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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 609/13·09.06.2013

Beschwerde verworfen wegen fehlender anwaltlicher Vertretung (§ 67 VwGO)

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin erhob Beschwerde, ohne sich durch einen nach § 67 VwGO vorgeschriebenen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer mit Richterbefähigung vertreten zu lassen. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, da das Vertretungserfordernis nicht erfüllt war und in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen worden war. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen, weil fehlende Vertretung durch einen gemäß § 67 VwGO befugten Bevollmächtigten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beschwerden und Rechtsmittel in der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind unzulässig, wenn die gesetzlich vorgeschriebene anwaltliche Vertretung nach § 67 VwGO fehlt.

2

Ein in der dem angefochtenen Beschluss beigefügter und zutreffender Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung auf das Vertretungserfordernis begründet keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör, sondern macht die Unzulässigkeit erkennbar.

3

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die unterliegende Partei nach § 154 Abs. 2 VwGO.

4

Das Gericht kann den Streitwert für das Beschwerdeverfahren nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG festsetzen.

Relevante Normen
§ 67 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 2 L 761/13

Tenor

Die Beschwerde wird schon deshalb als unzulässig verworfen, weil die Antragstellerin entgegen § 67 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten ist, sondern den Antrag selbst gestellt hat. Auf das Vertretungserfordernis ist in der dem angefochtenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich und zutreffend hingewiesen worden.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt, §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.