Eilrechtsschutz gegen Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit (§ 35 GewO) abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wandte sich im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Ordnungsverfügung, die auf § 35 Abs. 1 GewO gestützt war. Streitpunkt war, ob er als Betreiber eines Imbisses in kriminalitätsbelastetem Umfeld die erforderliche gewerberechtliche Zuverlässigkeit besitzt. Das OVG NRW bestätigte die erstinstanzliche Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO und hielt die Untersagungsverfügung voraussichtlich für rechtmäßig. Maßgeblich waren hinreichend belegte strafrechtlich relevante Erkenntnisse (u.a. Widerstand, Aggression, Gewalt), nicht das Fehlen aktueller BZR-Eintragungen; existenzielle Interessen treten hinter dem Schutz der Allgemeinheit zurück.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes ist die Prüfung des Beschwerdegerichts auf die dargelegten Gründe nach § 146 Abs. 4 VwGO beschränkt.
Für die Prognose der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist nicht entscheidend, ob strafrechtliche Sanktionen verhängt wurden; maßgeblich ist, ob das zugrunde liegende Verhalten zur Überzeugung der Verwaltungsbehörden und -gerichte feststeht und eine negative Zukunftsprognose rechtfertigt.
Auch bei strafrechtsrelevantem Verhalten treffen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte grundsätzlich eigenverantwortlich Feststellungen zum Lebenssachverhalt und zur daraus folgenden Prognose für die künftige Gewerbeausübung.
Wer ein Lokal in einem Umfeld betreibt, das besonders von Betäubungsmittelkriminalität geprägt ist, muss die Gewähr bieten, den Missbrauch der Betriebsräume für Betäubungsmittelhandel wirksam zu verhindern; andernfalls fehlt die erforderliche Zuverlässigkeit, wobei Umfang der Maßnahmen von der konkreten Gefahrenlage abhängt.
Ist eine Gewerbeuntersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, ist es regelmäßig nicht unverhältnismäßig, dem Schutzweck des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an der Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz zu geben.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 482/23
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23.5.2023 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO die Ordnungsverfügung vom 3.3.2023 für rechtmäßig erachtet. Die von der Antragsgegnerin angeführten Tatsachen rechtfertigten die Annahme, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO) nicht besitze. Der Antragsteller habe eigenen Angaben zufolge die alleinige und vollumfängliche persönliche Verantwortung für den ordnungs- und rechtskonformen Betrieb übernommen, der sich in einem Umfeld befinde, das weit überdurchschnittliche Kriminalitätsraten namentlich in den Bereichen der Betäubungsmitteldelikte, der Straßen- und Gewaltkriminalität und der Straftaten gegen Polizeibeamte aufweise. Der Antragsteller biete nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens angesichts der über ihn vorliegenden strafrechtlichen Erkenntnisse nicht die Gewähr dafür, diesen hohen Anforderungen gerecht zu werden. Zwar könnten dabei die im angefochtenen Bescheid unter Ziffern 1, 4, 7, 12, 14 und 16 angeführten Strafverfahren bzw. Vorwürfe außer Betracht bleiben, weil es insoweit mangels hinreichender Verdachtsmomente an einer verwertbaren Tatsachengrundlage fehle. Die weiteren dokumentierten strafrechtlichen Erkenntnisse ließen aber auf einen Hang zur Nichtbeachtung geltenden Rechts schließen. Der Antragsteller habe über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren wiederholt und zuletzt kontinuierlich gegen geltende, insbesondere strafrechtliche Vorschriften verstoßen. In diesem Rahmen begründe trotz des zwischenzeitlichen Zeitablaufs insbesondere die Verurteilung wegen eines Verbrechens nach dem Betäubungsmittelgesetz erhebliche Zweifel daran, dass ausgerechnet der einschlägig vorbestrafte Antragsteller alles Erforderliche unternehmen werde, um im Zusammenwirken mit der Polizei nachhaltig Betäubungsmitteldelinquenz von seinem Betrieb fernzuhalten. Durchgreifende Bedenken gegen die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Betriebsführung folgten ferner aus einer Gesamtwürdigung der in der angefochtenen Ordnungsverfügung unter Ziffern 3, 5, 6, 9, 10 und 15 aufgeführten strafrechtlich relevanten Sachverhalte. Die jeweils zugrundeliegenden Taten ließen einen Hang des Antragstellers erkennen, Konflikte zu eskalieren und unter Einfluss enthemmender Mittel Beleidigungen und Körperverletzungen unter erheblichem Gewalteinsatz zu begehen. Dabei wiege besonders schwer, dass er wiederholt auch gegenüber hinzugezogenen Polizeibeamten ausfällig und gewalttätig geworden sei. Die