr C. infolge der fortbestehenden Eintragung des Herrn Q. als Geschäftsführer im Handelsregister von einer wirksam erteilten Prokura ausgehen und entsprechend handeln konnte, lässt sein Vorbringen weiterhin außer Acht, dass schon ausweislich der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Urkunde vom 8.4.2024 die Bestellung zum Prokuristen eben nicht durch Herrn Q. als Geschäftsführer erfolgt ist.

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Auch § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG ermächtigt die Gesellschafter nicht zur aktiven Vertretung einer führungslosen Gesellschaft. Die Vorschrift dient allein dazu, Zustellungshindernisse bezogen auf empfangsbedürftige Willenserklärungen oder Schriftstücke für den Fall zu beseitigen, dass die Gesellschaft keinen gesetzlichen Vertreter mehr hat.

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Vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2010 – II ZR 115/09 –, juris, Rn. 14.

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Der vollmachtlose Vertreter kann sich als Rechtsanwalt auch nicht darauf berufen, die rechtlichen Voraussetzungen einer wirksamen Prozessvollmacht unzutreffend eingeschätzt zu haben.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2023 – 8 A 1.23 –, juris, Rn. 5.

12

Der danach bestehende Mangel eines ohne Vollmacht eingelegten Rechtsbehelfs kann mit Blick auf die Beendigung des Verfahrens durch beiderseitige übereinstimmende Erledigungserklärungen auch nicht mehr gemäß § 89 ZPO durch Genehmigung des Handelns der vollmachtlosen Vertreterin rückwirkend geheilt werden. Nach Wegfall des Prozessrechtsverhältnisses kann keine Prozessentscheidung in der Tatsacheninstanz mehr ergehen, bis zu der eine Genehmigung grundsätzlich beigebracht werden kann.

13

Vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 17.4.1984 – GmS-OGB 2.83 – BVerwGE 69, 380 = juris, Rn. 13, und vom 24.2.2022 – 1 WB 33.21 –, juris, Rn. 40, m. w. N.

14

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

15

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.