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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 665/16·23.06.2016

Verwerfung der Beschwerde mangels anwaltlicher Vertretung (§67 VwGO)

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich mit einer Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil sie nicht durch einen Prozessbevollmächtigten eingereicht wurde (§67 Abs.4 i.V.m. Abs.2 Satz1 VwGO) und der Antragsteller hierauf in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen war. Zweifel an der Prozessfähigkeit führten nicht zu anderer Behandlung; die Kostenentscheidung erfolgte nach §154 Abs.2 VwGO.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wegen fehlender anwaltlicher Vertretung als unzulässig verworfen; Kosten- und Streitwertentscheidung getroffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die anwaltliche Vertretungspflicht nach §67 Abs.4 i.V.m. Abs.2 Satz1 VwGO gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde; eine ohne Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde ist unzulässig.

2

Bei Zweifeln an der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers ist die Beschwerde nicht automatisch unbeachtlich; auch Prozessunfähige begründen ein begrenztes Prozessrechtsverhältnis, über dessen Zulässigkeit das Gericht mit der sich aus §154 Abs.2 VwGO ergebenden Kostenfolge zu entscheiden hat.

3

Das Vorliegen von Anhaltspunkten für Prozessunfähigkeit hindert die Verwerfung einer Beschwerde wegen fehlender anwaltlicher Vertretung nicht, wenn die Vertretungspflicht verletzt ist.

4

Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich für das Beschwerdeverfahren nach §§47 Abs.1, 53 Abs.2 Nr.1, 52 Abs.1 GKG.

Relevante Normen
§ 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 62 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 5 L 1247/16

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 1.6.2016 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 300 Euro festgesetzt.

Rubrum

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Antragsteller entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3

Möglichen Zweifeln an der Prozessfähigkeit (§ 62 VwGO) des Antragstellers, der nach eigenen Angaben an einer paranoiden Schizophrenie leidet und weiter vorträgt, am Amtsgericht Brühl (Betreuungsgericht) laufe gegenwärtig ein Verfahren zur Bestellung eines Betreuers für seine Person, muss nicht nachgegangen werden. Auch bei Prozessunfähigkeit des Antragstellers wäre seine Beschwerde nicht schlechthin unbeachtlich. Rechtsbehelfe von Prozessunfähigen begründen ein begrenztes Prozessrechtsverhältnis, in dem das Gericht eine Entscheidung über die Zulässigkeit mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zu treffen hat.

4

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.4.1998 – 3 B 70.97 –, Buchholz 310 § 62 VwGO Nr. 27 = juris, Rn. 2; BGH, Beschluss vom 4.3.1993 – V ZB 5/93 –, BGHZ 121, 397 = juris, Rn. 10.

5

Dass der Senat die Beschwerde wegen fehlender anwaltlicher Vertretung und nicht wegen Prozessunfähigkeit als unzulässig verwirft, beschwerte den Antragsteller auch im Falle einer Prozessunfähigkeit nicht.

6

Vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 3.

7

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

8

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.