vorbezeichneten Straftaten des Antragstellers hätten sich wiederholend über einen mehrjährigen Zeitraum von 2016 bis 2021 erstreckt und ließen immer wiederkehrende Verhaltensmuster erkennen: Der Antragsteller habe in Konfliktsituationen seine Aggressionen nicht unter Kontrolle gehabt. Er sei gegenüber einer Vielzahl von Personen in einer Vielzahl von Lebenssituationen verbal ausfällig und bedrohend geworden. Unter augenscheinlichem Einfluss von berauschenden Mitteln sei er eskalierend gewalttätig geworden und habe Körperverletzungen teils unter massivem Gewalteinsatz begangen. Auf das Hinzutreten neuer Personen habe der Antragsteller häufig mit einer Erweiterung der Gewalttätigkeiten und Beleidigungen reagiert. Diese habe er insbesondere gegen Polizeibeamte gerichtet. Der Antragsteller habe dabei deutlich erkennen lassen, dass es ihm an Akzeptanz des staatlichen Gewaltmonopols und grundlegendem Respekt gegenüber den Polizeibeamten mangele. Die genannten Sachverhalte seien hinreichend belegt, um der Prognose seines künftigen Verhaltens zugrunde gelegt zu werden. Sie beruhten sämtlich auf sehr detaillierten, anschaulichen und schlüssigen Zeugenaussagen einer Vielzahl von Personen, die trotz teilweise sehr unterschiedlichem soziokulturellen Hintergrunds ein übereinstimmendes Bild vom Verhalten des Antragstellers zeichneten. Der Antragsteller habe diese Sachverhalte auch gar nicht, zumindest nicht substantiiert in Abrede gestellt. Der Hang des Antragstellers zur aggressiven, gewalttätigen und eskalierenden Austragung von Konflikten mittels Körperverletzungen und Beleidigungen und zum das staatliche Gewaltmonopol missachtenden Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte stehe den Maßgaben an die Betriebsführung durchgreifend entgegen. Vom ihm sei nicht zu erwarten, dass er in er Lage sein werde, mit der gebotenen Integrität und Konsequenz Ordnungsstörungen entgegenzuwirken. Es sei in keiner Weise gewährleistet, dass er Konfliktsituationen mit störenden Gästen besonnen und rechtskonform lösen werde, im Gegenteil sei zu befürchten, dass er etablierten Verhaltensmustern folgend zu strafrechtlich relevanten verbalen und körperlichen Attacken neigen werde. Der Antragsteller biete angesichts seiner häufigen Aggressionen gegen Polizeibeamte evident auch keine Gewähr für eine nachhaltige Zusammenarbeit mit der Polizei, um zu verhindern, dass sein Lokal für sozialwidrige Zwecke, namentlich zum Umschlag von Betäubungsmitteln missbraucht werde.
Dieser Einschätzung tritt der Antragsteller ohne Erfolg entgegen.
Seine Einwände, er könne nichts für die Lage seines Betriebs und die Antragsgegnerin habe angesichts fehlender oder aber lang zurückliegender Verurteilungen eine falsche Prognose getroffen, greifen nicht durch.
Für die Frage der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist unbeachtlich, ob aufgrund des zu bewertenden Lebenssachverhalts, aus dem sich der Vorwurf eines mit Kriminalstrafe bedrohten Tuns oder Unterlassen herleitet, tatsächlich eine strafrechtliche Sanktion verhängt wurde. Maßgeblich ist vielmehr, ob zur Überzeugung der zuständigen Amtsträger in der öffentlichen Verwaltung und der zur Kontrolle ihrer Entscheidungen berufenen Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit feststeht, dass der Gewerbetreibende ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das den Schluss rechtfertigt, er werde seinen beruflichen Pflichten künftig (weiterhin) nicht nachkommen. Auch dann, wenn dieses Verhalten den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, befinden die Entscheidungsträger in der vollziehenden Gewalt und bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich eigenverantwortlich darüber, ob der Betroffene den ihm zur Last gelegten Lebenssachverhalt nachweislich verwirklicht hat, und welche Prognose vor diesem Hintergrund über sein künftiges gewerbliches Verhalten anzustellen ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.3.2017 – 4 B 31/17 –, juris, Rn. 21, m. w. N.
Derjenige, der ein Lokal in einer Umgebung betreibt, in der bekanntermaßen häufig Handel oder sonstiger unzulässiger Umgang mit Betäubungsmitteln stattfindet, muss die Gewähr dafür bieten, dass er in der Lage und willens ist, den Missbrauch seiner Räumlichkeiten durch die Drogenszene zu verhindern. Wer das nicht leisten kann oder will, hat nicht die für die Gewerbeausübung erforderliche Zuverlässigkeit. Art und Umfang der zu treffenden Maßnahmen bestimmen sich nach der jeweiligen Gefahrenlage und hängen daher auch von dem Betriebskonzept und der Gestaltung der Betriebsräume ab, die erforderlichenfalls verändert werden müssen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.12.2019 – 4 A 2160/16 –, juris, Rn. 9, m. w. N.
