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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 609/16·19.02.2017

Eilrechtsschutz: Trennungsgebot Sportwetten/Spielhalle im „Gebäudekomplex“ und Ermessen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtRegulierungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Behörde untersagte die Sportwettenvermittlung wegen Nähe zu einer Spielhalle und wandte § 21 Abs. 2 GlüStV (Trennungsgebot) an. Das OVG NRW bestätigte im Beschwerdeverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung. Ob der Verbotstatbestand im „Gebäudekomplex“ erfüllt ist, blieb im Eilverfahren offen, da eine verfassungskonforme einschränkende Auslegung in Betracht kommt. Jedenfalls war die Untersagung voraussichtlich wegen Ermessensfehlern rechtswidrig, weil mildere Alternativen und relevante Umstände nicht berücksichtigt wurden.

Ausgang: Beschwerde der Behörde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei § 21 Abs. 2 GlüStV kann der Begriff „Gebäudekomplex“ zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen und aus Verhältnismäßigkeitsgründen einer verfassungskonformen einschränkenden Auslegung bedürfen; entscheidend ist ein vergleichbar enger örtlicher Zusammenhang („Griffnähe“).

2

Für die Beurteilung der „Griffnähe“ können insbesondere räumliche Verbindungen, die Möglichkeit eines Wechsels ohne Verlassen des Gebäudes sowie Sichtbeziehungen und Anreizwirkungen zwischen den Angeboten maßgeblich sein.

3

Auch bei möglichem Verstoß gegen das Trennungsgebot setzt eine Untersagungsverfügung nach § 9 Abs. 1 GlüStV eine fehlerfreie Ermessensausübung voraus; die Behörde muss das mildeste gleich geeignete Mittel wählen.

4

Sind mehrere zur Gefahrenabwehr gleich geeignete Maßnahmen objektiv unterschiedlich belastend, ist die Behörde verpflichtet, das objektiv mildeste Mittel zu ergreifen; sie darf nicht zunächst das härtere Mittel wählen und den Betroffenen auf ein Austauschmittel verweisen.

5

Bei der Ermessensausübung zur Durchsetzung des Trennungsgebots sind wesentliche Umstände wie zeitliche Vorrangverhältnisse der Betriebe, Übergangsfristen für Bestandsspielhallen und die konkrete Regulierungslage für Sportwetten in die Abwägung einzustellen.

Zitiert von (21)

14 zustimmend · 2 gemischt · 5 neutral

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 21 Abs. 2 GlüStV§ 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV§ 9 Abs. 1 Satz 3 GlüStV§ 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 9 L 2993/15

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 10.5.2016 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat, dem sinngemäßen Antrag des Antragstellers entsprechend, die aufschiebende Wirkung der Klage (9 K 7232/15 VG Köln) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10.12.2015 zu Recht angeordnet. Es hat angenommen, die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zugunsten des Antragstellers aus. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss im Ergebnis zu ändern.

2

Die angefochtene Verfügung wird sich im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen. Zwar ist derzeit offen, ob § 21 Abs. 2 GlüStV verletzt ist (dazu unten 1.). Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre jedoch die nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV erforderliche Ermessensausübung der Antragsgegnerin voraussichtlich fehlerhaft (dazu unten 2.).

3

1. Ob das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV der Sportwettenvermittlung des Antragstellers entgegengehalten werden kann, kann im vorliegenden Verfahren nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden.

4

Gemäß § 21 Abs. 2 GlüStV dürfen Sportwetten in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, nicht vermittelt werden. Aufgrund der Belegenheit des Wettbüros des Antragstellers im Haus B.----straße 3 in L.    und der Spielhalle im in geschlossener Bauweise unmittelbar angrenzenden Haus B.----straße 5, kann der Tatbestand des § 21 Abs. 2 GlüStV entsprechend der Annahme der Antragsgegnerin seinem Wortlaut nach erfüllt sein. Denn ein Gebäudekomplex kann auch aus aneinander gebauten, einzelnen Häusern bestehen. Allerdings dürfte das Trennungsgebot im Sinne der Intention des Gesetzgebers und aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht in allen Anwendungsfällen, die der § 21 Abs. 2 GlüStV seinem Wortlaut nach erfasst, anzunehmen sein, sondern nur dann, wenn tatsächlich beide Angebote im selben Geschäftslokal erfolgen oder ein vergleichbar enger örtlicher Zusammenhang vorliegt. Bei der Anwendung des gesetzlichen Verbots dürfte daher eine entsprechende verfassungskonforme, einschränkende Auslegung erforderlich sein. Der Senat legt jedenfalls für das vorliegende Eilverfahren die Möglichkeit einer solchen verfassungskonformen Handhabung des Verbotstatbestandes zugrunde.

