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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 577/22·07.12.2023

Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Strafanzeige (§ 284 StGB) zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerinnen begehrten vorläufigen Rechtsschutz, um die Bezirksregierung Düsseldorf daran zu hindern, wegen des Betriebs eines angeblich unerlaubten Wettbüros nach § 284 StGB Strafanzeige zu erstatten. Das Verwaltungsgericht lehnte ab; das OVG wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Es fehlte an einem Anordnungsanspruch, da keine Anhaltspunkte für eine gesetzwidrige oder sachfremde Handhabung der Strafanzeigerstattung vorlagen. Verwaltungsgerichte dürfen die Aufgaben der Strafverfolgungsbehörden nicht behindern.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Verwaltungsgerichte haben keine Befugnis, die Aufgaben der zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu behindern oder deren Erstattung von Strafanzeigen zu untersagen.

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Ein Anordnungsanspruch auf Unterlassen der Erstattung einer Strafanzeige gegenüber einer Verwaltungsbehörde setzt substantielle Anhaltspunkte für eine gesetzwidrige oder sachfremde Handhabung der Strafanzeigerstattung voraus.

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Die Überprüfung der Beschwerde gegen einen Beschluss über vorläufigen Rechtsschutz ist nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf das vorgebrachte Beschwerdevorbringen beschränkt.

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Die Möglichkeit, dass eine Behörde nach Abschluss des Eilverfahrens wegen fortgesetzten Betriebs einer unerlaubten Wettvermittlungsstelle Strafanzeige erstattet, begründet für sich genommen keinen Unterlassungsanspruch, sofern die Anzeige nicht offensichtlich rechtswidrig wäre.

Relevante Normen
§ 284 StGB§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 159 Satz 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 329/22

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1.5.2022 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde der Antragstellerinnen ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag,

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dem Antragsgegner aufzugeben, keine Strafanzeige gegen die Antragstellerinnen wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels im Sinne des § 284 StGB zu erstatten,

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abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, das Begehren der Antragstellerinnen scheitere unabhängig davon, dass in Deutschland ein Unternehmensstrafrecht ohnehin nicht existiere, jedenfalls daran, dass den Verwaltungsgerichten eine Befugnis, die Aufgaben der dazu berufenen Strafverfolgungsbehörden zu behindern oder anderweitig zu erschweren, nicht zustehe.

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Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, bietet im Ergebnis keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern.

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Es fehlt an einem Anordnungsanspruch, weil für eine auf sachfremde Erwägungen gestützte oder sonst gesetzwidrige Handhabung der Erstattung von Strafanzeigen im Falle des unerlaubten Betriebs von Wettvermittlungsstellen keine Anhaltspunkte vorliegen, die Grundlage eines Anordnungsanspruchs sein könnten. Der Antragsgegner hat lediglich auf Nachfrage mitgeteilt, die Bezirksregierung Düsseldorf gebe aus grundsätzliche Erwägungen keine von den Antragstellerinnen gewünschte verpflichtende Erklärung darüber ab, ob sie bis zur Bestandskraft der Ablehnungsentscheidung eine Strafanzeige wegen unerlaubten Glücksspiels erstatten werde.

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Selbst wenn sich die Bezirksregierung, was bisher nicht der Fall war, künftig zur Erstattung einer Strafanzeige etwa durch die hartnäckige Fortführung des Betriebs des streitgegenständlichen Wettbüros ohne Erlaubnis auch nach Abschluss des gerichtlichen Eilverfahrens veranlasst sehen sollte, wäre dies unter den Voraussetzungen nicht zu beanstanden, die der Senat in seinem gegenüber der Antragstellerin zu 1. ergangenen Beschluss vom 30.6.2022,

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4 B 1864/21 ‒, juris,

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näher ausgeführt hat. Insbesondere kommt aus den im Beschluss des Senats vom heutigen Tage im Verfahren 4 B 578/22 dargelegten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, keine aktive Duldung des Betriebs der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle bis zum Abschluss des gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.1.2022 gerichteten Klageverfahrens in Betracht, der eine das Strafunrecht nach § 284 StGB ausschließende Wirkung zukommen würde.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 2 GKG und entspricht in ihrer Höhe der nicht beanstandeten Festsetzung des Verwaltungsgerichts für den ersten Rechtszug.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).