Hier liegt der vom Antragsteller betriebene Imbiss in einem solchen sozialwidrigen Umfeld in unmittelbarer Nähe des für seine weit überdurchschnittlichen Kriminalitätsraten namentlich in den Bereichen der Betäubungsmitteldelikte bekannten Y.-straße, was der Antragsteller nicht in Frage stellt.
Nach den vorgenannten Maßstäben hat das Verwaltungsgericht die Prognose der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller diesen erhöhten Anforderungen nicht gerecht werden könne, zu Recht als zutreffend angesehen.
Sowohl im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft E. mit dem Aktenzeichen 111 Js 1000/16 als auch in denjenigen mit dem Aktenzeichen 102 Js 209/17 und 102 Js 561/19 hat sich der Antragsteller ausweislich der Angaben der aufnehmenden Polizisten durch sein aufbrausendes, aggressives Verhalten ausgezeichnet. In diesen Fällen leistete er Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, in zwei Fällen derart, dass ein Polizeibeamter verletzt wurde. Ausweislich eines weiteren Ermittlungsverfahrens mit dem Aktenzeichen 20 Js 1269/19 hat er eingestanden, auch einem Arzt, mit dessen Behandlungserfolg er nicht einverstanden gewesen sei, gegenüber aufbrausend und aggressiv agiert, den Arzt angegriffen und Mobiliar sowie technische Ausstattung beschädigt zu haben, wie er es vorher einem anderen wartenden Patienten bereits angekündigt hatte. Dass die Ermittlungsverfahren wegen falscher oder fehlerhafter Angaben gegen ihn eingeleitet worden seien, behauptet der Antragsteller ausschließlich, ohne aber andere Geschehensabläufe auch nur vorzutragen, geschweige denn entsprechende Nachweise vorzulegen.
Bereits die aus diesen Ermittlungsverfahren zu entnehmenden Erkenntnisse über die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Antragstellers mit Behörden und sein aggressives und eskalierendes Verhalten bei jeglichen Konflikten genügen, um die Prognose seiner mangelnden Zuverlässigkeit im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO zu rechtfertigen. Schon das hieraus ersichtliche Bild, das auch durch die in den Verfahren der Staatsanwaltschaft E. mit den Aktenzeichen 255 Js 120/16 und 250 Js 227/21 verbliebenen Verdachtsmomente nicht entkräftet wird, liegt in einer konsequenten Fortsetzung lange zurückliegender Begebenheiten, die lediglich ohne weitere Vorkommnisse keine Prognosegrundlage mehr bilden könnten, wie insbesondere das Verfahren der Staatsanwaltschaft C. mit dem Aktenzeichen 47 Js 54/11.
Der Einwand des Antragstellers, weder der der über ihn eingeholte Bundeszentralregisterauszug weise Eintragungen auf noch seien derzeit laufende Ermittlungsverfahren gegen ihn bekannt, verhilft seiner Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Die für die Prognose seiner Zuverlässigkeit relevanten Tatsachen ergeben sich – wie dargelegt – bereits aus den den Strafanzeigen zugrundeliegenden protokollierten Sachverhalten. Dass dem Antragsteller entgegen seinem Beschwerdevorbringen auch vorsätzliche Rechtsverletzungen nachweisbar sind, ergibt sich insbesondere aus den protokollierten Widerstandshandlungen gegenüber Polizeibeamten. Die handschriftlichen Anmerkungen des Antragstellers auf einem Ausdruck der Ordnungsverfügung sind nach alledem nicht entscheidungserheblich.
Die Erkenntnisse sind auch hinreichend aktuell, um die Prognose zu tragen. Hier ist seit dem dem Antragsteller in den Jahren 2016 bis 2019 nachgewiesenen Verhalten kein Zeitablauf eingetreten, der es rechtfertigen würde, dieses nicht mehr in die Prognose einzubeziehen. Die Taten lassen auf eine charakterliche Unzuverlässigkeit schließen. Es sind keinerlei Umstände erkennbar, die den Schluss rechtfertigen würden, dass der Antragsteller nunmehr das staatliche Gewaltmonopol hinreichend respektieren und grundlegenden Respekt gegenüber Polizeibeamten an den Tag legen werde.
Der weitere Einwand des Antragstellers, seine persönliche finanzielle Situation sei besonders schutzbedürftig, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Ist die Gewerbeuntersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu können.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.3.2019 – 4 B 1/19 –, juris, Rn. 8, m. w. N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).