5

Vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 4.9.2015 – 4 B 247/15 –, ZfWG 2016, 47 = juris, Rn. 6.

6

Während ein „Gebäude“ regelmäßig einen das Trennungsgebot rechtfertigenden engen räumlichen Zusammenhang zwischen dem Angebot einer Spielhalle und eines Wettbüros implizieren dürfte, gilt dies nicht ohne weiteres für einen „Gebäudekomplex“. Zumindest dieser gesetzlich nicht definierte und auch in den Gesetzesmaterialien nicht erläuterte Begriff erfasst vielmehr im Tatsächlichen heterogene Fallgestaltungen und bedarf deshalb der einschränkenden Auslegung. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist etwa ein Einkaufszentrum als ein Gebäudekomplex angesehen worden. Bahnhöfe oder Flughafengebäude können ebenfalls solche Gebäudekomplexe sein. Architektonisch wird von einem Gebäudekomplex bereits dann gesprochen, wenn eine Gruppe oder ein Block von Gebäuden, die baulich miteinander verbunden sind, als Gesamteinheit wahrgenommen werden. Dies kann möglicherweise ganze Bereiche von Innenstädten erfassen, soweit sie in geschlossener Bauweise bebaut sind. Die Größe solcher baulichen Räume kann damit jedenfalls stark variieren. Angesichts dessen stellte es einen Wertungswiderspruch dar, allein auf das Bestehen eines Gebäudekomplexes ohne weitere, einschränkende Voraussetzungen abzustellen. Denn es ist letztlich auch unter Einbeziehung einer zulässigen typisierenden Betrachtung nicht nachzuvollziehen, warum eine Spielhalle und ein Sportwettbüro zwar in benachbarten, baulich getrennten Gebäuden, etwa in offener Bauweise, untergebracht sein dürfen, nicht jedoch beispielsweise an entgegengesetzten Enden eines Gebäudekomplexes in Form eines Einkaufszentrums, die unter Umständen mehrere 100 m auseinander liegen. Dies gilt umso mehr, als die nordrhein-westfälische Glücksspielverordnung keinen generellen Mindestabstand zwischen Spielhallen und Sportwettbüros statuiert und die zwischen zwei Spielhallen bzw. zwei Sportwettbüros liegenden Mindestabstände lediglich 350 (§ 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW) und 200 Meter (§ 22 GlüSpVO NRW) betragen. Für eine einschränkende Anwendung spricht zudem der systematische Vergleich mit der Regelung des § 25 Abs. 2 GlüStV, die mehrere Spielhallen verbietet, die in einem „baulichen Verbund“ miteinander stehen, wobei dieser Begriff als Oberbegriff für das beispielhaft genannte „gemeinsame Gebäude“ oder den „Gebäudekomplex“ verwendet wird, auf die auch § 21 Abs. 2 GlüStV abstellt. Unter den Oberbegriff des „baulichen Verbunds“ dürften im Wesentlichen die Fallgestaltungen fallen, in denen sich Betriebe innerhalb eines Gebäudes oder Gebäudekomplexes befinden. Dies bringt die aus den genannten Gründen korrekturbedürftige Weite und Vielgestaltigkeit der vom Wortlaut erfassten Konstellationen in diesem anderen Kontext sprachlich noch klarer zum Ausdruck. Noch deutlicher in diese restriktive Hinsicht deutet die Begründung zum Glücksspielstaatsvertrag, die beispielsweise in Bayern und Niedersachsen in die Gesetzgebungsmaterialen zu den jeweiligen Ausführungsgesetzen aufgenommen worden ist. Danach dient „das Verbot der Vermittlung von Sportwetten in (Hervorhebung durch den Senat) Spielhallen und Spielbanken (des § 21 Abs. 2 GlüStV) der Vermeidung einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs“ (Bay LT-Drs. 16/11995 S. 30). Ungeachtet des Umstandes, dass diese Begründung dem Gesetzeswortlaut letztlich widerspricht, lässt sich ihr entnehmen, dass der Gesetzgeber zumindest vorrangig ein Angebot im gleichen Betrieb im Auge hatte (vergleichbar mit der früheren Regelung in § 5 Abs. 3 GlüStV AG NRW, jetzt § 13 Abs. 5 AG GlüStV NRW und § 20 Abs. 1 GlüSpVO NRW). Ähnlich wie § 25 Abs. 2 GlüStV darauf abzielt, das gewerbliche Spiel auf das Maß von Unterhaltungsspielen und damit als harmloses Zeitvergnügen zurückzuführen und die Entstehung spielbankähnlicher Großspielhallen zu verhindern, soll durch § 21 Abs. 2 GlüStV verhindert werden, dass die Gelegenheit zum Wetten in einer Umgebung eröffnet wird, in der sich Personen aufhalten, von denen eine beträchtliche Zahl anfällig für die Entwicklung einer Spiel- oder Wettsucht ist. Es ist davon auszugehen, dass das Automatenspiel die meisten Spieler mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten hervorbringt. Die räumliche Verknüpfung von gewerblichem Spiel mit einem Sportwettbüro würde daher für Automatenspieler einen nach der Zielsetzung des GlüStV unerwünschten Anreiz bieten, sich dem Wetten zuzuwenden. Ebenso könnten durch eine Kumulation beider Angebote die an Sportwetten interessierten Kunden in unerwünschter Weise dazu animiert werden, sich dem Automatenspiel zuzuwenden. Die Auslegung der Norm hat sich jedenfalls auch an ihrer spielsuchtpräventiven und spielerschützenden Funktion zu orientieren. Nach übereinstimmenden wissenschaftlichen Forschungsergebnissen ist die Verfügbarkeit bzw. „Griffnähe“ der Glücksspiele ein wesentlicher Faktor der Entwicklung und des Auslebens der Spielsucht. Das Trennungsgebot zwischen Spielhallen/Spielbanken und Sportwettvermittlungsbüros verlangt daher einen solchen Abstand zwischen den jeweiligen Glücksspielangeboten, dass die sogenannte „Griffnähe“ nicht mehr vorliegt. Als Kriterien hierfür kommen im Hinblick auf die Spielsuchtprävention in Betracht, ob zwischen der Spielhalle und dem Wettbüro eine räumliche Verbindung besteht, ob das Wechseln von einer Spielstätte in die andere kurzläufig ohne Verlassen des Gebäudes möglich ist oder ob der jeweilige Spieler die andere Spielstätte im Blick hat und daher schon dadurch ein besonderer Anreiz besteht, zur anderen Spielstätte zu wechseln. Legt man die „Griffnähe“ als Kriterium für die vom Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 21 Abs. 2 GlüStV bezweckte Suchtprävention zugrunde, so sind auch bei einer Belegenheit eines Sportwettbüros und einer Spielhalle in einem Gebäude Konstellationen denkbar, in denen selbst der Begriff „Gebäude“ im dargelegten Sinn einschränkend ausgelegt werden muss, wenn es sich zum Beispiel um ein sehr großes, gegebenenfalls noch stark untergliedertes Gebäude mit mehreren Etagen und Zugängen handelt.

