Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 664/22·11.12.2022

Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Auskunftsaufforderung und Zwangsgeldandrohung (Mikrozensus)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStatistikrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Bescheid zum Mikrozensus, der Auskunftserteilung fordert und Zwangsgeld androht. Streitpunkt ist, ob er wegen Krankheit nach § 13 Abs. 3 MZG von der Auskunftspflicht befreit ist. Das OVG NRW ordnet die aufschiebende Wirkung an, weil die Auskunftspflicht voraussichtlich entfällt und die Zwangsgeldandrohung damit rechtswidrig ist. Die Kosten trägt der Antragsgegner; der Streitwert wurde festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde des Antragstellers teilweise stattgegeben; aufschiebende Wirkung gegen Auskunftsaufforderung und Zwangsgeldandrohung angeordnet, Kostenentscheidung zugunsten des Antragstellers, Streitwert festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist geboten, wenn bei summarischer Prüfung die angegriffene Maßnahme voraussichtlich rechtswidrig ist und in der Interessenabwägung das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung überwiegt.

2

Eine Auskunftspflicht nach § 13 Abs. 1 und 2 MZG entfällt für volljährige Haushaltsmitglieder, die wegen Krankheit oder Behinderung nach § 13 Abs. 3 MZG nicht in der Lage sind, selbst Auskunft zu erteilen.

3

Der Nachweis der aufgrund von Krankheit bestehenden Auskunftsunfähigkeit kann durch ein fachärztliches Attest substantiiert erbracht werden; es bedarf keiner weitergehenden qualifizierten Bescheinigung.

4

Erweist sich eine Aufforderung zur Auskunftserteilung als voraussichtlich rechtswidrig, ist auch die zu ihrer Durchsetzung angedrohte Zwangsgeldandrohung rechtswidrig.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 7 BStatG und § 112 JustG NRW§ 80 Abs. 1 VwGO§ 13 Abs. 3 Satz 1 MZG§ 13 Abs. 1 und 2 MZG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 L 481/22

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 16.5.2022 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 1673/22 (VG Gelsenkirchen) gegen den Bescheid des M.              J.           und U.       Nordrhein-Westfalen vom 24.3.2022 wird sowohl hinsichtlich der Aufforderung zur Auskunftserteilung als auch hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.

2

Der sinngemäße Antrag,

3

die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 1673/22 (VG Gelsenkirchen) gegen den Bescheid des M.              J.           und U.       Nordrhein-Westfalen vom 24.3.2022 sowohl hinsichtlich der Aufforderung zur Auskunftserteilung als auch hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,

4

ist zulässig und begründet.

5

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 VwGO ist zulässig, insbesondere statthaft. Die vom Antragsteller in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage gegen den Bescheid des M.              J.           und U.       Nordrhein-Westfalen vom 24.3.2022 hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 7 BStatG und § 112 JustG NRW sowohl hinsichtlich der Aufforderung zur Auskunftserteilung als auch hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung ausnahmsweise entgegen der gesetzlichen Grundannahme in § 80 Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung.

6

Der Antrag ist auch begründet. In der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt das Interesse des Antragstellers daran, von einer Vollziehung des angefochtenen Bescheides vorläufig verschont zu bleiben. Denn bei summarischer Prüfung nach Aktenlage erweist sich der Bescheid als rechtswidrig, weshalb an seiner sofortigen Vollziehung kein öffentliches Interesse besteht.

7

1. Die Aufforderung zur Auskunftserteilung ist voraussichtlich rechtswidrig. Der Antragsteller hat durch ärztliches Attest ausreichend belegt, er könne wegen einer Krankheit i. S. d. § 13 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und die Arbeitsmarktbeteiligung sowie die Wohnsituation der Haushalte (Mikrozensusgesetz – MZG) nicht selbst die ihm nach § 15 Abs. 1, 3 und 5 BStatG i. V. m. § 13 MZG in Gestalt des Erhebungsvordrucks zum Mikrozensus 2021 abverlangte Auskunft erteilen. Aus diesem Grund unterliegt er keiner eigenen Auskunftspflicht nach § 13 Abs. 1 und 2 MZG.

8

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners entfällt die Auskunftspflicht gemäß § 13 Abs. 1 und 2 MZG nach Absatz 3 für volljährige Haushaltsmitglieder, die insbesondere wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht selbst Auskunft geben können.

9

Vgl. BT-Drs. 18/9418, S. 44.

