Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach Rücknahme gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin nahm die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zurück. Das Oberverwaltungsgericht stellte das Verfahren deshalb ein und verwies auf die einschlägigen Vorschriften der VwGO. Die Antragstellerin wurde zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet. Der Streitwert wurde für beide Instanzen auf jeweils 7.500,00 Euro festgesetzt.
Ausgang: Beschwerdeverfahren nach Rücknahme der Beschwerde eingestellt; Antragstellerin trägt die Kosten; Streitwert auf 7.500,00 EUR festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme einer Beschwerde führt zur Einstellung des Verfahrens; die Vorschriften der VwGO sind entsprechend anzuwenden, sodass das Beschwerdeverfahren ohne Entscheidung in der Sache endet.
Bei Einstellung des Verfahrens infolge Rücknahme richtet sich die Kostenentscheidung nach § 155 Abs. 2 VwGO; regelmäßig trägt die zurücknehmende Partei die Kosten des Verfahrens.
Das Gericht kann den Streitwert nach den Vorschriften des GKG festsetzen; bei Verfahren betreffend die Duldung einer Glücksspielstätte folgt die Festsetzung der ständigen Rechtsprechung des Senats.
Ein Beschluss über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens kann gemäß den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG unanfechtbar sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 3 L 365/22
Tenor
Das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 12.5.2022 wird eingestellt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Antragstellerin die Beschwerde zurückgenommen hat, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG und entspricht der ständigen Streitwertpraxis des Senat in Verfahren betreffend die Duldung einer Glücksspielstätte.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.9.2019 ‒ 4 B 255/18 ‒, juris, Rn. 92 f., m. w. N.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.