7

Vgl. zu alledem OVG NRW, Beschluss vom 4.9.2015 – 4 B 247/15 –, ZfWG 2016, 47 = juris, Rn. 7-25, m. w. N. A. A. OVG Bremen, Beschluss vom 16.3.2016 – 2 B 237/15 –, ZfWG 2016, 248 = juris, Rn. 16.

8

Dies zugrunde gelegt kommt nach Aktenlage ernsthaft in Betracht, dass vorliegend eine den Verbotstatbestand auch bei der gebotenen einschränkenden Auslegung ausfüllende räumliche Nähebeziehung besteht. Beide Betriebe befinden sich im Erdgeschoß zweier in geschlossener Bauweise unmittelbar aneinander angrenzender Gebäude. Es ist einem Spieler möglich, innerhalb kürzester Zeit und teilweise sogar unter dem Schutz eines überdachten Durchgangs von einer Einrichtung zur anderen zu wechseln, ohne dabei einen trennenden Verkehrsweg queren zu müssen. Mit Blick darauf besteht zudem die ernsthafte Möglichkeit, dass ortskundige Spieler das Haus B.----straße 3 bzw. 5 bewusst aufsuchen, um von der Nähe der Betriebe zueinander zu profitieren. Auch ortsunkundigen Besuchern, die das Wettbüro des Antragstellers erstmals aufsuchen, wird die Existenz der Spielhalle schon aufgrund der auffälligen Werbung kaum verborgen bleiben.

