Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 63/04·27.01.2004

Beschwerde wegen fehlender Begründung unzulässig verworfen (§146 VwGO)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller legte Beschwerde ein, legte jedoch keine innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung erforderliche Beschwerdebegründung vor. Das Gericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, da die Begründungsfrist nach §146 Abs.4 VwGO nicht eingehalten wurde. Ein während der noch laufenden Begründungsfrist gestellter Wiedereinsetzungsantrag ändert daran nichts. Kosten- und Streitwertentscheidung wurden getroffen.

Ausgang: Beschwerde wegen fehlender fristgerechter Begründung nach §146 Abs.4 VwGO als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung getroffen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde ist unzulässig, wenn die gesetzliche Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung nach §146 Abs.4 Satz 1 VwGO nicht eingehalten wird.

2

Fehlt die erforderliche Beschwerdebegründung, ist die Beschwerde gemäß §146 Abs.4 Satz 4 VwGO zu verwerfen.

3

Ein während der noch laufenden und nicht verlängerbaren Begründungsfrist gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ersetzt nicht die fristgerechte Vorlage der Beschwerdebegründung und wirkt sich auf die Begründungsfrist nicht aus.

4

Bei Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig ist über einen parallel gestellten Wiedereinsetzungsantrag nicht zu entscheiden; die Kostenentscheidung richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO und der Streitwert nach den Vorschriften des GKG (vgl. §§20 Abs.3, 13 Abs.1 GKG).

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 132 VwGO a.F.§ 133 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 20 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 3955/03

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung begründet worden ist. Mangelt es aber an diesem Erfordernis, ist die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Der angefochtene Beschluss wurde dem Antragsteller am 16. Dezember 2003 zugestellt, die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung lief mithin am 16. Januar 2004 ab. Eine Beschwerdebegründung liegt nicht vor. Dass der Antragsteller hinsichtlich der Beschwerdeeinlegungsfrist unter dem 6. Januar 2004 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, wirkt sich auf die - zum damaligen Zeitpunkt noch laufende und nicht verlängerbare - Begründungsfrist nicht aus,

3

vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., Rn. 38 zu § 146; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 1989 in NJW 1990, 1313, zur Verlängerung der Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 132 VwGO a.F., jetzt § 133 VwGO.

4

Einer Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag bedarf es deshalb nicht.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.

6

Der Beschluss ist unanfechtbar.