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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 639/20·28.05.2020

Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wegen fehlender Prozessvertretung verworfen

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin richtet sich gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das VG Arnsberg. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil sie entgegen § 67 Abs. 4 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde und die Zweiwochenfrist bereits abgelaufen war. Die Antragstellerin trägt die Kosten; Streitwert 10.000 €.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wegen Nichtvertretung durch Prozessbevollmächtigten als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einlegung einer Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes setzt die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten i.S.d. § 67 Abs. 4 VwGO voraus; fehlt diese, ist die Beschwerde unzulässig.

2

Das Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 VwGO gilt bereits für die form- und fristgerechte Einlegung der Beschwerde; eine nachträgliche Nachbevollmächtigung nach Fristablauf heiligt die Unzulässigkeit nicht.

3

Ein Schriftstück gilt jedenfalls in dem Zeitpunkt als zugegangen, in dem es der Person, an die die Zustellung gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist (§ 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 189 ZPO).

4

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die unterliegende Partei trägt in der Regel die Kosten des Verfahrens.

5

Beschlüsse über die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes sind nach den einschlägigen Vorschriften unanfechtbar, soweit Gesetzesstellen dies bestimmen (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. GKG-Regelungen).

Relevante Normen
§ 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 147 Abs. 1 VwGO§ 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 189 ZPO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 L 24/20

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 9.4.2020 wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig, weil die Antragstellerin entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist die Antragstellerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden. Eine ordnungsgemäße Einlegung der Beschwerde binnen der zweiwöchigen Frist nach § 147 Abs. 1 VwGO ist nicht mehr möglich, weil die Frist abgelaufen ist. Nach § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 189 ZPO gilt ein Dokument jedenfalls in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Vorliegend ist der Antragstellerin der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg spätestens am 30.4.2020 zugegangen, weil unter diesem Datum die Beschwerde namens und in Vollmacht der Antragstellerin verfasst wurde.

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Angesichts der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Vollmacht vom 16.7.2018 für den Betriebsleiter, Herrn B.     I.       , besteht – anders als zunächst ohne Kenntnis der Behördenakten für möglich gehalten – kein Anlass davon auszugehen, dass die Beschwerde von einem vollmachtlosen Vertreter erhoben worden ist.

3

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

4

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.