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Trotz dieser Nähebeziehung ist bei der voraussichtlich gebotenen verfassungskonformen einschränkenden Auslegung allerdings auch nicht fernliegend, dass der erforderliche enge örtliche Zusammenhang nicht gegeben ist, weil zwischen den Spielstätten keine direkte Verbindung besteht und ein Wechsel deshalb nur durch Verlassen und Wiederbetreten des jeweiligen Gebäudes sowie unter – kurzzeitigem – Betreten öffentlichen Verkehrsraums erfolgen kann. Es ist nicht hinreichend sicher auszuschließen, dass dieser Umstand die besondere Anreizwirkung, die von dem Nebeneinander von Wettbüro und Spielhalle in den Gebäuden B.----straße 3 und 5 ausgehen könnte, erheblich reduziert. Denn der Anreiz für einen Spieler, von einem Betrieb zum anderen zu wechseln, besteht vorrangig darin, dass der Wechsel „bequem“ ist und ein Verlassen des Gebäudes jedenfalls im Regelfall nicht voraussetzt. Mit Blick darauf und vor dem Hintergrund des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) erschließt sich jedenfalls nicht ohne weiteres, warum der Umstand, dass sich die Betriebe hier in einem Gebäudekomplex befinden, als zureichendes Unterscheidungskriterium herangezogen werden könnte, obwohl etwa die Nutzung eines gegenüber liegenden oder direkt benachbarten, aber baulich in offener Bauweise getrennten Gebäudes in ähnlicher Entfernung und vergleichbarer Sichtbeziehung zulässig wäre. Deshalb könnte die Frage, ob ein Betreten des öffentlichen Verkehrsraums für einen Wechsel zwischen den Einrichtungen erforderlich ist, ein taugliches Abgrenzungskriterium zur Bestimmung der erforderlichen engen Nähebeziehung sein, die Angeboten innerhalb desselben Geschäftslokals vergleichbar ist. Ob dies zur Vermeidung der bezeichneten Wertungswidersprüche sachgerecht und erforderlich ist, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.

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Vgl. die Nachweise bei OVG NRW, Beschluss vom 4.9.2015 – 4 B 247/15 –, juris Rn. 28, sowie OVG Bremen, Beschluss vom 16.3.2016 – 2 B 237/15 –, ZfWG 2016, 248 = juris, Rn. 12 ff.

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2. Diese komplexen Fragen können im vorliegenden Eilverfahren aufgrund seines vorläufigen Charakters nicht abschließend beantwortet werden, bedürfen hier aber auch deshalb letztlich keiner Klärung, weil sich die Ermessensausübung der Antragsgegnerin voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird (§ 40 VwVfG NRW).

12

Rechtlicher Ausgangspunkt der erstinstanzlichen Entscheidung war insoweit, dass die Untersagung des Betriebs eines Sportwettbüros auf der Grundlage des § 21 Abs. 2 GlüStV regelmäßig ermessensfehlerhaft sein dürfte, wenn die Spielhalle in dem Gebäudekomplex erst später hinzu getreten ist.

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Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 29.4.2015 – 4 B 1464/14 –, ZfWG 2015, 349 = juris, Rn. 5 ff.

14

Dies warf die Frage auf, ob der vom Antragsteller übernommene Spielhallenbetrieb infolge der Übergangsvorschrift des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV als genehmigt anzusehen war. Die Frage, ob die Vorschrift des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV an die Person desjenigen, an den die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden ist, anknüpft oder an die jeweilige Spielhalle, deren Betrieb dadurch erlaubt wird, ist in der Rechtsprechung allerdings bislang nicht geklärt.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.2.2016 – 4 A 824/15 –, ZfWG 2016, 383 (red. Leitsatz) = juris, Rn. 4 ff., 7, m. w. N.; Sächs. OVG, Urteil vom 11.5.2016 – 3 A 314/15 –, NVwZ 2016, 1267 = juris, Rn. 21 ff. (34); OVG Saarl., Urteil vom 27.4.2016 – 1 A 3/15 –, ZfWG 2016, 264 = juris, Rn. 36, m. w. N. und Beschluss vom 10.5.2016 – 1 A 74/15 –, NVwZ-RR 2016, 692 = juris, Rn. 9.

