Einstellung des Beschwerdeverfahrens und Streitwertfestsetzung bei Spielhallen-Erlaubnissen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller nahm die Beschwerde zurück; das OVG NRW stellte das Beschwerdeverfahren ein. Dem Antragsteller wurden die Kosten auferlegt und der Streitwert für beide Instanzen auf jeweils 19.500,00 EUR festgesetzt. Bei der Bemessung wertete das Gericht die begehrten glücksspiel- und gewerberechtlichen Erlaubnisse als wirtschaftlich denselben Gegenstand (einheitlich 15.000 EUR) und bewertete Eignigungsbestätigungen mit 2.000 EUR je Geldspielgerät. Der Gesamtstreitwert wurde wegen des vorläufigen Charakters halbiert.
Ausgang: Beschwerdeverfahren nach Zurücknahme der Beschwerde eingestellt; Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers, Streitwert je Instanz auf 19.500,00 EUR festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Streitwerts für die Erteilung einer Gewerbeerlaubnis ist als Bemessungsgrundlage der Jahresgewinn heranzuziehen; mindestens sind 15.000,00 EUR zugrunde zu legen.
Werden für dieselbe Betriebsstätte sowohl eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach dem GlüStV als auch eine Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO begehrt, betreffen diese wirtschaftlich denselben Gegenstand; eine Verdoppelung des Streitwerts findet nicht statt.
Bei Klagehäufung sind nach § 39 Abs. 1 GKG die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammenzurechnen; hiervon ist abzusehen, wenn die Klageanträge keine selbstständige Bedeutung haben und wirtschaftlich denselben Gegenstand betreffen.
Bei der Bewertung des Interesses an der Erteilung von Geeignetheitsbestätigungen nach § 33c Abs. 3 GewO kann für jedes in Rede stehende Geldspielgerät ein Betrag von 2.000,00 EUR zugrunde gelegt werden.
Bei Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann der ermittelte Gesamtstreitwert wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens zu halbieren sein.
Zitiert von (6)
4 zustimmend · 2 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 5765/17
Leitsatz
Es führt nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts, wenn der Betreiber einer Spielhalle neben einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach §§ 24 Abs. 1 GlüStV, 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW zusätzlich eine Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO begehrt.
Tenor
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 19.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Nachdem der Antragsteller die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21.12.2017 zurückgenommen hat, ist das Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung der §§ 87a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 92 Abs. 3 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Das Interesse des Antragstellers an der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach §§ 24 Abs. 1 GlüStV, 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW sowie einer Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO ist einheitlich mit 15.000,00 EUR zu bewerten. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats entspricht der Streitwert bei Erteilung einer Gewerbeerlaubnis dem Jahresgewinn; mindestens sind 15.000,00 EUR zu Grunde zu legen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1.10.2004 – 4 B 1637/04 –, GewArch 2005, 77 = juris, Rn. 3.
Dieser Betrag ist auch dann anzusetzen, wenn – wie hier – für den Betrieb einer Spielhalle sowohl eine glücksspielrechtliche als auch eine gewerberechtliche Erlaubnis begehrt werden. Eine Verdoppelung des Streitwerts findet in diesem Fall nicht statt. Nach § 39 Abs. 1 GKG werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Von einer solchen Zusammenrechnung ist bei einer Klagehäufung dann abzusehen, wenn die Klageanträge keine selbstständige Bedeutung haben, mithin wirtschaftlich denselben Gegenstand betreffen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.9.1981 – 1 C23.81 –, DÖV 1982, 410 = juris, Rn. 1.
So liegt es im Verhältnis der Erlaubnisse nach §§ 24 Abs. 1 GlüStV, 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW und § 33i GewO, soweit sie sich auf ein und dieselbe Spielhalle beziehen. Sie betreffen dann wirtschaftlich denselben Gegenstand, nämlich die Zulässigkeit des Betriebs der jeweiligen Spielhalle durch den jeweiligen Betreiber unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten und das darauf bezogene Gewinnerzielungsinteresse des Betreibers. Das gilt unabhängig davon, ob es in Nordrhein-Westfalen neben einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zusätzlich noch einer Erlaubnis nach § 33i GewO bedarf.
Vgl. zu dieser Frage OVG NRW, Beschluss vom 21.11.2017 – 4 A 589/17 –, juris, Rn. 4 ff.
Das Interesse des Antragstellers an der Erteilung der Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO beurteilt sich nach der Zahl der in Rede stehenden Geldspielgeräte. Der Senat legt dabei für jedes Geldspielgerät einen Betrag von 2.000,00 EUR zugrunde.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.1.2017 – 4 A 2108/14 –, ZfWG 2017, 551 (Leitsatz) = juris, Rn. 14 f., m. w. N.
Der danach sich ergebende Gesamtstreitwert von 39.000,00 EUR (15.000,00 EUR + 12 x 2.000,00 EUR) ist wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).