10

Auskunftspflichtig ist in derartigen Fällen gemäß § 13 Abs. 3 Sätze 1 und 2 MZG jedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied und, falls es kein solches gibt und ein Betreuer mit einem entsprechenden Aufgabenkreis bestellt ist, der Betreuer. Zudem kann eine zur Auskunft unfähige Person gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 MZG eine Vertrauensperson benennen. Erteilt diese die erforderliche Auskunft, erlischt die Auskunftspflicht anderer auskunftspflichtiger Haushaltsmitglieder oder eines Betreuers gemäß § 13 Abs. 3 Sätze 1 und 2 MZG.

11

Der Gesetzgeber hat mit diesen Regelungen in Kauf genommen, dass es in den seltenen Fällen, in denen für eine insbesondere aufgrund einer Krankheit oder Behinderung auskunftsunfähige Person auch keine anderen auskunftspflichtigen Haushaltsmitglieder oder Betreuer vorhanden bzw. bestellt sind und keine Vertrauenspersonen benannt werden, zu einem Ausfall des statistisch ermittelten Auskunftspflichtigen kommen kann.

12

Der Antragsteller hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine Krankheit i. S. d. § 13 Abs. 3 Satz 1 MZG hinreichend substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, wegen der er nicht selbst Auskunft geben kann. Mit dem Attest des Arztes für Nervenheilkunde und Psychotherapeutische Medizin      K.    C.      vom 25.2.2022 lag ein Attest des den Antragsteller seit mehreren Jahren behandelnden Facharztes vor, dem sich – in einer dem Praxisalltag eines Facharztes typischen Kürze, aber dennoch in Bezug auf die streitgegenständliche Auskunftsverpflichtung hinreichend konkret ‒ entnehmen lässt, dass der Antragsteller aufgrund seines seit vielen Jahren bestehenden schweren seelischen Leidens nicht in der Lage sei, den Fragebogen auszufüllen. Aus dem Zusatz, der Antragsteller sei über dem Fragebogen mit Tränen zusammengebrochen, ist auch ersichtlich, dass der medizinischen Beurteilung ein Versuch des Antragstellers vorangegangen ist, den Fragebogen auszufüllen. Hierdurch wurden sowohl die Krankheit des Antragstellers als auch die hierdurch hervorgerufene Unmöglichkeit, den Fragebogen auszufüllen, so substantiiert geltend gemacht, dass bereits auf ihrer Grundlage die Unfähigkeit des Antragstellers zur Auskunftserteilung i. S. d. § 13 Abs. 3 Satz 1 MZG beurteilt werden kann.

13

Vgl. zum Nachweis einer krankheitsbedingten Verhandlungsunfähigkeit: BVerwG, Beschluss vom 20.4.2017 – 2 B 69.16 –, juris, Rn. 9, m. w. N.

14

Darüber hinausgehende Anforderungen an den Nachweis einer Krankheit oder Behinderung i. S. d. § 13 Abs. 3 Satz 1 MZG lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen. Insbesondere bedarf es, anders als beispielsweise im Zusammenhang mit dem Nachweis gesundheitlicher Gründe nach § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG, die einer Abschiebung von ausreisepflichtigen Ausländern entgegenstehen, keiner qualifizierten ärztlichen Bescheinigung. Zweifel am Beweiswert des vorgelegten fachärztlichen Attests bestehen im gegebenen Fall nicht. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller entgegen seinen fachärztlich bestätigten Angaben trotz seiner Erkrankung und der hinzutretenden Sprachbarriere tatsächlich selbst ohne fremde Hilfe in der Lage sein könnte, den mit etwa 280 Fragen auf 80 Seiten sehr umfangreichen Fragebogen gemäß § 15 Abs. 5 BStatG wahrheitsgemäß, vollständig und fristgerecht auszufüllen. Der ebenfalls im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Betreuungsantrag des X –Z klinikums C1.   vom 24.5.2019 für den Antragsteller bestätigt die in dem Attest beschriebene, bereits seit Jahren andauernde psychische Erkrankung des Antragstellers sowie dessen Überforderung bei der Bewältigung von Schriftverkehr aufgrund des Zusammenspiels von Krankheit und Sprachbarriere. Auch der Antragsgegner hat die Krankheit des Antragstellers und deren Schweregrad nicht bestritten.

15

2. Erweist sich die Aufforderung zur Auskunftserteilung als voraussichtlich rechtswidrig, führt dies auch zur Rechtswidrigkeit des zu ihrem Vollzug angedrohten Zwangsgelds.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

17

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.

18

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).