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Fallbezogen kann dies indes dahinstehen. Selbst wenn man, wie die Antragsgegnerin, mit der „betriebsbezogenen Betrachtungsweise“ die Spielhalle als durchgängig genehmigt ansieht, ergibt sich daraus im vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres eine hinreichende Rechtfertigung, dem Spielhallenbetrieb den Vorrang vor der Sportwettenvermittlung einzuräumen. Die Ermessensausübung der Antragsgegnerin ist insoweit fehlerhaft.

17

Bei pflichtgemäßer Ermessensbetätigung hat die Behörde von mehreren zur Gefahrenabwehr gleich geeigneten Maßnahmen diejenige zu wählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt (vgl. § 15 Satz 2 OBG NRW). Wenn mehrere taugliche Mittel der Gefahrenabwehr zur Verfügung stehen, sie aber bei gleicher Belastung für die Allgemeinheit den Adressaten der Verfügung objektiv unterschiedlich stark tangieren, so ist die Behörde gezwungen, das ihr bekannte objektiv mildeste Mittel auszuwählen. Der Behörde ist es nicht gestattet, im Falle einer Konkurrenz von gleich geeigneten, aber unterschiedlich stark belastenden Mitteln zunächst das den Bürger härter treffende auszuwählen und es ihm zu überlassen, nach § 21 OBG NRW ein milderes Mittel anzubieten. Nur wenn die Behörde aus mehreren objektiv gleichbelastenden Maßnahmen ein Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen ausgewählt hat und der Betroffene glaubt, ein anderes Mittel treffe ihn subjektiv weniger hart als das von der Behörde ausgewählte, ist es an ihm, nach § 21 OBG NRW der Behörde ein Austauschmittel anzubieten.

18

Vgl. OVG NRW, Urteil vom  11.1.1980 – 11 A 48/80 –, NJW 1980, 2210 = juris, Rn. 13 ff.

19

Diesen Anforderungen hat die Ermessensausübung der Antragsgegnerin nicht entsprochen.

20

Die Antragsgegnerin hat nicht ermittelt, ob der mit der Verfügung angestrebte Erfolg mit einem für den Antragsteller weniger einschneidenden Mittel erreicht werden kann. Angesichts des Umstands, dass vorliegend sowohl der Spielhallenbetrieb als auch die Sportwettenvermittlung in der Hand des Antragstellers liegen und der Antragsteller das Wettbüro bereits vor der (Antragstellung auf) Übernahme der Spielhalle betrieben hat, bestand hierzu allerdings erkennbar Anlass. Die Einhaltung des Trennungsgebots kann ebenso erreicht werden, indem der Antragsteller den Spielhallenbetrieb einstellt. Die Antragsgegnerin hat diesen ihr bekannten Umstand jedoch nicht in ihre Ermessenserwägungen einbezogen. Sie hat dem Antragsteller auch nicht freigestellt, welches Ladenlokal er zur Vermeidung des angenommenen Verstoßes gegen § 21 Abs. 2 GlüStV aufgeben möchte. Sie ist vielmehr von vornherein aufgrund der längeren Existenz der Spielhalle davon ausgegangen, dass die Sportwettenvermittlung zu untersagen sein würde. Hierdurch hat sie überdies dem Angebot mit dem größeren Risikopotential für Entstehung und Förderung der Spielsucht ohne unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nachvollziehbare Gründe Vorrang eingeräumt.

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Vgl. dazu bereits OVG NRW, Beschluss vom 29.4.2015 – 4 B 1464/14 –, ZfWG 2015, 349 = juris, Rn. 5 ff.; vgl. ferner Dietlein/Peters, ZfWG 2016, 357 ff.

22

Auch hat die Antragsgegnerin dem Umstand, dass sich die Spielhalle nur bis zum Ende der Übergangsfrist nach § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV – hier also nur noch einige Monate – auf der Grundlage der erteilten Erlaubnis betreiben lässt, keine Beachtung geschenkt. Dies wäre jedoch gerade deswegen angezeigt gewesen, weil im Gegensatz dazu für die Sportwettvermittlung ein Ende der gegenwärtigen tatsächlichen Situation, eines praktisch unregulierten Marktes des freien Wettbewerbs, nicht absehbar ist,

23

vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 13.4.2016 – 14 A 1599/15 –, NWVBl 2016, 468 = juris, Rn. 123, sowie Beschluss vom 9.6.2016 – 4 B 860/15 –, NWVBl 2016, 459 = juris, Rn. 34,

24

und bis zur Änderung der Sach- und Rechtslage das Fehlen einer Erlaubnis nach §§ 4, 13 Abs. 2 AG GlüStV NRW, § 10a Abs. 5 GlüStV für die Vermittlung von Sportwetten einen Wettvermittler nicht daran hindert, Sportwetten mit feststehenden Gewinnquoten an im EU-Ausland konzessionierte Sportwettenveranstalter zu vermitteln, weil ein unionsrechtskonformes Erlaubnisverfahren in Nordrhein-Westfalen derzeit und auf absehbare Zeit faktisch nicht zur Verfügung steht.

25

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.1.2017 – 4 A 3244/06 –, juris, Rn. 37 ff.

26

Unberücksichtigt geblieben ist bei der Ermessensausübung der Antragsgegnerin ferner der entscheidungserhebliche Umstand, dass der Antragsteller die Sportwettenvermittlung bereits am 1.6.2011 aufgenommen hat, mithin vor Inkrafttreten des Änderungsvertrags zum Glücksspielstaatsvertrag am 1.7.2012 und vor der Ministerpräsidentenkonferenz vom 28.10.2011, in der Einigung über den Inhalt des Staatsvertrags erzielt wurde.

27

Vgl. dazu OVG Saarl., Urteil vom 27.4.2016 – 1 A 3/15 –, ZfWG 2016, 264 = juris, Rn. 55.

28

Die Antragsgegnerin hat des Weiteren unberücksichtigt gelassen, dass der Antragsteller im Zuge des Verfahrens auf Erteilung einer Genehmigung für den Betrieb der Spielhalle auf das von ihm bereits betriebene Wettbüro hingewiesen hatte. Bei dieser Sachlage – einschließlich der bis zum Einschreiten der Antragsgegnerin verstrichenen Zeit von mehr als drei Jahren nach Inkrafttreten des neuen Spielhallenrechts – erscheint die Ermessensausübung insoweit zumindest begründungsbedürftig, als die Schließung des Wettbüros noch vor dem Ablauf der Übergangsfrist für die Spielhalle verlangt wird, obwohl zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, die ggf. bestehende Inkompabilität im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für den Spielhallenbetrieb nach Ablauf der Übergangsfrist zu lösen.

29

Vgl. hierzu Dietlein/Peters, ZfWG 2016, 357 ff., 365.

30

Die Ermessensausübung der Antragsgegnerin lässt schließlich nicht erkennen, ob sie auch darauf abzielte, den entstandenen Wertungswiderspruch, der sich daraus ergibt, dass Bestandsspielhallen nach Maßgabe des § 29 Abs. 4 GlüStV eine fünfjährige Übergangsfrist und weitere Befreiungsmöglichkeiten eingeräumt werden, für rechtmäßig betriebene Wettbüros hingegen keine derartigen Begünstigungen vorgesehen sind, aufzulösen. Für das hier betroffene Trennungsgebot drängte sich diese Frage angesichts der für die thematisch zumindest „verwandten“ Abstandsregelungen nach § 25 Abs. 1 GlüStV und § 16 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV und § 18 Satz 3 AG GlüStV NRW getroffenen Regelungen allerdings auf.

31

Ob auf der Grundlage des geltenden Rechts überhaupt in allen Fällen eine ermessensfehlerfreie Entscheidung zur Durchsetzung der ohne Übergangsfrist in § 21 Abs. 2 GlüStV getroffenen Inkompabilitätsregelung ergehen kann, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Dies könnte mit Blick darauf fraglich sein, dass sich § 21 Abs. 2 GlüStV selbst diesbezüglich keine hinreichend deutlichen Entscheidungsdirektiven entnehmen lassen,

32

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.4.2015 – 4 B 1464/14 –, ZfWG 2015, 349 = juris, Rn. 5 f., sowie Dietlein/Peters, ZfWG 2016, 357 ff., 365,

33

und die Ausrichtung allein an den allgemeinen Kriterien etwa aus § 1 GlüStV mit Blick auf die Grundrechtsrelevanz der Entscheidung für die Berufsausübung der Betreiber von Bestandsbetrieben auch bei begleitender Steuerung durch entsprechende Verwaltungsvorschriften unter dem Gesichtspunkt der Wesentlichkeitstheorie problematisch sein könnte.

34

Vgl. dazu etwa Krüper, ZfWG 2016, 390 ff., 396 ff., ferner den Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10.5.2016 – 113-38.07.13 – 5, Seite 4 ff., 9 ff. (jeweils für das Abstandsgebot).

35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

36

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

37

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.